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Donnerstag, Juli 29, 2010

Tierische Tücken der Technik

Touch-Screen Kassen sind beliebt und immer weiter auf dem Vormarsch. Ist es doch so einfach: den gewünschten Artikel antippen und fertig.

Doch Vorsicht! Denn nach dem, was ich heute erlebt habe, werde ich jeden Betrag im Geiste mehrfach nachrechnen und jeden Beleg auf Flügel und Fühler hin überprüfen.

Ich war also heute in einem Geschäft und habe dort etwas gekauft. Die Bestellung war an sich abgeschlossen, jedoch wollte ich noch einen Artikel haben, der über ein anderes System abgerechnet werden musste.

Als auch dieser Vorgang abgeschlossen war, wandte sich die Bedienung wieder meinem ursprünglichen Anliegen zu und staunte nach einem kurzem Blick auf den Monitor nicht schlecht. Auf wundersame Art und Weise hatte sich mein Umsatz erheblich erhöht.

Auf den 2. Blick gab es eine ganz einleuchtende Erklärung. Eine gemeine Stubenfliege (musca domestica) hatte in dem Laden Schutz vor dem heran nahenden Regen gesucht und war dabei auch das eine oder andere Mal gegen den Bildschirm geflogen. Jede dieser zarten Berührungen löste einen eigenen Buchungsvorgang aus.

Ich habe selten so gelacht, allerdings gibt mir die Zuverlässigkeit dieses Systems doch zu denken.

Dienstag, Mai 04, 2010

Fast richtig

Schlusssatz einer Klageerwiderung zu den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren:

und darüber hinaus unberücksichtigt lassen, dass gem. § 15a RVG eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr zu geschehen hat.

Mittwoch, November 11, 2009

Das Gericht will das Geld des Mandanten nicht

Hier hatte ich bereits berichtet, dass die Zahlung von Gerichtskosten im Föderalismus gar nicht so einfach ist. Heute muss ich feststellen, dass das auch im eigenen Bundesland, Baden-Württemberg, seine Tücken hat.

In einer Klage vor dem Landgericht beabsichtigt das Gericht, einen Sachverständigen zu beauftragen und fordert hierzu einen Vorschuss in Höhe von € 2.500,00 an.

Kostenschuldner ist die Partei und nicht die Rechtschutzversicherung oder die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Das dürfte unstreitig sein.

Nun gibt das Land Baden-Württemberg den Rechtsuchenden die Möglichkeit, Gerichtskosten mittels Einzugsermächtigung zu entrichten. Ein entsprechender Vordruck kann hier heruntergeladen werden.

Der Text lautet:
Hiermit ermächtige ich die Landesoberkasse Baden-Württemberg widerruflich, die von mir/uns in nachfolgender Angelegenheit fällige Zahlung in Höhe von € durch Lastschrift einzuziehen:


Eine Einschränkung, dass Einzugsermächtigungen nur von Rechtsanwälten ausgestellt werden dürfen, ist dem Formular nicht zu entnehmen. Daher habe ich dem Mandanten ein solches Formular zum Ausfüllen gegeben und an das Landgericht weitergeleitet.

Heute erhalte ich folgendes Schreiben des Gerichts:

...
bezüglich der Einzugsermächtigung wird darauf hingewiesen, dass Einzugsermächtigungen ausschließlich durch Rechtsanwälte ausgestellt werden können, nicht jedoch durch die Partei selbst. Es wird um weitere Veranlassung gebeten.
...


Ich habe darauf umgehend bei Gericht angerufen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Einzugsermächtigung der Partei zurückgewiesen werde. Dies konnte mir mein Gesprächspartner nicht beantworten, es sei eben so, er habe Anweisung der Präsidialgeschäftsstelle. Dort habe ich niemanden erreicht. Meine Internet-Recherche verlief ebenfalls ergebnislos.

Wenn wenigstens eine Kontoverbindung auf dem Beweisbeschluss angegeben wäre, ja wenn! Dann würde ich der Mandantschaft diese ja weitergeben. So werde ich das Geld beim Mandanten anfordern und nach Eingang mittels Einzugsermächtigung an die Gerichtskasse weiterleiten.

Mittwoch, September 23, 2009

Schreiben von der Advocard

Die Advocard kürzt mal wieder die Rechnung in einer OWi-Sache zusammen. Was ich davon halte, kann in meinem "Musterschreiben" nachgelesen werden, wobei ich ernsthaft darüber nachdenke, dieses künftig auch tatsächlich zu verwenden.

Diesmal ist mir allerdings aufgefallen, dass bei der Aufstellung der von der Versicherung großzügigerweise anerkannten Gebührenpositionen die Portopauschale Nr. 7008 VV RVG schlicht fehlte. Das macht mit Umsatzsteuer immerhin auch € 23,80 aus.

Da ich der Advocard nicht leichthin etwas unterstellen möchte, frage ich mal in die Runde, ob noch jemand aus dem Kollegenkreis ähnliche Erfahrungen gemacht hat?

Dienstag, September 15, 2009

Kindermund

Papa, mein lieber, lieber Papa, sagte mein Sohn gerade, als ich mich von ihm verabschiedete. Kommst Du heute Abend wieder nach Hause? Ich wollte ihm gerade antworten, da fügte er noch hinzu: "Wenn Du wieder Geld verdient hast?"

Donnerstag, August 06, 2009

Hic Scylla, Hae Charybdis

Eine Klage über ca. 17.000,00 EUR. Die Beklagten sind klamm und anerkennen schließlich durch Privatschreiben den Anspruch.

Das Gericht weist darauf hin, dass gem. § 78 ZPO vor dem Landgericht Anwaltszwang bestehe und das Anerkenntnis durch einen Anwalt erfolgen müsse.

Bei Anerkenntnis würden sich die Gerichtskosten von 795,00 auf 265,00 EUR ermäßigen, eine Ersparnis von 530,00 EUR.

Der Anwalt kostet hingegen:

Verfahrensgebühr 1,3 787,80 EUR
Erhöhungsgebühr 0,3 181,80 EUR
Portopauschale 20,00 EUR
USt 188,02 EUR
Summe 1.177,62 EUR

Diese Art der Erledigung wird also 647,62 EUR teurer, als wenn ohne Einschaltung eines Anwalts Versäumnisurteil ergehen würde.
Schade nur für die Klägerseite, deren Gerichtskostenvorschuss ist komplett weg...

Donnerstag, Juni 25, 2009

Steuererhöhungen

Ich bin dieses unsinnige Wahlkampfgetöse und Gedöns so leid.

Herr Bundesbfinanzminister verkündet heute für 2010 eine Nettokreditaufnahme von 86 Milliarden Euro. Um alleine die Zinsen hierfür bezahlen zu können, muss der Haushalt bei angenommenen Schuldzinsen von 4 Prozent jährlich 3,4, Mrd Euro aufbringen.

Da Kredite nicht aufgenommen werden, wenn das Geld sowieso da ist, müssen schließlich auch die Zinsen irgendwiefinanziert *) werden. Und das geht NUR durch Steuererhöhungen.

Damit mir nicht schlecht wird, blende ich die Tilgung der Schulden schlicht aus.

Parteien, die Steuererhöhungen nicht nur nicht totschweigen, sondern sogar ausschließen, werde ich nicht wählen.

*) das neue Verb "irgendwiefinanzieren" gefällt mir, als Substantiv "Irgendwiefinanzierung"

Dienstag, Juni 16, 2009

Zahlungsmoral

Ein neuer Mandant bittet telefonisch um einen Termin, den er auch bekommt.
Als er erscheint, goldbehängt mit dicker Armbanduhr, übergibt er einige Unterlagen und berichtet so beiläufig, dass er gerade von der Gerichtsverhandlung komme, aber nunmehr der Auffassung sei, einen Anwalt zu brauchen.

Wir legitimieren uns bei Gericht und warten zunächst das Sitzungsprotokoll ab, weil wir aus den Angaben des Mandanten nicht so recht schlau werden. Im Protokoll steht "Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung", das Urteil ist dem Protokoll beigefügt.

Wir legen Berufung ein und machen einen Vorschuss geltend.

Drei Wochen später erfolgt eine erste höfliche Zahlungserinnerung. Die Berufungsbegründungsfrist wird antragsgemäß um einen Monat verlängert. Vier Tage vor Fristablauf übersenden wir den Entwurf einer Berufungsbegründung mit der Aufforderung um umgehenden Ausgleich der Rechnung per Fax. Sonst werde der Schriftsatz nicht eingereicht.

Der Mandant antwortet umgehend per e-mail und bittet uns darum, uns noch eine Woche zu gedulden.

Sollen wir uns auf dieses Spielchen einlassen ?

Donnerstag, Mai 14, 2009

Realsatire mit einer großen Versicherung

In einer Unfallsache rechne ich meine Gebühren ab und nehme die Bankverbindung des Kanzleikontos fett in das Schreiben auf.

Die A.....z schreibt eine Woche später:

"Wir haben heute ... auf ihr Konto Völlig Falsche Bank und unbekannte Kontonummer überwiesen."


Ich schreibe zurück:

"Dieses Konto ist hier nicht bekannt. Bitte überweisen Sie an:
Goldrichtige Bank
Richtige Kontonummer"

Heute schreibt mir die Versicherung:

"Wir haben ihr Schreiben erhalten. Das Konto war in unserem System hinterlegt.
Können Sie dennn das Geld wieder zurücküberweisen?
Bevor wir die Gebühren neu anweisen, ist das notwendig."

Liebe A.....z-Versicherung,

wenn ich die Möglichkeit hätte, das Geld zurückzuüberweisen, wäre es ja in meinen Verfügungsbereich gelangt. Dann könnte ich es auch behalten. Ich habe Euch doch geschrieben, dass mir die Bankverbindung bei "Völlig Falsche Bank" unbekannt ist. Bin ich Jesus, Peer Steinbrück, Mr. Madloff ? (zutreffendes bitte ankreuzen).

Ob diese Bankverbindung bei Euch im System hinterlegt ist, kann sein. Nur, wie ist sie da hinein gekommen ? Ich habe nicht an eurem System herumgepfuscht.

Und mir ist auch egal, wie oft und an wen ihr den mir zustehenden Betrag überweist. Ihr werdet von eurer Verbindlichkeit meiner Mandantschaft gegenüber erst frei, wenn das Geld bei uns angekommen ist. Das nennt man gesetzliche Risikoverteilung.

So etwas von einer großen namhaften Versicherung zu lesen, die auch noch gerade ein Abenteuer mit der D......r Bank hinter sich gebracht hat, lässt mich nicht gerade Zutrauen zu eurer Kompetenz auf rechtlichem und finanziellem Gebiet finden.

Sonntag, November 23, 2008

Spruch zum Ende des Wochenendes

Merkle, Kladden, Buffet, usw. die internationale Finanzkrise lässt sich mit einer game-show beschreiben:

Wer wird Millionär

Mittwoch, November 12, 2008

Der BGH und die Geschäftsgebühr, ein Trauerspiel

a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - unter II 2 a; BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei juris abrufbar Tz. 4). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend zu berücksichtigen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 25.7.2008 - IV ZB 16/08

Da irrt das höchste Gericht, denn auch nach altem Recht fand eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die damals so genannte Prozessgebühr statt. Allerdings nicht lediglich zur Hälfte, sondern sogar in voller Höhe. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde die aussergerichtliche Geschäftsgebühr deshalb zu keiner Zeit berücksichtigt, wohl auch weil die Geschäftsgebühr in den seltensten fällen abgerechnet wurde; und nicht einmal von den weisen Richtern des BGH wurde dies gerügt.

§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO lautete:

(2) 1 Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entsteht, ist sie auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen.


Die Friktionen, die mit diesem Rechtsprechungswandel einhergehen, sind legion.

Wenn keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, dass die unterlegene Partei auch die vorgerichtlichen Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen hat, wie es bei der außergerichlichen Vertretung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Partei die Regel ist, ergibt sich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber der Partei, die auch noch etwa aus Verzugsgesichtspunkten, die außergerichtlich entstandenen Gebühren einklagt.

Wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren angerechnet, die außergerichtlich angefallene Gebühr als Nebenforderung ohne Zinsen eingeklagt, bekommt der Schuldner einen unverdienten Zinsvorteil.

Bei Kostenquotelungen ist fraglich, ob nach prozessrechtlichen Gesichtspunkten, dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen, oder nach materieller Betrachtungsweise in voller Höhe aus dem gerechtfertigten Streitwert, angerechnet werden muss.

Beispiele nach RVG:

Eingeklagt werden 5.000,00 EUR Hauptforderung und als Nebenforderung die sich hieraus ergebende Geschäftsgebühr. Der Kläger obsiegt mit 3.000,00 EUR.

Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR 391,30 EUR.
3/5 hieraus betragen 234,78 EUR
Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt bei einem Streitwert von 3.000,00 EUR 245,70 EUR.
Differenz: 10,92 EUR

Eingeklagt 50.000,00 EUR und als Nebenforderung die sich hieraus ergebende Geschäftsgebühr. Der Kläger obsiegt mit 30.000,00 EUR.

Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR 1.359,80 EUR.
3/5 hieraus betragen 815,88 EUR
Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt bei einem Streitwert von 30.000,00 EUR 985,40 EUR.
Differenz: 169,52 EUR

Um nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen, müsste das Gericht eine Geschäftsgebühr unter Zugrundelegung materiellrechtlicher Grundsätze aus dem gerechtfertigten Streitwert zuerkennen; wie nun im Kostenfestsetzungsverfahren die Anrechnung durchzuführen ist, bleibt mir allerdings schleierhaft.

Freitag, November 07, 2008

Erbschaftssteuer

Toller Kompromiss, muss ich sagen. Alle Abgeordneten, die diesen Gesetzesentwurf absegnen, sollen sich die praktischen Auswirkungen vor Augen halten.

Privater, selbst genutzter Wohnraum

Wer als Ehegatte oder Kind Wohnraum erbt, bleibt von der Steuer verschont, wenn er den Wohnraum selbst nutzt, und in den nächsten 10 Jahren nach dem Erbfall nicht verkauft oder vermietet.

Leben wir nicht in einem Europa mit Freizügigkeit ?
Wird nicht von Arbeitnehmern lokale Flexibilität gefordert ?
Wird eine betagte Witwe mit Erbschaftsteuer belastet, wenn sie in ein Pflegeheim muss, dessen Kosten aber nur durch Verkauf oder Vermietung der Wohnung decken kann ?

Der mit heißer Nadel zu Stande gekommene Kompromiss ist nicht durchdacht.

Sonntag, November 02, 2008

Venire contra factum proprium

Ein Kollege stellt ein Kündigungsschreiben an einen Anwalt zu, der die Gegenseite seit Jahren vertritt. Das Kündigungsschreiben wird zurückgeschickt, mit dem Vermerk, dass mangels Mandatierung keine Empfangsvollmacht bestehe.

So weit, so gut.

Allerdings wird, nachdem das entsprechende Mandatsverhältnis ausdrücklich bestritten wurde, auf 1 1/2 Seiten inhaltlich zur Wirksamkeit der Kündigung Stellung genommen und am Ende des Schreibens findet sich eine Kostennote.

Entweder war der Kollege doch mandatiert, dann war die Rücksendung unerheblich, oder er hatte wirklich kein Mandat, dann ist die Frage nach der Berechtigung der Honorarforderung erlaubt. Ohne Auftraggeber käme ja nur eine Geschäftsführung ohne Auftrag in Frage, dann müsste derjenige, in dessen vermeintlichem Interesse die Zurückweisung der Kündigung erfolgt ist, auch die hierfür entstandenen Kosten tragen. Ob DAS allerdings auch noch in dessem Interesse lag, wage ich zu bezweifeln.

Und ein Schadenersatzanspruch wäre höchstens in Form der rechtswidrigen Inanspruchnahme der Arbeitszeit nebst Spesen zu leisten, die für die bloße Rücksendung des Kündigungsschreibens angefallen ist. Eine substantielle Auseinandersetzung mit den mehr oder weniger schwierigen Rechtsfragen, die durch das Kündigungsschreiben inhaltlich aufgeworfen werden, war jedenfalls werder angemessen noch notwendig.

Dienstag, Oktober 28, 2008

Umfrage - Wie halten es die Kollegen mit niedrigen Forderungen

Zu meinem Artikel von gestern wurde ein sinngemäßer Kommentar hinterlassen, wonach es sich nicht lohne eine so niedrige Forderung (ca. 160,00 EUR) mit allen Konsequenzen weiterzuverfolgen.

Wie fast immer in der Juristerei meine ich, es kommt darauf an. Ich selbst habe nicht vor, den Fachanwaltstitel für mikropekuniäre Angelegenheiten zu erwerben.

Ein Unternehmen, welches zum Großteil Verträge mit Forderungen im fünfstelligen Bereich eingeht und begründet, ist sicher gut beraten, Forderungen unterhalb einer kritischen Größe einfach auszubuchen.

Eine (Zahn-)Arztpraxis, womöglich in einem sozialen Brennpunkt angesiedelt, kann es sich m.E. nicht leisten, die geringen Zuzahlungsbeträge und Selbstbeteiligungen nicht beizutreiben, weil es sich sonst sehr schnell herumspricht, wo sich ein neuer billiger Doktor niedergelassen hat. Eine konsequente und unwirtschaftliche Behandlung von Außenständen im Einzelfall kann daher durchaus Sinn machen, weil sie die Profi-Schuldner fern hält.

Lange Vorrede, kurzer Sinn, nun haben meine Leser das Wort, ihre Meinungen zum Thema oder Erfahrungen mitzuteilen.

Freitag, Oktober 17, 2008

Insiderwitz zum Wochenende

Ein Gebührenseminar bei einem bekannten Gebührenrechtler. Der Kollege erläutert anhand eines Fällchens eine Abrechnungsvariante. Die unproblematisch angefallene Einigungsgebühr fehlt jedoch in der Beispielsabrechnung.

Der ratlose Kollege murmelt in sein Mikrofon: Nanu, wer hat die denn jetzt da rausgeworfen ?

Eine Stimme aus dem Auditorium: Das kann nur der Bezirksrevisor gewesen sein....

Freitag, September 26, 2008

Ich langweile mich nicht

und deshalb halte ich telefonische Anfragen zu möglichen Neumandaten kurz.

Eine inhaltliche Beratung kann ohnehin erst erfolgen, nachdem ich in Ruhe die Sachlage analysieren konnte. Und wenn ich am Telefon höre, einen Besprechungstermin wolle man vorerst nicht, weil das Geld kosten würde, dann frage ich mich schon, wo der Unterschied sein soll, ob ich nun in meinem Büro oder am Telefon mündlich berate.

Kostenlose Rechtsberatung gibt es beim Friseur, oder am Stammtisch, oder bei sonstigen Leuten, die hierfür auch keine Haftung übernehmen müssen.

Montag, Juli 21, 2008

Beratungshilfe ist nicht Anwalts Liebling

Eine Frau kommt in meine Kanzlei und legt mir ein Schreiben vor, in welchem ihr Ex-Gatte Unterhaltsanpassung gegenüber ihr und den beiden ehelichen Kindern begehrt.

Ich bekomme sogar zwei Beratungshilfescheine, einen für die Mutter, einen für die Kinder, vertreten durch die Mutter.

Auf meine Abrechnung moniert das Amtsgericht, dass in zwei Angelegenheiten Beratungshilfe- gebühren abgerechnet werden. Kindesunterhalt und Geschiedenenunterhalt würden nur als eine Angelegenheit berücksichtigt.

Ich erwidere, es sei von mindestens zwei Angelegenheiten auszugehen, da schließlich drei verschiedene Anspruchsinhaber bestünden und § 1629,III BGB nicht mehr nach Rechtskraft der Ehescheidung anzuwenden sei.

Heute kommt der Beschluss:

Die Vertretung erfolgte in Unterhaltsansprüchen der Frau und der Kinder gegen den ehemaligen Ehemann bzw. den Vater.
Dieser Sachverhalt wird nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt als eine Angelegenheit angesehen. ...
Einerseits beträgt die Differenz gerademal 50,00 EUR, vgl. § 56,II,2,3 RVG:

"Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."


andererseits macht Kleinvieh auch Mist und



siehe unten... (was man mit 50 EUR anfangen könnte, wenn man sie bräuchte)

Freitag, Juli 18, 2008

Mustertext für Anwaltshomepages

Lieber Besucher, liebe Besucherin

vielen Dank für ihr Interesse an unserer Kanzlei. Unsere kompetenten Mitarbeiter und Berufsträger werden Ihnen gerne fachliche Fragen beantworten, sie rechtlich beraten und gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Sie können sich gerne auch mit telefonischen oder per e-mail übermittelten Anfragen an uns richten.

Bitte überweisen Sie dazu im Voraus einen Betrag von mindestens 50,- EUR oder was Sie für angemessen halten. Als Verwendungszweck geben Sie bitte "Beratung" und ein von Ihnen frei wählbares Kennwort an, damit wir ihre Anfrage mit dem Zahlungseingang in Übereinstimmung bringen können.

Selbstverständlich können wir unsere Tätigkeit nicht kostenlos erbringen. Auch ein rechtlicher Ratschlag ist grundsätzlich zu vergüten.

Je nachdem wie hoch sie die Wertschätzung unserer Kenntnisse durch ihre Vorschusszahlung zum Ausdruck bringen, werden wir die Zeit bemessen, die wir für ihr Problem erübrigen werden. Unser Stundensatz liegt bei 111,12 Euro pro angefangener ...stunde.

Dass sich komplexe Sachverhalte nicht am Telefon klären lassen, oder umfangreiche Vertragsausarbeitungen, die ihrem Einzelfall gerecht werden sollen, ohne vorherige persönliche Vorsprache nicht per e-mail übermittelt werden, bitten wir dabei zu berücksichtigen.


Mein besonderer Dank geht an die Kollegen Schwartmann, der mich in der Sache inspiriert hat und Melchior, der sich endlich einen sinnvollen disclaimer auf einer Anwaltshomepage wünscht.

Donnerstag, Juli 17, 2008

Anrechnung der Geschäftsgebühr führt zu zinslosem Darlehen

Kleinvieh macht auch Mist. Durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die (Mahn-)Verfahrensgebühr verringert sich diese. Als Nebenforderung kann die Verzinsung für vorgerichtliche Anwaltskosten im Mahnverfahren nicht geltend gemacht werden.

Lediglich für die verringerten Verfahrenskosten besteht die Möglichkeit, die Verzinsung bei Beantragung des Vollstreckungsbescheides ab Erlass desselben zu beantragen.

Je nachdem wie hartnäckig sich der Schuldner gegen die Forderung zur Wehr setzt, oder sich Zwangsvollstreckungsversuchen entzieht, kann es Jahre dauern, bis die Forderungen auf Euro und Cent beigetrieben wurden.

Auch unter diesem Aspekt ist zu prüfen, ob nicht ohne vorherige außergerichtliche Zahlungsaufforderung durch den Anwalt die sofortige Stellung des Mahnbescheidantrages bei Erhalt des Inkassomandats opportun erscheint.

Und wenn ich dann diese weisen Worte eines Amtsgerichtsdirektors bei Klagabweisung der Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten lese:

Warum schadensersatzrechtlich es berechtigt gewesen sein sollte, zwei getrennte Aufträge zu erteilen, nämlich einen zur außergerichtlichen Vertretung und dann später zur gerichtlichen Vertretung und schadensersatzrechtlich nicht gleich ein verbundener Auftrag, nämlich ggf. noch einmal zu versuchen außergerichtlich das Geld zu bekommen und — wenn nicht kurzfristig gezahlt wird — Klage zu erheben, ist schon nicht nachvollziehbar.


dann frage ich mich erst recht, in welchem Besoldungsempfängerstaat wir leben. Denn das bedeutet schlicht nichts anderes, als dass die vorgerichtliche Tätigkeit vom Anwalt unentgeltlich zu erbringen ist, also in Augen des Gerichts keinen zu vergütenden Wert hat.