Donnerstag, August 06, 2009

Hic Scylla, Hae Charybdis

Eine Klage über ca. 17.000,00 EUR. Die Beklagten sind klamm und anerkennen schließlich durch Privatschreiben den Anspruch.

Das Gericht weist darauf hin, dass gem. § 78 ZPO vor dem Landgericht Anwaltszwang bestehe und das Anerkenntnis durch einen Anwalt erfolgen müsse.

Bei Anerkenntnis würden sich die Gerichtskosten von 795,00 auf 265,00 EUR ermäßigen, eine Ersparnis von 530,00 EUR.

Der Anwalt kostet hingegen:

Verfahrensgebühr 1,3 787,80 EUR
Erhöhungsgebühr 0,3 181,80 EUR
Portopauschale 20,00 EUR
USt 188,02 EUR
Summe 1.177,62 EUR

Diese Art der Erledigung wird also 647,62 EUR teurer, als wenn ohne Einschaltung eines Anwalts Versäumnisurteil ergehen würde.
Schade nur für die Klägerseite, deren Gerichtskostenvorschuss ist komplett weg...

1 Kommentar:

  1. ... und PKH gibt's auch nicht.

    Es ist eben ein massiver Fehler im System, dass bei Versäumisurteilen die vollen Gerichtskosten anfallen, obwohl diese auch nicht mehr Aufwand verursachen als Anerkenntnisurteile.

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