Der Gesetzgeber zwingt den Berufsstand der Anwälte förmlich dazu, über so unangenehme Dinge wie Geld am Anfang der Mandatsbeziehung zu sprechen. Ob dieses einer vertrauensvollen Zusammenarbeit förderlich ist, ist unerheblich. Andererseits sollten gerade Anwälte es besser wissen und sich nicht zu vertrauenselig auf die Zahlungsmoral oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Mandanten verlassen.
Seit dem 01.07.2006 gibt es nur noch rudimentäre Bestimmungen über die Vergütung einer außergerichtlichen Beratungstätigkeit. Hier muss zwingend eine Vergütungsabrede zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffen werden. Wie dieses in beide Seiten zufriedenstellender Weise geschehen kann, ist spannend.
Vor Ausbreitung der Details lässt sich weder ein Streitwert bestimmen noch der voraussichtliche Umfang der Tätigkeit und die Schwierigkeit der Angelegenheit abschätzen, danach hätte es der Auftraggeber in der Hand, sich auf eine fehlende Verinbarung zu berufen. Also wird man sich nicht am Anfang oder am Ende über das Honorar verständigen, sondern nach Offenlegung der Fakten und vor deren juristischen Bewertung.
Für bedürftige Rechtssuchende gibt es das Beratungshilfegesetz. Die Vergütungssätze sind gesetzlich fixiert, deutlich niedriger als die Regelvergütung, dafür werden sie von der Staatskasse getragen. Allerdings ist hierfür die Ausstellung eines Beratungshilfescheins durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht vorgesehen.
Der Antragsteller muss einen schriftlichen Antrag einreichen, seine Bedürftigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen und der Gegenstand der beabsichtigten Beratung muss vom Beratungshilfegesetz her gedeckt sein. Wird der Beratungshilfeschein erteilt, kann der in Anspruch genommene Rechtsanwalt seine Gebührenansprüche gegenüber der Staatskasse abrechnen und von seinem Mandanten zusätzlich 10,00 Euro Eigenanteil verlangen.
Findet die Beratung vor Erteilung des Beratungshilfescheines statt, geht das Kostenrisiko vollumfänglich auf den Rechtsanwalt über (Rechtspfleger 1989, 290; Schoreit-Dehn § 7 RN.3 BerHG).
Nicht nur, dass Unterlagen zu kopieren sind, wobei angemerkt wird, dass (Kanzleien keine Copy-Shops sind, weil für Kopien kein Geld mehr gefordert werden darf) heutige Hartz IV-Bescheide oft 10 oder mehr Seiten umfassen, Mietverträge gerade im sozialen Wohnungsbau oft 20 oder mehr Seiten umfassen, auch Bedürftigkeit alleine ist noch kein Garant für eine erfolgreiche Antragstellung. Im Zweifel erhält der Anwalt also nicht einmal seine Kopierkosten und leistet noch unentgeltliche Beratungstätigkeit, weil der Staat nicht zahlen will und der Mandant nicht zahlen kann.
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