Freitag, November 09, 2012

In eigener Sache

Ich bin wegen eines Blogbeitrages auf Löschung und Abgabe einer Unterlassungserklärung verklagt worden. In der Überschrift warne ich vor Drückerkolonnen im Auftrag einer Wir-helfen-den-Armen-GmbH (*). Das gefällt dieser Wohltäterin der Armen und Schwachen nicht. Im weiteren Text formuliere ich wie folgt:

Gerade habe ich für eine Mandantin ein Zeitschriftenabonnement gegenüber der Wir-helfen-den-Armen-GmbH widerrufen. Der Zeitschriftenwerber klingelte an der Haustüre uns behauptete, er sei der neue Briefträger, der sich einmal vorstellen wollte. Nachdem er sich Zutritt verschafft hatte, erzählte er von seiner Drogenabhängigkeit und dass er der Firma Wir-helfen-den-Armen dankbar sei, dass sie ihm eine Chance geben würde. Die Mandantin wollte ihn so schnell wie möglich wieder loswerden und schloss ein Abo ab.

 Da ich für diesen Sachverhalt eine Zeugin habe, war ich guter Dinge, als ich mich gestern zum Landgericht aufgemacht habe. Nachdem der Herr Vorsitzende uns 45 Minuten auf dem Gang warten lies, gab er seine Rechtsauffassung bekannt und war ziemlich angesäuert, als ich diese nicht gelten lassen wollte. Nicht einmal 5 Minuten wollte er mir für meine Argumentation einräumen.

Er führte aus, er werde keine Zeugin anhören, denn alles, was ich beweisen könne, wäre dass jemannd gegenüber der Zeugin behauptet habe, er wäre im Auftrag der Wir-helfen-den-Armen-GmbH unterwegs, ich sei aber für den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung in der Überschrift voll beweispflichtig, also dass der Strolch tatsächlich im Auftrag der GmbH unterwegs war.

Ich war konsterniert, ob der Tatsache, dass demjenigen, der verbotene Geschäftspraktiken aufdeckt, jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird, diejenigen die sie ausüben, oder zumindest dulden, dass unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften Geschäfte angebahnt werden, mit Samthandschuhen angefasst werden.

Die Prozessbevollmächtigte der Gegenseite führte in ihrem Schriftsatz unter Bezugnahme auf Wikipedia aus, dass:
Als Drückerkolonne werden umgangssprachlich Verkäufer im Außendienst bezeichnet, die oft außerhalb der gesetzlichen Regelungen für Haustürgeschäfte und ohne die für sie geltenden Schutzbestimmungen des Handelsvertreterrechtes zumeist Zeitschriften-Abonnements, Telefonanschlüsse oder vorgeblich gemeinnützige Spenden einwerben und sich dabei unmoralischer oder krimineller Methoden bedienen.
Nachdem im Verhalten des Zeitschriftenwerbers eindeutig ein Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB zu erblicken war, dieser die Gegenseite ausdrücklich erwähnte und auch der Widerruf an die  Wir-helfen-den-Armen-GmbH zu richten war, glaubte ich noch, das Recht der Pressefreiheit und Meinungsfreiheit auf meiner Seite gehabt zu haben.

Denn ich habe nicht ausgeführt dass die Wir-helfen-den-Armen-GmbH selbst Drückerkolonnen beschäftigt, sondern, dass diese "im Auftrag" unterwegs waren. Und meine Zeugin kann auch bestätigen, dass der Eindringlich behauptete, er sei im Auftrag dieses Unternehmens unterwegs gewesen. Nach meinem Verständnis genügt es, wenn nachgewiesen werden kann, dass aquirierte Zeitschriftenabonnements im geschäftlichen Interesse der Vertriebsfirma zustande kommen sollten.

Die Auffassung des Herrn Vorsitzenden hätte zur Folge, dass der im Übrigen unveränderte Beitrag unter der Überschrift:

Vorsicht, liebe Wir-helfen-den-Armen-GmbH, es sind Drückerkolonnen unterwegs, die behaupten in ihrem Auftrage tätig zu sein

durchaus zulässig wäre. Denn DAS kann ich beweisen. Sollte ich verurteilt werden, werde ich in die Berufung gehen, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht.

Einerseits, dass ist eine Tatsache, Herr Vorsitzender, gibt es im Internet zahlreiche Fundstellen aus den Jahren 2006 bis 2011 in denen der Name der Klägerin im Zusammenhang mit der hier gerügten Geschäftspraxis auftaucht. Ob die darin aufgestellten Behauptungen tatsächlicher Natur sind, weiß ich allerdings nicht. Ich kann nur für den von mir beschriebenen Vorfall den Wahrheitsbeweis führen.

Andererseits werde ich im Verurteilungsfalle eine Anzeige wegen Prozessbetruges fertigen. Denn die Wir-helfen-den-Armen-GmbH lies vortragen, dass wegen des "angeblich" erfolgten Widerrufs keine Unterlagen zu dem behaupteten Vorfall mehr vorhanden wären.

Nach § 257 HGB sind nämlich Handelsbriefe 6 Jahre lang aufzubewahren. Darunter zählen auch e-mails, Telefaxe oder Briefe, die der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Abschluss bzw. dem Widerruf eines Geschäfts dienen.

Wenn also aus prozessökonomischen Gründen der Wahrheitsgehalt meines Vortrages wider besseres Wissen bestritten wird, ist das strafbar.

(*) Name frei erfunden

7 Kommentare:

  1. Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.

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  2. Eine nachvollziehbare und korrekte Entscheidung des Richters, auch wenn es mir für Sie persönlich leid tut.

    "..., ob der Tatsache, dass demjenigen, der verbotene Geschäftspraktiken aufdeckt, jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird, diejenigen die sie ausüben, oder zumindest dulden, dass unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften Geschäfte angebahnt werden, mit Samthandschuhen angefasst werden."

    Hier unterliegen Sie m.E. einem Denkfehler, in dem Sie gerade das, was der Richter bewiesen haben wollte, vorwegnehmen. Denn an Ihren Ausführungen kann ich nicht erkennen, dass Sie wissen, dass die Gegnerin sich Drückerkolonnen bedient; vermutlich ist Ihnen (und ehrlich gesagt auch mir) nur sehr plausibel.

    Um in Zukunft solche vorhersehbaren Reaktionen der Gegenseite und des Vorsitzenden zu verhindern, einfach Kontakt mit den anderen Geprellten aufnehmen und mit mehrern solcher Zeugen Beweis antreten, dass es die übliche Geschäftspraktik des fraglichen Unternehmens ist. Ferner ist es immer wieder sinnvoll, in die Bilanzen solcher Unternehmen zu schauen (GmbH). Sollten Sie sich für Letzteres Unterstützung wünschen, können Sie mich gerne kontaktieren.

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  3. Wenn die Klägerin vorträgt, dass ein Vertrag mit der Zeugin widerrufen worden sei und sie die Unterlagen vernichtet habe, gesteht sie damit ein, dass ein solcher Verrag mit ihr geschlossen wurde. Damit war der Vertreter auch in ihrem Auftrag unterwegs und tätig - oder hätte sie den Vertrag sonst vor dem Widerruf als wirksam betrachtet?

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  4. Wenn jemand unter meinem Namen, dem Namen meiner Firma so auftritt, dann darf das mir, meiner Firma zugeschrieben werden. Auch, wenn das falsch ist.

    Ich informiere meine Werber von dieser Fehlinformation, entschuldige mich beim Geprellten und arbeitete korrekt weiter.

    Vom Geprellten nun zu verlangen sich wegen den Feinheiten der Zensurrechtsprechung Tausende von Euronen zu zahlen, ist der Falsche weg.

    Weshalb dürfte man z.B. nicht falsch behaupten, die Deutsche Bahn verdient und freut sich über die Drogensüchtigen und Drogendealer auf Ihren Bahnhöfen und verdient daran. Vielleicht veranlasst diese falsche Meinung die Deutsche Bahn zu einem richtigeren Umgang mit den Drogensüchtigen und Drogendealern.

    Der Weg über die Zensur ist der falscheste. Diese Weg garantiert nicht, dass die Deutsche Bahn sich mit der Frage der der Drogensüchtigen und Drogendealern auf ihrem Gelände beschäftigt, die möglicherweise nur über den Druck und der Diskussion mit der Öffentlichkeit gelöst werden kann.

    Solche falsche Meinungen, die nicht auf Schmähung aus sind, sollten zum normalen Geschäftsrisiko gehören.

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  5. Der Herr Vorsitzende hatte es so eilig, mich zu verurteilen, dass er meinen ausdrücklichen Hinweis auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin übersehen hat und mich auch noch in die Umsatzsteuer auf die eingeklagten vorgerichtlichen Gebühren verurteilt hat.

    Ich danke Herrn Kollegen hellinger und werde zähneknirschend auf eine Berufung verzichten. Allerdings werde ich darüber hinaus noch tätige Reue üben. Sobald ich nämlich höre, dass wieder jemand behauptet im Namen der zu Unrecht Gescholtenen unterwegs zu sein, werde ich als Wiedergutmachung umgehend die Polizei von diesem schändlichen Wesen informieren. Das bin ich der Gegenseite schuldig.

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