Einer Mandantin wird eine Leistung von € 28,26 nach dem SGB II zugebilligt. Der Betrag ergibt sich nach Anrechnung der Einkünfte des in der Bedarfsgemeinschaft mitberücksichtigten Lebensgefährten.
Das Geld langt vorne und hinten nicht. Es werden diverse Lösungen erörtert.
Unter anderem schlägt der Kundenbetreuer dem Lebensgefährten vor, ihn in einen besser bezahlten Job zu vermitteln, was die angenehme Folge hätte, dass überhaupt kein ALG II mehr an die Mandatin zu bezahlen wäre.
Wirtschaftlich betrachtet ergibt das vordergründig Sinn. ABER:
- der Lebensgefährte hat seinen Job, ist nicht arbeitssuchend und hat sich daher auch nicht Vermittlungsbemühungen durch die Bundesagentur unterworfen!
- der Lebensgefährte kann ohne die Kunstfigur der Bedarfsgemeinschaft zumindest seinen Lebensbedarf decken!
- der Lebensgefährte soll eine sichere Stelle mit Kündigungsschutz aufgeben und in wirtschaftlich unsicheren Zeiten kündigungsschutztechnisch von vorne anfangen!