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Freitag, Juli 30, 2010

Mitverschulden- ein Versuch herumschwirrende Gedanken zu ordnen

Ein Gerichtsverfahren ist mir aus meiner Zeit als Referendar in Erinnerung geblieben. Ein Hauseigentümer ist seinen Räum- und Streupflichten eindeutig nicht nachgekommen. Es hatte sich Glatteis auf der Treppe gebildet, wodurch eine Mieterin zu Sturz kam und sich dabei verletzte.

Der Klage wurde nur zu 50% stattgegeben. Das Gericht führte zur Urteilsbegründung aus, die Klägerin hätte ja sehen können, dass es kalt und glatt war. Daher hätte sie sich sehr langsam und sehr vorsichtig auf der Treppe herantasten müssen, um einen Sturz zu vermeiden. Da sie nicht Acht gegeben hatte, war ihr ein sog. Mitverschulden zuzurechnen, weil sie sich selbst in Gefahr begeben hatte.

Halten wir fest: Die Gegenseite hatte ihre Pflichten eindeutig verletzt.

Mit diesem Richterspruch in der Erinnerung erstaunt es mich, dass in der öffentlichen Diskussion über die Geschehnisse bei der Loveparade, der Gesichtspunkt eines eventuellen Mitverschuldens der zu Schaden gekommenen Teilnehmer bei der juristischen Betrachtung keine Rolle spielt.

Es ist auch nicht gerade pietätvoll, Hinterbliebenen oder Verletzten ins Gesicht zu sagen, ihr seid doch selbst schuld. Um Pietät geht es mir nicht, sondern um die juristische Würdigung. Und die Rechtswissenschaft bringt oft grausame Wahrheiten zu Tage. Allen Betroffenen, Geschädigten, Angehörigen und Hinterbliebenen möchte ich hiermit meine aufrichtige Anteilnahme zum Ausdruck bringen.

Wenn nach Vorberichten 1.000.000 und mehr Teilnehmer erwartet werden, die sich auf engstem Raum versammeln, ist das bereits ein erster Hinweis, ob man diese gedrängte Enge zu ertragen bereit ist, oder für sich die Entscheidung trifft, eine solche Menschenmenge zu meiden.

Ferner sollte jedem klar sein, dass eine solche Menschenmenge nur solange keine Gefahr darstellt, als sie sich in Ruhe und Ordnung befindet. Sobald unkontrollierte Bewegungsströme entstehen oder Panik ausbricht, ist höchste Vorsicht angesagt.

Tragen die Opfer nun eine Mitschuld? Ich meine grundsätzlich JA.

Die -auch- tödlichen Verletzungen sind schließlich durch andere Teilnehmer entstanden, die die Opfer zu Fall gebracht und niedergetrampelt haben, diese wiederum werden mangels bewußter Steuerungsfähigkeit keine rechtliche Verantwortung tragen, weil diese Katastrophe durch ein Massenphänomen entstanden ist. Es agierten nicht mehr einzelne Individuen kraft ihres Verstandes, sondern die Masse bewegte sich nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten nach Druck, Gegendruck und Druckausgleich.

Insofern kann diese Masse nicht haftbar gemacht werden, als sich der Vorwurf eines Fehlverhaltens nicht mehr auf einzelne Teilnehmer individualisieren lässt. Im Gegenzug liegt darin jedoch der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, weil sich Geschädigte bewußt zum Bestandteil dieser unkontrollierten Masse gemacht haben.

Mit welchem Prozentsatz ein Mitverschulden anzurechnen sein könnte, möchte ich mir nicht anmaßen zu entscheiden. Denn es ist auch zu würdigen, dass mangels genauer Ortskenntnis und des Streckenverlaufs nicht unterstellt werden kann, dass sich die Teilnehmer durch Betreten des Tunnels bewußt in Gefahr gebracht hätten. Denn dann würden an die Risikoeinschätzungsfähigkeit eines in der Masse sich forttreiben lassenden Teilnehmers höhere Anforderungen gestellt werden, als an diejenige der für die Sicherheit der Teilnehmer verantwortlichen Beteiligten. Denn jemand, der eine derartige Massenveranstaltung organisiert, genehmigt oder durchführt, hat die verdammte Rechtspflicht, Teilnehmer vor vorhersehbaren Gefahren zu bewahren.

Ob also die durch die bloße Teilnahme an einer derartigen Massenveranstaltung mit allen ihren abstrakten Gefahren eingegangene Risikoerhöhung für Leib und Leben noch gegen das gravierende Versagen bei der Auswahl des Veranstaltungsbereiches und der allgemeinen Planung und Durchführung der Loveparade ins Gewicht fallen mag, ist Tatfrage, die im Einzelfall zu beantworten ist.

Mittwoch, März 24, 2010

Amtshilfe

In einer Zivilklage hat die Gegenseite anerkannt. Der Tenor umfasst etwa 5 Din A4-Blätter, weil eine Werklohnforderung Zug-um-Zug gegen Erbringung der Werkleistung eingeklagt wurde. Das Gericht bittet nun darum, die Textdatei der Klageschrift per e-mail zu übersenden.

Man hilft ja gerne.

Donnerstag, März 19, 2009

Drischali

Die juristische Fachsprache ist kompliziert. Dank Abkürzungen wird sie für den Laien noch schwerer verständlich. Eine meiner Lieblingsabkürzungen ist die Drischali, besser DriSchaLi oder ausgeschrieben Drittschadensliquidation. Dieses vor allem im Examen beliebte Rechtsproblem gehört wie etwa auch der unerkannt Geisteskranke Vertragspartner zu den juristischen Phänomenen, von denen der junge Jurist annimmt, es handle sich um Katheder-Stilblüten , also Konstruktionen, die der wissenschaftlichen Phantasie eines der Welt entrückten, völlig vergeistigten Individuums entstammen.

Denkste ! Die Praxis zeigt nämlich, dass sowohl der unerkannt Geisteskranke einem viel öfter begegnet, als einem lieb ist; und auch die Drittschadensliquidation ist enorm praxisrelevant.

Drittschadensliquidation

Das Photo zeigt einen Lackschaden, zum Glück nicht mehr, an meinem Leasingfahrzeug. Eigentümer des Wagens ist die Bank. Ansprüche aus Eigentumsverletzung hat die Bank. Doch wer bleibt am Ende auf dem Schaden sitzen, wirtschaftlich betrachtet ?

Ich.

Also gestattet mir die Drittschadensliquidation den Anspruch zum Schaden zu ziehen, so dass ich aus eigenem Recht die gegnerische Versicherung in Anspruch nehmen kann.

Freitag, Dezember 12, 2008

Unterschrifterfordernis

Häufig liest man den in meinen Augen unsinnigen Zusatz:

"Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig"
Das kann nur gelten, wenn das Gesetz oder ein Vertrag entweder keine Form oder einfache Textform für eine Erklärung vorsieht.

Der Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs ist nur durch Schriftsatz innerhalb der vereinbarten Frist möglich. Die eigenhändige Unterschrift der Partei oder ihrer Prozessbevollmächtigten ist daher auf dem Originalschreiben zwingend.

Heute bekam mein Kollege ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk, nachdem er sich in einer hochstreitigen Arbeitsrechtssache unter Widerrufsvorbehalt verglichen hatte und der nicht mehr anwaltlich vertretene Arbeitgeber auf der Gegenseite ein nicht unterschriebenes Schriftstück an das Gericht abgeschickt hat. Das Gericht behandelte den Widerruf folgerichtig als unwirksam.

Ohnehin scheint der Kollege einen furcheinflösenden Ruf (:=) ) unter Arbeitsrechtlern zu genießen, der den Gegner so verunsichert, dass die Unterschrift unterbleibt.

Vor einiger Zeit hatte er einen Fall, in welchem das Kündigungsschreiben einer fristlosen außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nicht unterschrieben war. Als der Gegenseite dies mitgeteilt wurde, war die Zwei-Wochenfrist selbstredend bereits abgelaufen.

Der Kollege auf der Gegenseite, dem dieses Missgeschick (sehr haftungsträchtig) unterlaufen war, bot alles auf, um die Klippe des nicht eingehaltenen Schriftformerfordernisses zu umschiffen.

Vom Sinn und Zweck der Form war zu lesen, von der Ernsthaftigkeit der Erklärung. Diese müsse sich auch ohne Unterschrift doch daraus ergeben, dass er als Bote nicht lediglich den Brief in den Briefkasten eingeworfen habe, sondern aus herumliegenden Zweigen und Ästen und Steinen eine Pyramide aufgeschichtet habe und daneben einen Pfeil, der auf den Briefkasten deutete. Solcherlei Mühen würden doch die Ernsthaftigkeit der Erklärung hinreichend zum Ausdruck bringen.

Genutzt hat es ihm nichts, Rechtsgeschichte konnte er damit nicht schreiben. Für diese Geschichte hat es allerdings gelangt.

Donnerstag, November 06, 2008

Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen, aber schon viele Meister vom Pferd

ist eine Binsenwahrheit. Übung macht den Meister, ist ebenfalls ein gängiger Spruch.

Wenn nun ein unerfahrener Reitschüler bei einem Geländeritt einen Fehler macht und sich dabei verletzt, so wird dieses dem Reitlehrer zugerechnet, weil es zu dessen Pflichten zählt, seine Schüler erst gar nicht in gefährliche Situationen zu bringen.

So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 22.10.2008, 9 U 75/07 wohl zusammenfassen.

Dienstag, Oktober 21, 2008

Die spinnen, die Richter

Aus einer Verfügung eines Arbeitsgericht (es geht um die Anordnung des persönlichen Erscheinens sämtlicher Partner (Ärzte) einer Gemeinschaftspraxis):

D. Bekl. Ziff. x wird aufgefordert, umgehend die dringenden Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, die einer Folgeleistung der Anordnung des persönlichen Erscheinens entgegen stehen sollen. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass allein die Einbestellung von Patienten zum Zwecke einer Behandlung dem besonderen Gepräge einer Arztpraxis entspricht und insofern wohl keinen dringenden Entbindungsgrund darstellen dürfte

Auch wenn es sich nicht um eine Geburtshilfepraxis handelt, bei der die dringenden Entbindungsgründe offen zu Tage treten, würde ich mal damit argumentieren, dass die Patienten sämtlich an einer behandlungsbedürftigen Krankheit leiden, was für meinen Geschmack eine gerichtsbekannte Tatsache darstellen sollte.

Donnerstag, Juli 17, 2008

Anrechnung der Geschäftsgebühr führt zu zinslosem Darlehen

Kleinvieh macht auch Mist. Durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die (Mahn-)Verfahrensgebühr verringert sich diese. Als Nebenforderung kann die Verzinsung für vorgerichtliche Anwaltskosten im Mahnverfahren nicht geltend gemacht werden.

Lediglich für die verringerten Verfahrenskosten besteht die Möglichkeit, die Verzinsung bei Beantragung des Vollstreckungsbescheides ab Erlass desselben zu beantragen.

Je nachdem wie hartnäckig sich der Schuldner gegen die Forderung zur Wehr setzt, oder sich Zwangsvollstreckungsversuchen entzieht, kann es Jahre dauern, bis die Forderungen auf Euro und Cent beigetrieben wurden.

Auch unter diesem Aspekt ist zu prüfen, ob nicht ohne vorherige außergerichtliche Zahlungsaufforderung durch den Anwalt die sofortige Stellung des Mahnbescheidantrages bei Erhalt des Inkassomandats opportun erscheint.

Und wenn ich dann diese weisen Worte eines Amtsgerichtsdirektors bei Klagabweisung der Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten lese:

Warum schadensersatzrechtlich es berechtigt gewesen sein sollte, zwei getrennte Aufträge zu erteilen, nämlich einen zur außergerichtlichen Vertretung und dann später zur gerichtlichen Vertretung und schadensersatzrechtlich nicht gleich ein verbundener Auftrag, nämlich ggf. noch einmal zu versuchen außergerichtlich das Geld zu bekommen und — wenn nicht kurzfristig gezahlt wird — Klage zu erheben, ist schon nicht nachvollziehbar.


dann frage ich mich erst recht, in welchem Besoldungsempfängerstaat wir leben. Denn das bedeutet schlicht nichts anderes, als dass die vorgerichtliche Tätigkeit vom Anwalt unentgeltlich zu erbringen ist, also in Augen des Gerichts keinen zu vergütenden Wert hat.

Donnerstag, März 20, 2008

Muss flat-rate-Urlaub verboten werden ?

Sogenannte flat-rate-Partys sind in die Kritik geraten. In Berlin hat ein Kneipenwirt offenbar ein Tequilla-Wetttrinken mit einem Minderjährigen veranstaltet, wobei der Wirt statt farblosem Schnaps Wasser getrunken hat, der Gast nach dem "Genuss" von 45 Gläsern Hochprozentigem verstorben ist.

Seit diesem Vorfall denkt die Politik an ein Verbot derartiger Veranstaltungen. Leider ist die gesetzgeberische Qualität erheblich gesunken, weil zwar derartige Ereignisse zum Anlass gesetzgeberischer Aktivitäten genutzt werden, ohne dass eine abstrakte Betrachtung und Überprüfung des Gesetzeswortlautes über den konkreten Einzelfall hinaus vorgenommen wird.

Der Gesetzgeber sieht den Schleier, der aus der islamisch geprägten Kultur stammt, vergisst aber den Nonnen-Habit, oder Schmuck mit eindeutigen christlichen Symbolen.

Eine flat-rate-Party stellt in meinen Augen auch ein Empfang mit kostenloser Bewirtung im Anschluss an eine wissenschaftliche oder gesellschaftliche Veranstaltung dar. Auch hier werden ohne mengenmäßige Beschränkung (alkoholische) Getränke dargereicht, deren Preis in der Teilnahmegebühr bereits enthalten war.

Nun stellt sich mir die Frage wie sich ein all-inclusive-Urlaubspaket, wie es sich immer größerer Beliebtheit erfreut, zu dem gesetzgeberischen Ziel des Verbotes oder Einschränkung von flat-rate-Saufgelagen verhält.

Das deutsche Gaststättengesetz gilt zumindest im Ausland ebensowenig, wie das Jugendschutzgesetz. Bei einem Pauschalreisevertrag wird durch (deutsche) Reiseveranstalter die Erbringung verschiedener Reiseleistungen (Transport, Unterkunft, Verpflegung) geschuldet, wobei der Reisevertrag deutschem/nationalem Recht unterfällt, während sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter/Reisevermittler und seiner Erfüllungsgehilfen nach den unterschiedlichsten internationalen Rechtsordnungen richten kann.

Oft stellen sich all-inclusive-Urlaube als nichts anderes dar, als als eine einzige flat-rate-party, die sich nicht nur über einen Abend erstreckt, sondern zum Teil Wochen andauert. Dabei treten gewaltige Unterschiede auf, von Hotel zu Hotel, von Urlaubsland zu Urlaubsland, von Saison zu Saison und wie sich die Hotelbelegschaft zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zusammensetzt. Eine generelle Verteufelung liegt auch gar nicht in meiner Absicht.

Für mich macht es jedoch keinen großen Unterschied, ob nun eine einzelne Bar in Deutschland eine flat-rate.Party veranstaltet, oder ob ein namhafter Reiseveranstalter Touristenhorden zu einem Massenbesäufnis ins Ausland verfrachtet, wo unter Umständen weit strengere Vorschriften gelten, was die Abgabe harter Drinks an minderjährige Gäste angeht, oder aber auch eine völlig laxe Grundeinstellung zu finden ist.

Dienstag, März 18, 2008

Erst Vergütungsfrage klären, dann beraten - oder ohne Schuss kein Jus

Der Gesetzgeber zwingt den Berufsstand der Anwälte förmlich dazu, über so unangenehme Dinge wie Geld am Anfang der Mandatsbeziehung zu sprechen. Ob dieses einer vertrauensvollen Zusammenarbeit förderlich ist, ist unerheblich. Andererseits sollten gerade Anwälte es besser wissen und sich nicht zu vertrauenselig auf die Zahlungsmoral oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Mandanten verlassen.

Seit dem 01.07.2006 gibt es nur noch rudimentäre Bestimmungen über die Vergütung einer außergerichtlichen Beratungstätigkeit. Hier muss zwingend eine Vergütungsabrede zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffen werden. Wie dieses in beide Seiten zufriedenstellender Weise geschehen kann, ist spannend.

Vor Ausbreitung der Details lässt sich weder ein Streitwert bestimmen noch der voraussichtliche Umfang der Tätigkeit und die Schwierigkeit der Angelegenheit abschätzen, danach hätte es der Auftraggeber in der Hand, sich auf eine fehlende Verinbarung zu berufen. Also wird man sich nicht am Anfang oder am Ende über das Honorar verständigen, sondern nach Offenlegung der Fakten und vor deren juristischen Bewertung.

Für bedürftige Rechtssuchende gibt es das Beratungshilfegesetz. Die Vergütungssätze sind gesetzlich fixiert, deutlich niedriger als die Regelvergütung, dafür werden sie von der Staatskasse getragen. Allerdings ist hierfür die Ausstellung eines Beratungshilfescheins durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht vorgesehen.

Der Antragsteller muss einen schriftlichen Antrag einreichen, seine Bedürftigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen und der Gegenstand der beabsichtigten Beratung muss vom Beratungshilfegesetz her gedeckt sein. Wird der Beratungshilfeschein erteilt, kann der in Anspruch genommene Rechtsanwalt seine Gebührenansprüche gegenüber der Staatskasse abrechnen und von seinem Mandanten zusätzlich 10,00 Euro Eigenanteil verlangen.

Findet die Beratung vor Erteilung des Beratungshilfescheines statt, geht das Kostenrisiko vollumfänglich auf den Rechtsanwalt über (Rechtspfleger 1989, 290; Schoreit-Dehn § 7 RN.3 BerHG).

Nicht nur, dass Unterlagen zu kopieren sind, wobei angemerkt wird, dass (Kanzleien keine Copy-Shops sind, weil für Kopien kein Geld mehr gefordert werden darf) heutige Hartz IV-Bescheide oft 10 oder mehr Seiten umfassen, Mietverträge gerade im sozialen Wohnungsbau oft 20 oder mehr Seiten umfassen, auch Bedürftigkeit alleine ist noch kein Garant für eine erfolgreiche Antragstellung. Im Zweifel erhält der Anwalt also nicht einmal seine Kopierkosten und leistet noch unentgeltliche Beratungstätigkeit, weil der Staat nicht zahlen will und der Mandant nicht zahlen kann.

Montag, Dezember 03, 2007

Ist die juristische Sprache tatsächlich so schwer verständlich ?

Um einen Unterhaltsanspruch beziffern zu können, sind detaillierte Kenntnisse der Einnahmesituation und der Ausgabensituation sowohl bei Unterhaltsgläubiger, als auch beim Unterhaltsschuldner nötig.

Während die eigene Mandantschaft die erforderlichen Informationen aus eigenem Interesse meistens bereitwillig mitteilt, müssen diese bei der Gegenseite erst angefordert werden, wobei der Auskunftsanspruch niemals dem Anwalt, sondern der vertretenen Partei zusteht.

Wie fast immer gilt, dass der Anwalt nur der verlängerte Arm seiner Partei ist.

Wenn ich dann also diese Auskunftserteilungsansprüche für meine Mandantschaft geltend mache und ausdrücklich ein systematisch nach Einkunftsarten geordnetes Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben fordere, werde ich stinkig, wenn die Gegenseite meint, diesen Anspruch durch Übersendung einer einzigen Gehaltsmitteilung erfüllen zu können, oder meint, sich das Aufstellen des Verzeichnisses durch Übersendung ungeordneter Belege ersparen zu können.

Ich bleibe dann so lange hart, bis mein Antrag Buchstabe für Buchstabe abgearbeit worden ist.

Dienstag, November 06, 2007

Anwalt und Vollmacht

Hier geht es nicht um die Frage, ob ein Verteidiger eine Vollmacht vorlegen muss.

Ich bin schon mehrfach von Mandanten darauf angesprochen worden, ob nicht der Text des Vollmachtvordruckes ein wenig zu weit gehend ist.

Die üblichen Vordrucke erstrecken sich auf

  1. Prozessführung
  2. Scheidung
  3. Vertretung in Straf- und Bußgeldsachen
  4. Vertretung in sonstigen Verfahren
  5. Begründung und Aufhebung von Verträgen

Und dann heißt es noch:

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren).
Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichtet den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu.erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.



Damit ist nach außen hin tatsächlich Tür und Tor geöffnet. Ansinnen diese weit reichenden Befugnisse zu beschränken, trete ich allerdings entschieden entgegen.

Im Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestimmt der Auftraggeber nach qualifizierter Beratung, was zu tun und was zu lassen ist. Überschreitet der Anwalt die ihm vom Mandanten gesetzten Grenzen, handelt er vertragsbrüchig. Der Mandant kann jederzeit das Mandatsverhältnis kündigen.

Das Vollmachtsformular hingegen soll der Gegenseite als Nachweis einer ordentlichen Bevollmächtigung dienen. Streicht der Mandant beispielsweise den Passus:

"Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren)."

und beschränkt auf diese Weise deutlich sichtbar die Vertretungsbefugnis auf den außergerichtlichen Bereich, erkennt die Gegenseite sofort, dass es der Mandant nicht unbedingt auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen will. Also stellt man sich stur und lässt sich auf eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht ein.

Dass der Anwalt mit der Vollmacht keinen Schindluder treibt und Haus und Hof seiner Manddanten verscherbelt, dafür dient die unscheinbare, aber enorm wichtige Einleitung:

(Kanzlei XY)



wird hiermit in Sachen Gut / Böse

wegen Störung der Nachtruhe

Vollmacht erteilt


Hier steht WER WEN gegenüber WEM WESHALB vertreten darf. Damit sind die Grenzen der Befugnisse hinreichend umrissen. Dieser Bereich sollte also stets sorgfältig ausgefüllt werden.

Donnerstag, September 20, 2007

And the winner is............. nobody

Heute beim Amtsgericht bei der Herstellung des Rechtsfriedens mitgewirkt.

Die Gegenseite macht 83,00 € nebst Nebengeräuschen geltend, vorangegangen war
  • außergerichtliche Korrespondenz
  • Mahnverfahren
  • gerichtliche Anspruchsbegründung
  • Verweisung an ein anderes Gericht
  • Vorratsladung eines Zeugen

Die Ansprüche wurden (natürlich) vollumfänglich zurückgewiesen. Bis auf 40,50 € folgte das Gericht heute auch uneingeschränkt unserer Rechtsauffassung. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages hätte Beweis erhoben werden müssen.

Also Risikominimierung gewählt. Zahlung von 40,00 € an Klägerseite (Betrag wurde noch auf dem Flur in bar übergeben). Darin enthalten auch ein Gerichtskostenanteil, da die Kostenregelung nicht Kostenaufhebung war, sondern

jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst, die Gerichtskosten fallen der
Klägerin zur Last.


Dadurch wurde ein Kostenausgleichungsverfahren wegen schätzungsweise 12,50 € entbehrlich.

Wie heißte es doch so schön:

Ein guter Vergleich zeichnet sich dadurch aus, dass sich
anschließend keine Seite als Sieger fühlen kann.
Das gilt hier auch und insbesondere für das Gericht und die beteiligten Anwälte. Die durch das Verfahren angefallenen Kosten, die die Parteien zu tragen haben, stehen zwar in keinem vernünftigen Verhältnis zur Hauptsache, decken aber bei keinem die entstandenen Unkosten.

Montag, Juni 04, 2007

An der Politikverdrossenheit sind die politischen Rituale schuld

Am 31.5.2007 war ich auf einem Vortrag zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 7.11.2006 zur Verfassungswidrigkeit der Erbschafts-/Schenkungssteuer. Der Referent erwähnte in diesem Zusammenhang auch einen Vorschlag der Koalition zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge. Grundtenor war, dass dieses Gesetz sowie eine Erbschafts-/Schenkungssteuerreform bis 31.12.2008 nur sehr schwer unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben verabschiedet werden dürfte.

In diesem Zusammenhang machte der Referent auf die Vorgaben im Koalitionsvertrag aufmerksam, und dass Beck persönlich den casus belli erkennen würde, falls große Vermögen tatsächlich von der Erbschaftssteuer befreit werden würden.

Kopfschüttelnd erwähnte er sinngemäß Folgendes: "Jetzt weiß ich endlich, wie heilig die Inhalte eines Koalitionsvertrages sind. Das ist kaum zu glauben, wenn man berücksichtigt, dass ein solches Papier in Windeseile zusammengeschrieben wird, um innerhalb weniger Wochen die Gremien und Parteitage passieren zu können. Die Tragweite solcher Vereinbarungen kann unmöglich erfasst werden, und dennoch wird der Vertrag wie eine heilige Kuh verehrt, die buchstabengetreue Einhaltung der Vereinbarungen überwacht und das Vereinbarte stur Punkt für Punkt abgearbeitet."

Und wir wundern uns über die Ursachen der Politikverdrossenheit.

Montag, Mai 21, 2007

Beratungshilfe - requiescas in pacem

Mit dem Beratungshilfegesetz sollte eigentlich auch bedürftigen Menschen ein Zugang zu rechtlicher Beratung eröffnet werden. Auch wenn sich kein Anwalt um derartige Mandate reißen wird, weil die Vergütung hierfür in keinem Verhältnis zu dem entstehenden Aufwand steht, so ist die Anwaltschaft standesrechtlich dazu verpflichtet diese Mandate zu übernehmen. Die Rechtspfleger bei den Amtsgerichten, die für die Ausstellung der Beratungshilfescheine zuständig sind, scheinen einerseits den Anwälten nicht einmal den schwarzen Dreck unter den Fingernägeln zu gönnen und schwingen sich andererseits offenbar gerne zu Hütern der Justizhaushalte auf.

Grund meiner Verärgerung ist folgender Sachverhalt:

Eine unzweifelfaft mittellose und bedürftige Mandantin beauftragte mich nach angemessener Zeit mit der Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung des laufenden Kindesunterhalts für ihre beiden minderjährigen (und ebenfalls mittellosen) Töchter. Die Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe wurden zunächst durch das Amtsgericht zurückgewiesen. Es gäbe schliesslich kostenlosen Beistand durch das Jugendamt und Angaben zur Überprüfung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kindesvater wären auch nicht gemacht worden.

In einem ausführlichen Schreiben wurde schliesslich dargelegt, dass ein Prozesskostenvorschuss in Höhe der Regelgebühren beim Kindesvater ebenfalls nicht zu realisieren sei.

Heute, nach nunmehr über 12 Monaten nach meiner Stellungnahme, wurden die Anträge auf Beratungshilfe durch Beschluss zurückgewiesen.

Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG Köln vom 5.12.2001 (Az. 27 WF 230/01) führt der Rechtspfleger aus:

Nach dieser Entscheidung wäre dem armen minderjährigen Kind, bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, Prozesskostenhilfe nur mit Raten zu bewilligen, wenn es gegen seine Eltern oder einen Elternteil einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, der in Raten erfüllt werden kann, so wie hier.
Beratungshilfe wird aber nur dann gewährt, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung zu bewilligen wäre, § 1 Abs. 2 BerHG.

Der gute Rechtspfleger verkennt nur eines. Im Rahmen eines Klageverfahrens auf Unterhalt kann ich mittels einer einstweiligen Anordnung den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss auch notfalls gegen den Willen des Unterhaltsschuldners durchsetzen. Jetzt verlangt der Rechtspfleger tatsächlich die Gebühren für die anwaltliche Vertretung des Kindes bereits aussergerichtlich beim Unterhaltsschuldner geltend zu machen. Notfalls müsste eben der "Prozesskostenvorschuss" isoliert eingeklagt werden, wenn zwar der höhere Unterhalt, aber nicht die Anwaltsgebühren anerkannt werden.

Ausserdem wird hier dem Anwalt zugemutet tätig zu werden, ohne dass feststeht, wer das Honorar bezahlt. Ob nämlich die Voraussetzungen für einen Prozesskostenvorschuss vorliegen oder nicht, wird in einer Vielzahl von Fällen erst dann feststehen, wenn ein Auskunftsverlangen bereits beantwortet wurde. Bis dahin soll der Anwalt also "pro bono" arbeiten. Den Lohn gibt es im Himmel.

Danke, da klage ich lieber gleich. Und dann haben die Richter die Arbeit.

Freitag, Mai 18, 2007

Der BGH, die Geschäftsgebühr und das gerichtliche Mahnverfahren

Rundschreiben der Koordinierungsstelle für die Pflege und Weiterentwickliung des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens beim Justizministerium Baden-Württemberg vom 15. Mai 2007

Mit Urteil vom 7. März 2007 hat der BGH (Az: VIII ZR 86/06) entschieden:

“Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr”.

Das hat für die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren bei den deutschen Mahngerichten bei anwaltlicher Vertretung erhebliche Auswirkungen:

...

Allerdings bieten derzeit werder die gültigen MB-Antragsvordrucke noch die Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch ein entsprechendes Ausfüllfeld an, um der Regelung des Urteils und der Maßgabe des § 699 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechen zu können.


Schon am 27. April habe ich auf die weiteren Konsequenzen dieses Urteils verwiesen:

Das Urteil hat gravierende Auswirkungen. Künftig müssten auch im Mahnverfahren sämtliche entstandenen Kosten erfasst und nach Quoten angerechnet werden.

Allerdings habe ich auch geschrieben:
Meines Erachtens gelten die Anrechnungsvorschriften nur im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und nicht im Verhältnis zweier oder mehrerer Streitparteien.

Und § 699 Abs.3 Satz 2 ZPO bezieht sich wörtlich nur auf die im Verfahren entstandenen Kosten. Ich bleibe dabei; die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gilt nur im Innenverhältnis des Anwaltsvertrages und stellt keine drittschützende Norm dar, auf die sich ein Schuldner oder eine Gegenpartei in einem gerichtlichen Verfahren berufen könnte.

Freitag, April 27, 2007

Der BGH und die Geschäftsgebühr

Der RSV-Blog und MCNeubert lawblog berichten über ein BGH-Urteil vom 07.03.2007 zur gerichtlichen Geltendmachung außergerichtlich entstandener Anwaltsgebühren.

Bisher wurde überwiegend die nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anrechenbare außergerichtliche Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht.

Laut BGH :
“Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr”.

soll die Anrechnung jetzt wohl nicht im Streitverfahren, sondern anschließend durch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden.

Zitat:"Gründe der Prozessökonomie gestatten es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden."

Dann nehmen wir einmal eine fiktive Klage über 32.000,00 €uro. Wir klagen noch die Geschäftsgebühr von 1.079,00 mit ein. Geht die Klage zu 100 % durch ergeben sich keine Schwierigkeiten. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte (€ 539,50) auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Was passiert, wenn die Klage nur mit 24.000,00 €uro Erfolg hat und die Kosten mit 1/4 zu 3/4 verteilt werden ? Dann darf das Gericht nur eine Geschäftsgebühr aus 24.000,00 € in Höhe von 891,80 € zusprechen, während der Streitwert ja weiterhin bei 32.000,00 € liegt.

Also reichen die Anwälte ihre Kostennoten zur Festsetzung ein; beide Parteien sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Und was passiert nun ?

Klägeranwalt:
VG 1,3 1079,00
abzgl - 539,50 (die Geschäftsgebühr war ja eingeklagt)
TG 1,2 996,00
PP 20,00
Summe 1555,50

Beklagtenanwalt:
VG 1,3 1079,00
TG 1,2 996,00
PP 20,00
Summe 2095,00

Summe der Kosten: 3650,50
Anteil Kläger : 912,63
Eigene Kosten: 1555,50
Anspruch: 642,87

Würde der Beklagtenanwalt ebenfalls seine Geschäftsgebühr zur Anrechnung bringen, hätten wir folgende Rechnung:

Klägeranwalt
Summe 1555,50
Beklagtenanwalt:
VG 0,65 539,50
TG 1,2 996,00
+aG 1079,00 (war gerade nicht eingeklagt)
PP 20,00
Summe 2634,50
Gesamt 4190,00

Anteil Kläger 1/4 1047,50
Eigene Kosten: 1555,50
Anspruch: 508,00

Ohne BGH wäre die Rechnung

Kosten 2x 2095,00 = 4190,00
Anteil Kläger : 1047,50
Eigene Kosten: 2095,00
Anspruch: 1047,50

Das Urteil hat gravierende Auswirkungen. Künftig müssten auch im Mahnverfahren sämtliche entstandenen Kosten erfasst und nach Quoten angerechnet werden. Meines Erachtens gelten die Anrechnungsvorschriften nur im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und nicht im Verhältnis zweier oder mehrerer Streitparteien.

Zu BRAGO-Zeiten wurde auch nie die Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren angerechnet, sondern dies war dem Rechtsanwalt bei der Gesamtabrechnung überlassen.

Ich wage einmal die Prognose, dass der BGH seine Rechtsprechung sehr bald wieder ändern wird.

*) die vorgerichtliche Portopauschale PP in Höhe von € 20,00 wurde der Übersichtlichkeit wegen nicht miteingerechnet.

Donnerstag, April 26, 2007

Sinnlose Förmelei wird abgelehnt

An dieser Stelle hatte ich mich über die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft gewundert, wonach ein Beschuldigter grob fahrlässig im Sinne von § 5,II,1 StrEG handeln sollte, der nach einer entsprechenden AAK seinen Führerschein freiwillig an die kontrollierenden Polizeibeamten aushändigt und auch keine richterliche Überprüfung der Maßnahme anstrengt.

Nunmehr liegt mir der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts vor. Dort heißt es in erfrischender Klarheit:

Es liegen in der Sache keine Gründe vor, bei denen die Entschädigung ausgeschlossen ist, § 5 StrEG. Es ist dem Antragsteller nicht vorzuwerfen, dass er sich gegen die zunächst von ihm freiwillig erklärte Einziehung der Fahrerlaubnis nicht wandte. In Ansehung der Notwendigkeit der Erholung eines Gutachtens zur Bestimmung der Alkoholisierung des Antragstellers ist eine, wie auch immer geartete Erklärung des Antragstellers vor Eingang des Gutachtens obsolet. Dies macht nur unnötigen Aufwand bei wohl zunächst nicht änderbarem Ergebnis. Entsprechendes Stillhalten bis zum Eingang der gutachterlichen Erklärung kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Er hat somit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig es unterlassen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Gericht und Aktenzeichen teile ich auf Anfrage gerne mit. Wieder eine Sachverhaltskonstellation, die unter das beliebte Schlagwort "sinnlose Förmelei" zu packen ist.

Freitag, April 20, 2007

Arme und arrogante Justiz

Nachdem ich mich gestern noch sehr positiv über das Amtsgericht Stuttgart und einen Sinn für Humor geäußert habe, bin ich am Nachmittag sehr schnell von allen Illusionen befreit worden.

Dass die Justiz ja kein Geld für Fotokopien hat, sondern in Zukunft sogar per Telefax eingehende Abschriften mit 50 Cent/Seite berechnen will, habe ich an dieser Stelle bereits dargelegt.

Was ich gestern beim Amtsgericht Heidelberg (meiner Geburtsstadt auch noch) erlebt habe, ist der Gipfel. In einer OWi-Sache (Anzeige wegen Lärms durch Hundegebell nach der städtischen Polizeiverordnung) erschien ich gestern mit der Mandantin pünktlich um 14:00. Kein Zeuge, kein Richter in Sicht. Um 14:30 erschien ein wenig motiviert erscheinender Richter und rief zunächst kommentarlos die 14:30 Sache auf. Offenbar meldete sich der einzige Zeuge bei Gericht krank, worauf der Termin abgesagt wurde. Die Abladung wurde mit der Post verschickt. In Zeiten von e-mail, Telefon oder Telefax hielten es weder der Richter noch dessen Geschäftsstelle für nötig, sicherzustellen, dass die Beteiligten auch rechtzeitig von der Abladung erfahren. (Die wird wohl heute mit der Gerichtspost vom AG Heidelberg zum AG Weinheim mit EB eingehen).
Die Gerichtskasse hat 55 Cent Porto und etwa 12 Cent Telefongebühren gespart. Alleine die unnötig verauslagten Parkgebühren lagen bei zusammengerechneten 400 Cent.

Danke für diesen kollegialen Umgang

Dienstag, April 17, 2007

Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement

Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement



Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften darüber wie oft und mit welcher Fristsetzung ein Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrages aufgefordert werden muss. Grundsätzlich ist eine Geldzahlung nach Erbringung der Gegenleistung sofort zur Zahlung fällig und kann somit auch notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Leistet ein Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Verzug ist wiederum Voraussetzung für die Geltendmachung von sog. Verzugszinsen und des sog. Verzugsschadens, worunter auch Inkassokosten und Anwaltsgebühren fallen, die (nach Verzugseintritt) im Zuge der Beitreibung der Forderung entstehen.

Seit dem Jahre 2001 gibt es eine weitere Erleichterung, da der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.


Es empfiehlt sich daher in die Rechnungen bereits folgende Fußnote aufzunehmen:

Nach § 286 Abs. 3 BGB kommen Sie auch ohne Mahnung in Verzug, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt haben.

Da § 286 Abs. 3 Satz 1 das Wörtchen "spätestens" enthält, bedeutet dies keine grundsätzliche Einräumung eines Zahlungsziels von 30 Tagen. Vielmehr ist der Gläubiger jederzeit dazu berechtigt durch gesonderte Mahnung die Verzugsfolgen bereits zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

Montag, April 16, 2007

Kollegialer Umgang zwischen Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt

Ein Rosenkrieg.

Nach einer äußerst streitigen Ehescheidung, kommt es erneut zu einem Zwischenfall. Die Mandantin erscheint mit Blutergüssen in der Kanzlei und behauptet, ihr Ehemann sei absichtlich gerade in dem Moment mit dem Auto angefahren, als sie versucht habe auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Wir werden mit der Stellung einer Strafanzeige und der Geltendmachung von Schmerzensgeld beauftragt.

Die einzige Zeugin des Vorfalles ist die gemeinsame Tochter. Diese macht zunächst gegenüber der Polizei von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Daraufhin wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Nach Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft, Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens beim OLG und Bekundung der Aussagebereitschaft der Tochter wird das Verfahren doch wieder aufgenommen.

Einige Monate später beantragen wir erneut Akteneinsicht. Bei Lektüre der letzten Aktenseiten kommt mir die Galle hoch.

Die Aussage der Tochter wird nicht einmal protokolliert, nur das Aussageergebnis findet sich in einem handschriftlichen Vermerk des zuständigen Staatsanwaltes.

Und die Einstellungsverfügung ! Mit dem Vermerk "Mitteilung an Anzeigeerstatterin unterbleibt, da VERZICHT zu unterstellen ist".

Eine solche Dreistigkeit und staatsanwaltliche Arroganz ist mir noch nicht untergekommen.