Mittwoch, Mai 14, 2008

Duckmäuser im Bundestag ?

Die Diätenerhöhung wird mit dem Gesetz begründet und gegen Kritik verteidigt:

§ 11 Abgeordnetengesetz lautet:

§ 11 Abgeordnetenentschädigung

(1) 1Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an den Monatsbezügen
– eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6),
– eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6)
orientiert. 2Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 7.339 Euro und vom 1. Januar 2009 7.668 Euro. 3Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.

(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monatsbetrages nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

http://bundesrecht.juris.de/abgg/__11.html

§ 30 Abgeordnetengesetz lautet:

§ 30 Anpassungsverfahren
1Der Bundestag beschließt über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1. 2Gleichzeitig bestimmt er unter Anwendung des nach Satz 1 beschlossenen Anpassungsfaktors die fiktiven Bemessungsbeträge nach § 35a Abs. 2 und § 35b Satz 1. 3Der Präsident leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

http://bundesrecht.juris.de/abgg/__30.html

Wie diese Bestimmungen mit dem Diätenurteil des BverfG (BVerfGE 40,296) harmonieren, ist mir schleierhaft. Darin hat das Bundesverfassungsgericht nämlich folgendes ausgeführt:

" 2. Die Entschädigung wird damit keineswegs zu einem "arbeitsrechtlichen Anspruch, mit dem ein Anspruch auf Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten korrespondieren würde - der Abgeordnete "schuldet" rechtlich keine Dienste, sondern nimmt in Unabhängigkeit sein Mandat war -; ebensowenig wird sie damit zu einem Gehalt im beamtenrechtlichen Sinn - der Abgeordnete ist, wie dargelegt, kein Beamter -, steht also nicht unter den verfassungsrechtlich gesicherten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG); sie wird von diesen Grundsätzen überhaupt nicht berührt. Diese Entschädigung hat auch nichts mit den Regelungen des Gehalts in den Besoldungsgesetzen zu tun. Sie verträgt deshalb auch keine Annäherung an den herkömmlichen Aufbau eines Beamtengehalts und keine Abhängigkeit von der Gehaltsregelung, etwa in der Weise, daß sie unmittelbar oder mittelbar in Von-Hundert-Sätzen eines Beamtengehalts ausgedrückt wird. Denn dies letztere ist kein bloß "formal-technisches Mittel" zur Bemessung der Höhe der Entschädigung, sondern der Intention nach dazu bestimmt, das Parlament der Notwendigkeit zu entheben, jede Veränderung in der Höhe der Entschädigung im Plenum zu diskutieren und vor den Augen der Öffentlichkeit darüber als einer selbständigen politischen Frage BVerfGE 40, 296 (316)BVerfGE 40, 296 (317)zu entscheiden. Wertet man also die "technische" Kopplung der Entschädigung an eine besoldungsrechtliche Regelung materialiter, so führt sie zur Abhängigkeit jeder Erhöhung der Entschädigung von einer entsprechenden Erhöhung der Besoldung. Genau dies aber widerstreitet der verfassungsrechtlich gebotenen selbständigen (und nicht in die ganz andere Entscheidung über die angemessene Besoldung der Beamten eingeschlossene) Entscheidung des Parlaments über die Bestimmung dessen, was nach seiner Überzeugung "eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" ist. Nicht einmal § 60 BBesG a.F. (jetzt § 14 in der Fassung des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 [BGBl. I S. 1173]) läßt sich auf die Abgeordnetenbezüge entsprechend anwenden."

http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv040296.html vgl. RN 41


Ich erwarte daher eine selbständige Entscheidung des Deutschen Bundestages zu der Frage, ob eine weitere Anhebung der Diäten angemessen ist und zur Sicherung der Unabhängigkeit der Mandatsträger notwendig ist. Nach der Intention der Entscheidung aus dem Jahre 1975 soll sich das Parlament nicht hinter Automatismen oder Tarifabschlüssen verstecken dürfen, sondern es muss Wahlvolk und Bürgern die Stirn bieten und seine Entscheidung in jedem Einzelfall gesondert begründen und rechtfertigen.

1 Kommentar:

  1. Ja, wie jetzt? Die können sich ihre Taschen nicht einmal gesetzeskonform vollstopfen?

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