Montag, Oktober 27, 2008

Manche lernen es wohl nie

Im Auftrag eines Mandanten mache ich eine Hauptforderung von EUR 156,00 geltend.

Der Gerichtsvollzieher schreibt im August, dass die Schuldnerin nicht zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen versicherung erschienen ist.

Ich habe daraufhin Haftbefehl beantragt, der allerdings nicht vollstreckt werden konnte, da die Schuldnerin unbekannt verzogen ist.


Gerade lese ich auf meiner neuen Lieblingsseiten, dass in einem Insolvenzverfahren, welches immerhin aus dem Jahre 2001 datiert, der Schuldnerin Restschuldbefreiung bewilligt wurde.

Ich werde nun eben die Staatsanwaltschaft einschalten, da die Schuldnerin offenbar bereits zahlungsunfähig war, als sie 2006 von meinem Mandanten Leistungen in Anspruch genommen hat.

5 Kommentare:

  1. Es wäre interessant gewesen, wenn Sie auch noch den Zusammenhang zwischen dem Einen (einer unbezahlten Rechnung) und dem anderen (der Laufzeit der Abtretungserklärung) erklärt hätten, denn aus der InsO ergibt sich keiner.
    Und dann noch: Restschuldbefreiung wird angekündigt und nach der Laufzeit der Abtretungserklärung erteilt, aber bewilligt?

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  2. „Ich habe daraufhin Haftbefehl beantragt" - besser vorsorglich gleich in den Zwangsvollstreckungsauftrag aufnehmen, spart Zeit + ggf. Kosten

    Insolvenzverfahren aus dem Jahre 2001 und 2006 Leistungen in Anspruch genommen - In fünf Jahren kann viel passieren, wird die StA voraussichtlich argumentieren und hinreichenden Tatverdacht verneinen.

    Bei dem Streitwert besser abrechnen + ganz schnell vergessen. ;-)

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  3. Also, wer während der Wohlverhaltensperiode neue Verbindlichkeiten eingeht, die nicht bedient werden können, der hat es nicht besser verdient.

    Schließlich musste die Schuldnerin den pfändbaren Teil ihrer Einkünfte an den Treuhänder abgeben.

    Und einmal mit 500.000 EUR Schiffbruch zu erleiden, sollte doch wohl Warnung genug gewesen sein, wobei ich die Hintergründe hierfür nicht kenne.

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  4. Es ist immer wieder interessant, wie wenig dieses irrsinnige Insolvenzrecht in der Wohlverhaltensphase bekannt ist.
    Der Schuldner muss nur den pfändbaren Teil seines aus unselbständiger Arbeit (...) erwirtschafteten Einkommens abführen sowie die Hälfte einer Erbschaft.
    Alle sonstige Erträge verbleiben ihm in voller Höhe.
    Bei dem Insolvenzrecht ist "Schiffbruch" wohl auch der falsche Terminus. Wie oft kommt man denn in den Genuss, 6 Jahre lang jährlich 83300 Euro "geschenkt" zu bekommen?

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