Heute erhalten wir ein Schreiben der gegnerischen Anwälte:
... fordern wir ihren Mandanten auf, eine Rechnung über den Vergleichsbetrag in Höhe von ... brutto zu erstellen. Dies ist erforderlich, um die angefallene Umsatzsteuer ordnungsgemäß abführen zu können...Das, liebe Kollegen wäre nicht nur falsch, sondern teuer. Es gibt genau zwei Möglichkeiten.
Wir bitten darum die Rechnung an unseren Mandanten zu erstellen. Diese Rechnung sollte über eine Steuernummer sowie eine Rechnungsnummer verfügen...
1. Sämtliche der Klageforderung zugrundeliegende Rechnungen werden storniert, indem der Gegenseite eine entsprechende Gutschrift für jede einzelne Rechnung erteilt wird. Anhand der Gutschrift kann die Umsatzsteuervoranmeldung korrigiert werden. Und über den vergleichsbetrag wird eine eigene Rechnung erstellt.
Wenn die Buchhaltung ordentlich arbeitet, gibt es eine einfachere Lösung.
2. Bei Rechnungserstellung wird auf Seiten des Abrechnenden der Nettobetrag in offene Forderungen und der Umsatzsteuerbetrag in eingenommene Umsatzsteuer gebucht. Auf Seiten des Rechnungsempfängers der Nettobetrag unter offene Verbindlichkeiten, die Umsatzsteuer unter Vorsteuer. Nach Vergleichsabschluss müssen diese Buchungsvorgänge korrigiert werden, durch Ausbuchen der Forderung/ Verbindlichkeit und Korrektur der Umsatzsteuerkonten.
Würde nun einfach eine neue Rechnung mit eigener Rechnungsnummer, lautend auf den Vergleichsbetrag brutto unter Ausweisung eines Nettobetrages und der hierauf entfallenden Umsatzsteuer ausgestellt werden, dann erhöhen sich beim Aussteller die Positionen Forderungen und vereinnahmte/abgerechnete Umsatzsteuer zusätzlich, beim Empfänger die Positionen Verbindlichkeiten und Vorsteuer. Der eine entrichtet tatsächlich zu viel Steuern, der andere zu wenig.
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