Bei Fristsachen ist hiervon unbedingt abzuraten, weil der Zugang des Schreibens nicht bereits mit Einwurf des Abholungsscheines fingiert wird, sondern erst nach tatsächlicher Abholung des Briefumschlages. Wird die Annahme verweigert oder das Schreiben nach Fristablauf abgeholt geht die Verfristung des Zugangs einer Erklärung zu Lasten des Absenders.
Als Zugangsnachweis ist der Rückschein ebenfalls nur begrenzt tauglich. Von Interesse ist schließlich der Inhalt des Briefumschlages, also was im Schreiben drin stand. Dass tatsächlich leere Blätter mit Einschreiben/Rückschein verschickt werden, kann hier beim Kollegen Krause nachgelesen werden
Der Rückschein sagt nur, dass an einem bestimmten Tag von einem bestimmten Absender ein Briefumschlag beim Empfänger eingegangen ist. Wem ist damit geholfen, außer der Post ?
Psychologisch ist die Sache dennoch interessant. Der Empfänger merkt, dass es die Gegenseite ernst meint. Und es gehen Einschreibebriefe seltener verloren als "einfach" verschickte.
Und weil der Artikel so unvollständig wäre, darf ein Kommentator an dieser Stelle zu Wort kommen:
- unser BGB-Prof (Ahrens) hat da ganz klar den Gerichtsvollzieher empfohlen...
Da hat der Prof. Ahrens Recht. Innerhalb einer Gemeinde tut es oft auch der Bote, nur sollte der auch wissen, was er in den Briefkasten einwirft oder übergibt...
Und wie kriegt man jetzt die Fristsache beweisbar fristgerecht zugestellt? Per Zustellung via Gerichtsvollzieher?
AntwortenLöschenDas Einwurfeinschreiben ist Ihnen aber im Prinzip bekannt, oder?
AntwortenLöschenUnd was steht drin im Brief ?
AntwortenLöschenDie Sache ist nicht nur psychologisch interessant.
AntwortenLöschenMan hat beim Eintüten und Versenden einen Zeugen dabei.
Dann leugnet die Gegenseite den Zugang...
Mal ganz ehrlich, haben Sie schonmal erlebt, dass jemand behauptet hat, einen leeren Briefumschlag erhalten zu haben?
AntwortenLöschenWenn ich kurz vor Ende der Kündigungsfrist einen Brief an meinen Telefonanbieter verschicke, werden darin kaum Kochrezepte sein, sondern die Kündigung! Alles andere ist lebensfremd und für keinen Richter der Welt glaubhaft!
Man bräucht eben den einen oder anderen Zeugen, der auch den Inhalt des Schreibens bestätigen kann.
AntwortenLöschenDemnächst fährt vor dem Geschäftssitz eines Telefonanbieters ein luxoriöser Reisebus vor, der Männergesangsverein steigt aus und formiert sich. Einer klingelt, und wenn die Tür geöffnet wird, hebt der Dirigent das Stöckchen. "... zwo, drei!"
unser BGB-Prof (Ahrens) hat da ganz klar den Gerichtsvollzieher empfohlen...
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