Aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf:
das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt.
Das erfreut das Herz des geneigten Lesers. Doch es geht weiter:
Im Wiederholungsfalle kann ihr Mandant nicht mit einer erneuten Einstellung rechnen.
§ 153 StPO setzt die Unschuldsvermutung um, indem der Konjunktiv verwendet wird.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
Der meines Erachtens überflüssige Zusatz, beinhaltet jedoch das genaue Gegenteil, nämlich: Ihr Mandant ist zwar schuldig im Sinne des Gesetzes, aber wir lassen noch einmal Gnade vor Recht ergehen. Lassen wir die Rechtsmeinung einfach so stehen, über die Schuld meines Mandanten entscheidet nicht die objektivste Behörde der Welt, sondern ein unabhängiges Gericht.
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