Für einen Mandanten haben wir eine negative Feststellungsklage beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht.
Der Mandant hatte ein Formular unterzeichnet, in welchem klar und deutlich um Ergänzung bzw. Berichtigung der Kommunikationsdaten und der Firmenbezeichnung gebeten wurde.
Versteckt fand sich in dem amtlich wirkenden Formular ein Kostenhinweis, wonach ein entgeltlicher Vertrag mit der GWE- Wirtschaftsinformations GmbH zustande kommen sollte.
Die GWE hat daraufhin schriftlich, per Einschreiben, Brieftaube und Telefax, unter Einschaltung eines Inkassobüros und Rechtsanwälten den Betrag für das 1. Jahr angemahnt, obwohl bereits mehrere einschlägige Entscheidungen ergangen waren, wonach gerade die Entgeltklausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
Nachdem außergerichtlicher Schriftwechsel zu rein gar nichts geführt hat und der Mahnterror seitens GWE und deren Gehilfen unbeirrt fortgeführt wurde, haben wir dem Mandanten geraten eine sog. negative Feststellungsklage zu erheben. Darin wird eine gerichtliche Entscheidung erbeten festzustellen, dass kein kostenpflichtiger Vertrag zwischen Mandant und GWE besteht.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, aber mit Verfügung vom 26.03.2013 erteilt das Amtsgericht Düsseldorf den richterlichen Hinweis und Ratschlag an die Beklagte (GWE) den Anspruch anzuerkennen.
Mein Rat an vermeintliche Kunden der GWE lautet also:
Lassen Sie sich nicht von der GWE, deren Inkassobüro oder Rechtsanwälten ins Bockshorn jagen.
Nachtrag: Wie man hier sieht, sind wir nicht die einzigen glücklichen Empfänger eines solchen Hinweises...
Die Entscheidung des BGH vom 26.07.2012 kann hier nachgelesen werden
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Donnerstag, April 04, 2013
Freitag, Januar 14, 2011
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung? Nein, ins Bundesgesetzblatt!!!
Eine in Berufsausbildung befindliche Mandantin beantragt im Oktober 2010 einen Kostenzuschuss für Lernmittel gem. § 24a SGB II.
Der zuständige Kostenträger weist den Antrag zurück, wir erheben unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut Widerspruch, der unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut zurückgewiesen wird. Immerhin war der Wortlaut im Bescheid wie folgt abgedruckt:
Der aktuelle Wortlaut der Vorschrift liest sich bei dejure.org hingegen so:
Dies entspricht der berichtigten Fassung gem. Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 43, S. 1959, 1972.
Für die Praxis kann das nur heißen, jede von der ARGE zitierte Gesetzesfundstelle zu verifizieren. Ich frage mich, wie vielen Betroffenen im Bereich dieser sachbearbeitenden Stelle unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut eines veralteten Gesetzestextes ein gestellter Antrag auf Zuschuss abgelehnt wurde? In unserem Fall ist die Klagefrist noch nicht abgelaufen.
Ein anonymer Kommentator weist auf § 44 Abs. 1 SGB X hin. Danke!
Der zuständige Kostenträger weist den Antrag zurück, wir erheben unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut Widerspruch, der unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut zurückgewiesen wird. Immerhin war der Wortlaut im Bescheid wie folgt abgedruckt:
Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn...Dies entspricht der Fassung im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 64, S. 2955, 2957.
Der aktuelle Wortlaut der Vorschrift liest sich bei dejure.org hingegen so:
Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn...
Dies entspricht der berichtigten Fassung gem. Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 43, S. 1959, 1972.
Für die Praxis kann das nur heißen, jede von der ARGE zitierte Gesetzesfundstelle zu verifizieren. Ich frage mich, wie vielen Betroffenen im Bereich dieser sachbearbeitenden Stelle unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut eines veralteten Gesetzestextes ein gestellter Antrag auf Zuschuss abgelehnt wurde? In unserem Fall ist die Klagefrist noch nicht abgelaufen.
Ein anonymer Kommentator weist auf § 44 Abs. 1 SGB X hin. Danke!
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