Weil ich befürchtete, dass der Beklagte nicht erscheinen würde, von dem noch kein Lebenszeichen festgestellt werden konnte, habe ich mir auch die Verfahrensvorschriften vergegenwärtigt.
Nach §§ 640,I, 2.HS, 612,IV ZPO ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten unzulässig.
Die Klage wurde allerdings mit dem Hinweis auf den Standardvordruck für das streitige Zivilverfahren zugestellt, in dem es heißt:
Wenn Sie im Termin nicht erscheinen und sich auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Vertretung berechtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, kann auf Antrag ihres Prozessgegners ein Versäumnisurteil ergehen.
Ich kenne zwar so gut wie keine Partei, die sich je der Mühe unterzogen hätte, diese Behördenprosa zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn zu lesen und zu verstehen versuchte, aber aus professioneller Sicht lässt es doch auch die Halbgötter und -göttinnen in Schwarz in einem menschlicheren Licht erscheinen.
Sogar den Gerichten rutscht ab und an eine nicht hundertprozentig richtige Verfügung durch die Kontrollen.
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