Ich vielen PKH-Formularen, genauer "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" findet sich mein Name in Feld (A) als gesetzlicher Vertreter der antragstellenden Partei.
Schon das Grundgesetz unterscheidet in Art. 20 Abs. 3 zwischen Recht und Gesetz.
Ich mag rechtlicher Vertreter sein als Rechtsanwalt. Gesetzlicher Vertreter sind die Eltern bei Minderjährigen, die Geschäftsführer einer GmbH oder der Oberbürgermeister für seine Gemeinde.
Sie sind nicht gesetzlicher Vertreter, weil Ihre Vertretungsmacht nicht auf Gesetz, sondern auf Rechtsgeschäft beruht. Sie sind deshalb aber auch nicht "rechtlicher", sondern rechtsgeschäftlicher oder gewillkürter Vertreter.
AntwortenLöschenDer Hinweis auf Art. 20 III GG ist ja wohl völlig Banane.
@ Sabine
AntwortenLöschenSie haben Recht (und nicht Gesetz). Das hier ist kein juristisches Lehrbuch, sondern ein locker flockig geschriebener Blog.
Wie jetzt - Sie werfen in Ihrem Blog jemand anderem vor, sich nicht ("lehrbuchmäßig") korrekt ausgedrückt zu haben, und reagieren dann auf den Hinweis, dass Ihre Formulierung genauso inkorrekt ist, mit der Aussage, das hier sei "kein juristisches Lehrbuch, sondern ein locker flockig geschriebener Blog"??
AntwortenLöschenIch habe doch keine Vorwürfe erhoben, sondern nur geschmunzelt, dass ich nicht der Vormund meiner Mandanten bin.
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