D. Bekl. Ziff. x wird aufgefordert, umgehend die dringenden Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, die einer Folgeleistung der Anordnung des persönlichen Erscheinens entgegen stehen sollen. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass allein die Einbestellung von Patienten zum Zwecke einer Behandlung dem besonderen Gepräge einer Arztpraxis entspricht und insofern wohl keinen dringenden Entbindungsgrund darstellen dürfte
Auch wenn es sich nicht um eine Geburtshilfepraxis handelt, bei der die dringenden Entbindungsgründe offen zu Tage treten, würde ich mal damit argumentieren, dass die Patienten sämtlich an einer behandlungsbedürftigen Krankheit leiden, was für meinen Geschmack eine gerichtsbekannte Tatsache darstellen sollte.
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