Der zuständige Kostenträger weist den Antrag zurück, wir erheben unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut Widerspruch, der unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut zurückgewiesen wird. Immerhin war der Wortlaut im Bescheid wie folgt abgedruckt:
Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn...Dies entspricht der Fassung im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 64, S. 2955, 2957.
Der aktuelle Wortlaut der Vorschrift liest sich bei dejure.org hingegen so:
Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn...
Dies entspricht der berichtigten Fassung gem. Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 43, S. 1959, 1972.
Für die Praxis kann das nur heißen, jede von der ARGE zitierte Gesetzesfundstelle zu verifizieren. Ich frage mich, wie vielen Betroffenen im Bereich dieser sachbearbeitenden Stelle unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut eines veralteten Gesetzestextes ein gestellter Antrag auf Zuschuss abgelehnt wurde? In unserem Fall ist die Klagefrist noch nicht abgelaufen.
Ein anonymer Kommentator weist auf § 44 Abs. 1 SGB X hin. Danke!