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Montag, Juni 06, 2011

Unsere Kanzlei hat mit der DMS Trading GmbH nichts zu tun

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Leser meines Blogs,

es ist richtig, dass dieser Blog bei Suchanfragen nach der DMS Trading GmbH an vorderer Stelle gefunden wird, weil hier, hier, hier, hier und hier über diese Firma berichtet wird.



Dieses Fax ist soeben eingegangen (07.06.2011, 12:10)

Warum unsere Kanzleitelefonnummer jedoch angeblich bei verschiedenen Telefonauskünften als eine solche der DMS Trading GmbH angegeben wurde, ist hier nicht nachvollziehbar.

Wir vertreten nämlich Kunden bei der Geltendmachung ihrer Rechte gegen diese Firma.

Samstag, Februar 27, 2010

Sind Politiker käuflich oder sind nur die Medien dämlich?

Nach dem Skandal in der NRW-CDU hat jetzt angeblich auch Sachsens Ministerpräsident ein Problem.

Ich würde hier einen kleinen, aber feinen Unterschied machen.

Die CDU in NRW hat Pakete für den Landesparteitag angeboten, in denen Gespräche mit dem Ministerpäsidenten enthalten waren. Die CDU in Sachsen bietet hingegen ihren Landesvorsitzenden an.

Beide, Rüttgers und Tillich sind Ministerpräsident ihres Landes und Vorsitzender ihrer Landespartei in Personalunion.

Wenn die CDU oder jede andere Partei ihre Funktionsträger vermarktet und nur mit den Parteiämtern geworben wird, sehe ich die Sache gelassen. Wenn eine Partei aber den Träger eines öffentlichen Amtes auf eigene Rechnung vermarktet, finde ich das sehr bedenklich. Denn Honorare, die jemand dafür bezahlt, um den Ministerpräsidenten zu sprechen, stehen nicht der Partei zu, der er/sie /es zufällig angehört, sondern dem Steuerzahler und Bürger in dessen Diensten der/die/das Amtsträger steht.

Man mag mir Korinthenkackerei vorwerfen. Diesen Einwand kontere ich gerne mit dem Hinweis, dass auch andere Menschen mehrere Funktionen, Ämter und Aufgaben wahrnehmen und man sich stets bewußt sein sollte, in welcher Eigenschaft man gerade in Erscheinung tritt.

So würde ein Rechtsanwalt, der nebenbei Stadtrat und Vereinsfunktionär ist, sicherlich auf großes Unverständnis stoßen, wenn er für einen Schriftsatz an ein Gericht den Briefbogen der Stadtratsfraktion verwenden und diesen mit Ödipus III -Karnevalsprinz unterzeichnen würde.

Dass es Wechselwirkungen zwischen den Funktionen geben mag, liegt auf der Hand, werden doch Vereinsfunktionen und politische Ämter gerne als Werbevehikel für die eigene berufliche Tätigkeit eingesetzt, andererseits politische Ämter gerne in ihren Berufen erfolgreichen Personen angetragen.

Der Skandal liegt nicht an den Honoraren für Gespräche mit den Herren Rüttgers oder Tillich, sondern an der gedankenlosen Anpreisung dieser Leistungen durch die politischen Landesverbände. Oder sieht jemand ein Problem, wenn sich ein Parlamentarier und Steuerberater für die Anfertigung eines Jahresabschlusses ein Honorar bezahlen lässt?

Mittwoch, September 30, 2009

Überflüssiger Zusatz

Aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf:

das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt.
Das erfreut das Herz des geneigten Lesers. Doch es geht weiter:

Im Wiederholungsfalle kann ihr Mandant nicht mit einer erneuten Einstellung rechnen.
§ 153 StPO setzt die Unschuldsvermutung um, indem der Konjunktiv verwendet wird.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
Der meines Erachtens überflüssige Zusatz, beinhaltet jedoch das genaue Gegenteil, nämlich: Ihr Mandant ist zwar schuldig im Sinne des Gesetzes, aber wir lassen noch einmal Gnade vor Recht ergehen. Lassen wir die Rechtsmeinung einfach so stehen, über die Schuld meines Mandanten entscheidet nicht die objektivste Behörde der Welt, sondern ein unabhängiges Gericht.

Donnerstag, August 06, 2009

Nein, bin ich nicht

Ich vielen PKH-Formularen, genauer "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" findet sich mein Name in Feld (A) als gesetzlicher Vertreter der antragstellenden Partei.

Schon das Grundgesetz unterscheidet in Art. 20 Abs. 3 zwischen Recht und Gesetz.

Ich mag rechtlicher Vertreter sein als Rechtsanwalt. Gesetzlicher Vertreter sind die Eltern bei Minderjährigen, die Geschäftsführer einer GmbH oder der Oberbürgermeister für seine Gemeinde.

Montag, Februar 16, 2009

Ein Alptraum

Ich konnte letzte Nacht kaum schlafen.

Ich träumte davon ein Gastwirt zu sein, mit tollen Ideen, kristallklar gespülten Gläsern, ansprechendes Ambiente und lange Jahre Berufserfahrung.

Die Gaststube war gut gefüllt. Ich ging von Tisch zu Tisch, um die Bestellungen aufzunehmen. Der Kunde ist König und jeder Kunde hat das Recht darauf so behandelt zu werden, als sei er mein einziger Gast.

Egal, wo ich hinging kam immer der gleiche Wunsch:

"Freibier, bitte !"

So langsam wurde ich nervös. Wenn niemand für meine Leistung zahlen will, kann ich den Laden dicht machen, der Vermieter wird böse, die Mitarbeiter zerren mich vor Gericht, die Frau rennt davon und die Kinder verhungern.

Schweißgebadet wachte ich auf. Ich war kein Kneipier, sondern Anwalt. Die Sonne schien, die Vögelein zwittscherten. Entspannt machte ich mich auf den Weg in mein Büro und machte es mir am Schreibtisch bequem. Das Telefon klingelte:

"Hier ist Herr (undeutlich, Nummer unterdrückt), ich hätte da mal eine kurze Frage"...

Freitag, Januar 16, 2009

Wenn schon Formblatt, dann bitte richtig

In einer Vaterschaftsanfechtungsklage war heute Verhandlungstermin. Da alles auf eine Formsache hinaus lief, also ohne größere materiell-rechtliche Klimmzüge oder Beweisnöte, habe ich mir die Formalien nochmals sehr genau angeschaut, um deswegen keine böse Überraschung erleben zu müssen.

Weil ich befürchtete, dass der Beklagte nicht erscheinen würde, von dem noch kein Lebenszeichen festgestellt werden konnte, habe ich mir auch die Verfahrensvorschriften vergegenwärtigt.

Nach §§ 640,I, 2.HS, 612,IV ZPO ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten unzulässig.

Die Klage wurde allerdings mit dem Hinweis auf den Standardvordruck für das streitige Zivilverfahren zugestellt, in dem es heißt:

Wenn Sie im Termin nicht erscheinen und sich auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Vertretung berechtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, kann auf Antrag ihres Prozessgegners ein Versäumnisurteil ergehen.


Ich kenne zwar so gut wie keine Partei, die sich je der Mühe unterzogen hätte, diese Behördenprosa zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn zu lesen und zu verstehen versuchte, aber aus professioneller Sicht lässt es doch auch die Halbgötter und -göttinnen in Schwarz in einem menschlicheren Licht erscheinen.

Sogar den Gerichten rutscht ab und an eine nicht hundertprozentig richtige Verfügung durch die Kontrollen.

Dienstag, Dezember 09, 2008

Doppel-Null-Koalition vom BVerfG geklatscht

Menschen um ihren sauer verdienten Lohn zu bringen ist ärgerlich, aber Steuern halten das Gemeinwesen nunmal am Laufen.

Die Tatsache, dass die Rückzahlungspflicht von Steuern, die zu Unrecht erhoben wurden, weil die steuerlichen Bemessungsgrundlagen gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen haben, nun als Konjunkturprogramm verkauft wird, gell Frau BuKain, ist doch mehr als dreist.

Gestehen Sie doch endlich ein, dass diese K0aliti0n von Anfang an gemurkst hat.

Donnerstag, Oktober 02, 2008

Zitat des Tages

Herr Ramsauer, wird die CSU nach der Wahlschlappe wie ein angeschossenes Wildschwein in Berlin wüten?

Wir fühlen uns weder angeschossen noch waidwund, noch als Schweine.


Quelle: FAZ.de

Dienstag, Juli 22, 2008

Ölpreisspekulationen

Wenn ich mir die Ölpreisentwicklung anschaue, sehe ich es bildlich vor mir:

eine Gollum-artige Gestalt sitzt in einem Multi-Media-Raum. Auf einem Bildschirm die Kurse für Rohöl in Rotterdam, Singapur und Houston. Auf einem anderen Bildschirm Satelitenbilder der chinesischen See, der Karibik und der Eisschmelze in der Arktis. Über einen Ticker laufen Nachrichten über die Bevölkerungsentwicklung in Indien und Zentralasien, innenpolitische Vorkommnisse in Iran, Irak und Saudi-Arabien, die Bio-Rhythmen von Bush jr, Chavez und dem Dalai Lama ein.

Geschickt werden die Negativ-Meldungen an die Ölbörsen lanciert. Jeder Kursausschlag nach OBEN wird mit irrem Gelächter honoriert, jedes noch so kleine Absinken mit hysterischem Geheule.

Mit Vernunft ist das ganze jedenfalls nicht mehr zu erklären.

Freitag, Mai 23, 2008

Irreführender Verbraucherschutz

auf spiegel.de ist ein Artikel zu finden, der sich mit der Kennzeichnung der Inhaltsstoffe nach Herstellerangaben und der Empfehlung von foodwatch, ein Ampelsystem zu verwenden, auseinandersetzt.

Wenn hier allerdings die Angaben zu Frühstückscerealien miteinander verglichen werden, komme ich nicht mehr ganz mit.

Der Hersteller gibt den Prozentsatz der täglich empfohlenen Tageszufuhr für Zucker, bezogen auf eine Portion von 30 gr mit 14 % (13 gr absolut) an, die Ampel nennt 43 gr absolut auf 100 ml, der Begleittext macht aus ml (Millilitern) kurzerhand g (Gramm).

... wollen Verbraucherschützer das sogenannte Ampel-System, das dem Verbraucher z.B. durch rote Farbe signalisiert, wenn zu viel Zucker in einem Produkt ist (unten rechts). So wie hier bei den ..., von denen 100 Gramm allein 43 Gramm Zucker enthalten.
Dabei sollte es auch in Journalistenkreisen bekannt sein, dass 100 ml Wasser fast genau 100 g wiegen, während 100 ml Cerealien wegen der deutlich geringeren Dichte gerade nicht 100 g wiegen, sondern erheblich weniger.

Bevor nun also mit dem Ampelsystem eine neue Sau durchs Verbraucherdorf getrieben wird, sollte die Frage der Maßeinheiten nochmals genau durchdacht werden, damit auch vergleichbare Sachverhalte miteinander verglichen werden können.

Mittwoch, Mai 14, 2008

Duckmäuser im Bundestag ?

Die Diätenerhöhung wird mit dem Gesetz begründet und gegen Kritik verteidigt:

§ 11 Abgeordnetengesetz lautet:

§ 11 Abgeordnetenentschädigung

(1) 1Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an den Monatsbezügen
– eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6),
– eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6)
orientiert. 2Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 7.339 Euro und vom 1. Januar 2009 7.668 Euro. 3Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.

(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monatsbetrages nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

http://bundesrecht.juris.de/abgg/__11.html

§ 30 Abgeordnetengesetz lautet:

§ 30 Anpassungsverfahren
1Der Bundestag beschließt über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1. 2Gleichzeitig bestimmt er unter Anwendung des nach Satz 1 beschlossenen Anpassungsfaktors die fiktiven Bemessungsbeträge nach § 35a Abs. 2 und § 35b Satz 1. 3Der Präsident leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

http://bundesrecht.juris.de/abgg/__30.html

Wie diese Bestimmungen mit dem Diätenurteil des BverfG (BVerfGE 40,296) harmonieren, ist mir schleierhaft. Darin hat das Bundesverfassungsgericht nämlich folgendes ausgeführt:

" 2. Die Entschädigung wird damit keineswegs zu einem "arbeitsrechtlichen Anspruch, mit dem ein Anspruch auf Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten korrespondieren würde - der Abgeordnete "schuldet" rechtlich keine Dienste, sondern nimmt in Unabhängigkeit sein Mandat war -; ebensowenig wird sie damit zu einem Gehalt im beamtenrechtlichen Sinn - der Abgeordnete ist, wie dargelegt, kein Beamter -, steht also nicht unter den verfassungsrechtlich gesicherten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG); sie wird von diesen Grundsätzen überhaupt nicht berührt. Diese Entschädigung hat auch nichts mit den Regelungen des Gehalts in den Besoldungsgesetzen zu tun. Sie verträgt deshalb auch keine Annäherung an den herkömmlichen Aufbau eines Beamtengehalts und keine Abhängigkeit von der Gehaltsregelung, etwa in der Weise, daß sie unmittelbar oder mittelbar in Von-Hundert-Sätzen eines Beamtengehalts ausgedrückt wird. Denn dies letztere ist kein bloß "formal-technisches Mittel" zur Bemessung der Höhe der Entschädigung, sondern der Intention nach dazu bestimmt, das Parlament der Notwendigkeit zu entheben, jede Veränderung in der Höhe der Entschädigung im Plenum zu diskutieren und vor den Augen der Öffentlichkeit darüber als einer selbständigen politischen Frage BVerfGE 40, 296 (316)BVerfGE 40, 296 (317)zu entscheiden. Wertet man also die "technische" Kopplung der Entschädigung an eine besoldungsrechtliche Regelung materialiter, so führt sie zur Abhängigkeit jeder Erhöhung der Entschädigung von einer entsprechenden Erhöhung der Besoldung. Genau dies aber widerstreitet der verfassungsrechtlich gebotenen selbständigen (und nicht in die ganz andere Entscheidung über die angemessene Besoldung der Beamten eingeschlossene) Entscheidung des Parlaments über die Bestimmung dessen, was nach seiner Überzeugung "eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" ist. Nicht einmal § 60 BBesG a.F. (jetzt § 14 in der Fassung des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 [BGBl. I S. 1173]) läßt sich auf die Abgeordnetenbezüge entsprechend anwenden."

http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv040296.html vgl. RN 41


Ich erwarte daher eine selbständige Entscheidung des Deutschen Bundestages zu der Frage, ob eine weitere Anhebung der Diäten angemessen ist und zur Sicherung der Unabhängigkeit der Mandatsträger notwendig ist. Nach der Intention der Entscheidung aus dem Jahre 1975 soll sich das Parlament nicht hinter Automatismen oder Tarifabschlüssen verstecken dürfen, sondern es muss Wahlvolk und Bürgern die Stirn bieten und seine Entscheidung in jedem Einzelfall gesondert begründen und rechtfertigen.

Freitag, Mai 02, 2008

Einschreiben/Rückschein

Oft wird empfohlen Briefsendungen per Einschreiben/Rückschein zu verschicken, um einen Zugangsnachweis zu haben.

Bei Fristsachen ist hiervon unbedingt abzuraten, weil der Zugang des Schreibens nicht bereits mit Einwurf des Abholungsscheines fingiert wird, sondern erst nach tatsächlicher Abholung des Briefumschlages. Wird die Annahme verweigert oder das Schreiben nach Fristablauf abgeholt geht die Verfristung des Zugangs einer Erklärung zu Lasten des Absenders.

Als Zugangsnachweis ist der Rückschein ebenfalls nur begrenzt tauglich. Von Interesse ist schließlich der Inhalt des Briefumschlages, also was im Schreiben drin stand. Dass tatsächlich leere Blätter mit Einschreiben/Rückschein verschickt werden, kann hier beim Kollegen Krause nachgelesen werden

Der Rückschein sagt nur, dass an einem bestimmten Tag von einem bestimmten Absender ein Briefumschlag beim Empfänger eingegangen ist. Wem ist damit geholfen, außer der Post ?

Psychologisch ist die Sache dennoch interessant. Der Empfänger merkt, dass es die Gegenseite ernst meint. Und es gehen Einschreibebriefe seltener verloren als "einfach" verschickte.

Und weil der Artikel so unvollständig wäre, darf ein Kommentator an dieser Stelle zu Wort kommen:

SeniorConsultant hat gesagt…
unser BGB-Prof (Ahrens) hat da ganz klar den Gerichtsvollzieher empfohlen...

Da hat der Prof. Ahrens Recht. Innerhalb einer Gemeinde tut es oft auch der Bote, nur sollte der auch wissen, was er in den Briefkasten einwirft oder übergibt...

Dienstag, April 29, 2008

Wer anschafft zahlt

Um mit einem offensichtlich weit verbreiteten Missverständnis aufzuräumen, sei es noch einmal in aller Deutlichkeit gesagt.

Wird ein Rechtsanwalt namens und im Auftrag seiner Mandantschaft tätig, hat er einen Honoraranspruch gegenüber seiner Mandantschaft erworben, die dafür, dass sie juristischen Beistand bekommen hat, zahlen muss.

Liegen die juristischen Voraussetzungen vor, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Mandantschaft gegenüber der Gegenseite besteht, wird auch dieser Anspruch mit der Hauptforderung zusammen in den meisten Fällen mit geltend gemacht. Zahlt die Gegenseite, dann erübrigt sich eine weitere Rechnungsstellung.

Werden die Anwaltskosten nicht freiwillig erstattet, müssten diese im Rahmen eines weiteren Mandats, das neue Gebührenansprüche auslöst, gesondert geltend gemacht werden.

Keinesfalls stellt die Mandatserteilung eine Gefälligkeit der Mandantschaft gegenüber dem Rechtsanwalt dar, der hierdurch auf eine Verdienstmöglichkeit hingewiesen wird. Insbesondere wird kein Rechtsanwalt den vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch seiner Partei auf eigenes Kostenrisiko geltend machen. Auch das Risiko, dass die Gegenseite nicht zahlen will oder zahlen kann, trägt die Mandantschaft.