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Mittwoch, September 07, 2011

Hartz IV treibt besondere Blüten

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.

Einer Mandantin wird eine Leistung von € 28,26 nach dem SGB II zugebilligt. Der Betrag ergibt sich nach Anrechnung der Einkünfte des in der Bedarfsgemeinschaft mitberücksichtigten Lebensgefährten.

Das Geld langt vorne und hinten nicht. Es werden diverse Lösungen erörtert.

Unter anderem schlägt der Kundenbetreuer dem Lebensgefährten vor, ihn in einen besser bezahlten Job zu vermitteln, was die angenehme Folge hätte, dass überhaupt kein ALG II mehr an die Mandatin zu bezahlen wäre.

Wirtschaftlich betrachtet ergibt das vordergründig Sinn. ABER:

  • der Lebensgefährte hat seinen Job, ist nicht arbeitssuchend und hat sich daher auch nicht Vermittlungsbemühungen durch die Bundesagentur unterworfen!
  • der Lebensgefährte kann ohne die Kunstfigur der Bedarfsgemeinschaft zumindest seinen Lebensbedarf decken!
  • der Lebensgefährte soll eine sichere Stelle mit Kündigungsschutz aufgeben und in wirtschaftlich unsicheren Zeiten kündigungsschutztechnisch von vorne anfangen!
Es sollte eigentlich darum gehen, die Einkünftesituation der Mandantin zu verbessern. Das Sozialrecht fingiert hier nämlich einen Unterhaltsanspruch der Mandantin gegen den Lebensgefährten, den es nach dem BGB überhaupt nicht gibt. Trotzdem wollen beide auch in Zukunft unter einem Dach miteinander leben!

Freitag, Januar 14, 2011

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung? Nein, ins Bundesgesetzblatt!!!

Eine in Berufsausbildung befindliche Mandantin beantragt im Oktober 2010 einen Kostenzuschuss für Lernmittel gem. § 24a SGB II.

Der zuständige Kostenträger weist den Antrag zurück, wir erheben unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut Widerspruch, der unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut zurückgewiesen wird. Immerhin war der Wortlaut im Bescheid wie folgt abgedruckt:

Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn...
Dies entspricht der Fassung im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 64, S. 2955, 2957.

Der aktuelle Wortlaut der Vorschrift liest sich bei dejure.org hingegen so:

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn...

Dies entspricht der berichtigten Fassung gem. Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 43, S. 1959, 1972.

Für die Praxis kann das nur heißen, jede von der ARGE zitierte Gesetzesfundstelle zu verifizieren. Ich frage mich, wie vielen Betroffenen im Bereich dieser sachbearbeitenden Stelle unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut eines veralteten Gesetzestextes ein gestellter Antrag auf Zuschuss abgelehnt wurde? In unserem Fall ist die Klagefrist noch nicht abgelaufen.

Ein anonymer Kommentator weist auf § 44 Abs. 1 SGB X hin. Danke!

Freitag, Oktober 08, 2010

Anders herum, macht es Sinn- Hartz IV Aufstocker

Die Presse hat es wohl auch nicht verstanden. Da beklagt sich der Spiegel, dass ALG II Beziehern vom selbst verdienten Geld nur wenig bleibt. Das wäre nun wirklich ein Skandal, wenn man es als den Normalfall betrachten möchte, von den Leistungen der Allgemeinheit unterstützt zu werden.

Ich sehe es aber als den Normalfall an, dass ich mir meinen Lebensunterhalt selbst verdiene und nur dann auf staatliche Unterstützung zurückgreife, wenn es mir nicht gelingt aus eigener Kraft so viel zu verdienen, dass es ausreicht.

Wer Geld verdient, darf es behalten. Er bedarf nur weniger zusätzlicher Unterstützung. Und das finde ich auch richtig, weil es Ausdruck einer Selbstverantwortung ist.

Von mir aus sollen Hartz IV Empfänger, die einen zumutbaren Job auch im Geringverdienerbereich nicht annehmen, vorwiegend mit Gutscheinen bedacht werden. Wer sein Geld selbst verdient, kann damit kaufen, was er will, wer es vorzieht sich durchfüttern zu lassen, muss nehmen, was auf den Tisch kommt.

Vielleicht kann man auf diese Weise einen Teufelskreislauf durchbrechen, bei dem von einem angebotenem Stundenlohn schon gedanklich die Stütze abgezogen wird- "für 3 € die Stunde arbeite ich nicht".