Posts mit dem Label Irren ist menschlich werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Irren ist menschlich werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, Oktober 16, 2009

Kontraproduktiv

Ein Mandant hat sich sein Traumhaus gebaut. Ein Gedicht moderner Architektur mit viel Glas. Vor Einzug sollte der Neubau einer professionellen Grundreinigung unterzogen werden, die auch die Panoramascheiben beinhaltete.

Deutlich sichtbar waren Aufkleber angebracht, die vor der Klingenreinigung warnen sollten.

Das störte die sog. Fachfirma indes wenig. Kurzerhand wurden diese Aufkleber mittels Fensterklinge entfernt.

Die Folge waren tiefe Kratzer, die den Austausch einer Vielzahl der Fenster erforderlich machen.

Der Schaden beläuft sich auf einen fünfstelligen Betrag...

Montag, März 30, 2009

Actio pro socio und Geltendmachung des titulierten Anspruchs in der Zwangsvollstreckung

Ein Mandant legt mir ein Urteil vor, wonach er von einem (ehemaligen ?) Mitgesellschafter verklagt wurde, einen bestimmten Betrag an die Gesellschaft zu bezahlen.

Nun fordert der Prozessbevollmächtigte des Klägers meinen Mandanten zur Zahlung an seine Kanzlei auf. Nach meinem Dafürhalten ist die Berechtigung, die Zahlung für die Gesellschaft in Empfang nehmen zu dürfen, zunächst nachzuweisen. Eine Zwangsvollstreckung kann nur auf Hinterlegung des titulierten Betrages gerichtet sein.

Die Berufungsfrist endet erst in 14 Tagen...

Freitag, Dezember 12, 2008

Unterschrifterfordernis

Häufig liest man den in meinen Augen unsinnigen Zusatz:

"Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig"
Das kann nur gelten, wenn das Gesetz oder ein Vertrag entweder keine Form oder einfache Textform für eine Erklärung vorsieht.

Der Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs ist nur durch Schriftsatz innerhalb der vereinbarten Frist möglich. Die eigenhändige Unterschrift der Partei oder ihrer Prozessbevollmächtigten ist daher auf dem Originalschreiben zwingend.

Heute bekam mein Kollege ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk, nachdem er sich in einer hochstreitigen Arbeitsrechtssache unter Widerrufsvorbehalt verglichen hatte und der nicht mehr anwaltlich vertretene Arbeitgeber auf der Gegenseite ein nicht unterschriebenes Schriftstück an das Gericht abgeschickt hat. Das Gericht behandelte den Widerruf folgerichtig als unwirksam.

Ohnehin scheint der Kollege einen furcheinflösenden Ruf (:=) ) unter Arbeitsrechtlern zu genießen, der den Gegner so verunsichert, dass die Unterschrift unterbleibt.

Vor einiger Zeit hatte er einen Fall, in welchem das Kündigungsschreiben einer fristlosen außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nicht unterschrieben war. Als der Gegenseite dies mitgeteilt wurde, war die Zwei-Wochenfrist selbstredend bereits abgelaufen.

Der Kollege auf der Gegenseite, dem dieses Missgeschick (sehr haftungsträchtig) unterlaufen war, bot alles auf, um die Klippe des nicht eingehaltenen Schriftformerfordernisses zu umschiffen.

Vom Sinn und Zweck der Form war zu lesen, von der Ernsthaftigkeit der Erklärung. Diese müsse sich auch ohne Unterschrift doch daraus ergeben, dass er als Bote nicht lediglich den Brief in den Briefkasten eingeworfen habe, sondern aus herumliegenden Zweigen und Ästen und Steinen eine Pyramide aufgeschichtet habe und daneben einen Pfeil, der auf den Briefkasten deutete. Solcherlei Mühen würden doch die Ernsthaftigkeit der Erklärung hinreichend zum Ausdruck bringen.

Genutzt hat es ihm nichts, Rechtsgeschichte konnte er damit nicht schreiben. Für diese Geschichte hat es allerdings gelangt.

Dienstag, Dezember 09, 2008

Ich habs gewusst

Hier hatte ich mich frühzeitig in Sachen Pendlerpauschale festgelegt und auch die K0alit0n scharf kritisiert.

Heute werde ich vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Schade, dass manche Politiker so beratungsresistent sind.

Donnerstag, November 27, 2008

Erbschaftssteuer - die Urheber

Wer nachlesen möchte, welche Mitglieder des Bundestages mit ihrem Namen für oder gegen die Neufassung des Erbschaftssteuergesetzes gestimmt haben, kann dies hier nachlesen. (Jedenfalls in Kürze, der Verfasser am 27.11.2008 um 12:29 MEZ)

Eine Reform ist ja wörtlich genommen eine Umgestaltung. Von Verbesserung sagt der Begriff gerade nichts. Aber auch eine Verunstaltung ist eine Änderung der äußeren Form.

Vielleicht wollte das Parlament aber auch nur den Sachverstand von 8 Bundesverfassungsrichtern anzapfen und hat deswegen ein Gesetz verabschiedet, das förmlich nach einer Richtervorlage oder Verfassungsbeschwerde riecht.

Es gibt Ereignisse, die in mir den Wunsch wecken, bei der Wahl über die Zusammensetzung des Bundestages oder eines Landtages gezielteren Einfluss nehmen zu können, als dieses bei einer modifizierten Listenwahl der Fall ist.

Montag, Juli 21, 2008

Beratungshilfe ist nicht Anwalts Liebling

Eine Frau kommt in meine Kanzlei und legt mir ein Schreiben vor, in welchem ihr Ex-Gatte Unterhaltsanpassung gegenüber ihr und den beiden ehelichen Kindern begehrt.

Ich bekomme sogar zwei Beratungshilfescheine, einen für die Mutter, einen für die Kinder, vertreten durch die Mutter.

Auf meine Abrechnung moniert das Amtsgericht, dass in zwei Angelegenheiten Beratungshilfe- gebühren abgerechnet werden. Kindesunterhalt und Geschiedenenunterhalt würden nur als eine Angelegenheit berücksichtigt.

Ich erwidere, es sei von mindestens zwei Angelegenheiten auszugehen, da schließlich drei verschiedene Anspruchsinhaber bestünden und § 1629,III BGB nicht mehr nach Rechtskraft der Ehescheidung anzuwenden sei.

Heute kommt der Beschluss:

Die Vertretung erfolgte in Unterhaltsansprüchen der Frau und der Kinder gegen den ehemaligen Ehemann bzw. den Vater.
Dieser Sachverhalt wird nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt als eine Angelegenheit angesehen. ...
Einerseits beträgt die Differenz gerademal 50,00 EUR, vgl. § 56,II,2,3 RVG:

"Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."


andererseits macht Kleinvieh auch Mist und



siehe unten... (was man mit 50 EUR anfangen könnte, wenn man sie bräuchte)

Montag, Juli 14, 2008

Aus gegebenem Anlass

Ich veröffentliche durchaus auch Kommentare, die sich kritisch mit meinen Beiträgen auseinandersetzen. Bei Angriffen auf meine Person oder gar beleidigendem Inhalt mache ich von meinem Hausrecht Gebrauch und schmeiße diejenigen, die das Wort Meinungsfreiheit falsch interpretieren, kurzerhand heraus.

Freitag, Juni 06, 2008

Geltendmachung einer Honorarforderung

In meinem Wartezimmer sitzen ein Tierarzt und eine Ärztin, die mich mit der Beitreibung einer offenen Forderung aus Dienstvertrag beauftragen wollen. Außerdem schuldet mir auch noch jemand mein Honorar.

Die Anspruchsgrundlage ist in allen drei Fällen §§ 611,I, 612 BGB i.V. GOT/GOÄ/RVG.

Die Gebührenordnungen bzw. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stellen eine Taxe im Sinne des § 612,II BGB dar.

Nun steckt der Teufel im Detail.

Für mich als RA gilt § 10 RVG:

§ 10 Berechnung RVG

(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. 2Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
§ 10 RVG

Unterschrift und Ziffern des VVRVG sind somit zwingende Bestandteile der Rechnung; eine formwidrige Abrechnung kann eine Fälligkeit nicht begründen.

Gleiches gilt gem. § 12 GOÄ für die Ärztin. Die inhaltlichen Voraussetzungen an die Rechnung sind sogar noch umfangreicher:

Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung § 12 GOÄ

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung,
  2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
  3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6 a,
  4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 (7, 8, 9) den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
  5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 26,56 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

§ 12 GOÄ

Der Tierarzt hat es scheinbar besser getroffen, seine GOT bestimmt folgendes:

§ 6 Gebühren- und Rechnungsbestandteile

(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Neben den Gebühren für Grundleistungen, besondere Leistungen und Leistungen nach Organsystemen können die Tierärzte nur Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel sowie für verbrauchtes oder abgegebenes Material berechnen.

(3) 1Die Rechnung soll mindestens enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung;
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
3. die Diagnose;
4. die berechnete Leistung;
5. den Rechnungsbetrag;
6. die Umsatzsteuer.
2Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. 3Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.

§ 6 GOT

Die GOT hat somit im Vergleich die geringsten inhaltlichen Anforderungen, da selbst die Mindestanforderungen in einer "Soll-Bestimmung" enthalten sind.

Nun wird die Tierarztforderung gerichtlich geltend gemacht, die Rechnung erfüllt die oben stehenden Voraussetzungen, es ergeht ein Hinweisbeschluss:

...

Das Gericht hat die Schlüssigkeit einer eingeklagten Rechnung selbständig zu prüfen. das kann das Gericht aber nur, wenn die Rechnung auch der Taxe entspricht, d.h. der Rechnung zu entnehmen ist, welche Gebührenziffern nach der GOT verlangt werden.

Die eingereichten Rechnungen lassen solche Gebührenziffern aber nicht erkennen. Es wird daher aufgegeben, je eine Vergleichsrechnung nach der GOT einzureichen....


Meine schriftliche Entgegnung,

die dem Gericht eingereichten Rechnungen erfüllen die gesetzlichen Formerfordernisse; eine Aufschlüsselung nach Gebührenziffern ist für die Begründetheit der Forderung nicht erforderlich, so dass hier an die Schlüssigkeit des Klagevortrages nicht höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, als es nach § 6 GOT notwendig ist...


wurde durch ein Telefonat gewürdigt, in dem das Gericht höchstpersönlich mitteilte, man sehe den verlangten Unterlagen binnen 14 Tagen entgegen, oder es stünde frei, die Rechtsauffassung dem Landgericht darzulegen.

Selbst auf den Musterrechnungen auf der internet-Seite der Bundestierärztekammer fehlen die Gebührenziffern nach der GOT.

Angesichts der vermuteten Finanzlage auf Seiten des Schuldners, soll der Rechtstreit nicht über zwei Instanzen gehen müssen...

Freitag, Mai 23, 2008

Irreführender Verbraucherschutz

auf spiegel.de ist ein Artikel zu finden, der sich mit der Kennzeichnung der Inhaltsstoffe nach Herstellerangaben und der Empfehlung von foodwatch, ein Ampelsystem zu verwenden, auseinandersetzt.

Wenn hier allerdings die Angaben zu Frühstückscerealien miteinander verglichen werden, komme ich nicht mehr ganz mit.

Der Hersteller gibt den Prozentsatz der täglich empfohlenen Tageszufuhr für Zucker, bezogen auf eine Portion von 30 gr mit 14 % (13 gr absolut) an, die Ampel nennt 43 gr absolut auf 100 ml, der Begleittext macht aus ml (Millilitern) kurzerhand g (Gramm).

... wollen Verbraucherschützer das sogenannte Ampel-System, das dem Verbraucher z.B. durch rote Farbe signalisiert, wenn zu viel Zucker in einem Produkt ist (unten rechts). So wie hier bei den ..., von denen 100 Gramm allein 43 Gramm Zucker enthalten.
Dabei sollte es auch in Journalistenkreisen bekannt sein, dass 100 ml Wasser fast genau 100 g wiegen, während 100 ml Cerealien wegen der deutlich geringeren Dichte gerade nicht 100 g wiegen, sondern erheblich weniger.

Bevor nun also mit dem Ampelsystem eine neue Sau durchs Verbraucherdorf getrieben wird, sollte die Frage der Maßeinheiten nochmals genau durchdacht werden, damit auch vergleichbare Sachverhalte miteinander verglichen werden können.

Freitag, April 04, 2008

Wie sperre ich Sexualstraftäter aus Sozialnetzwerken aus ?

Die britische Regierung will künftig von Sexualstraftätern die Herausgabe ihrer e-mail-Adressen an die Polizei erzwingen, damit diese dann an Sozialnetzwerke weitergerreicht werden können, um die Sittenstrolche schon bei der Registrierung aussieben, bzw aus der community ausschließen können. Weitere Infos bei Heise...

Ich frage mal so in die Runde. Gibt es jemanden hier, der nicht mehr als eine laufende e-mail-Adresse hat ? Oder jemanden, der nicht in weniger als 5 Minuten eine weitere e-mail-Adresse generieren könnte ?

Nette Idee, aber von wenig Sachkunde getragen, meine ich.

Dienstag, März 04, 2008

Kleiner Unterschied

Schreiben eines Familiengerichts

In Sachen Unterhalt Kind

X.Y/ Z.Y

wird der Streitwert festgesetzt auf:

Ehesache EUR 800,--
----------

Es geht um den Unterhalt eines volljährigen Kindes gegen einen Elternteil. Der Streitwert betrifft die Auskunftsklage. Die Gegenseite hat Berufung eingelegt.