Mittwoch, August 05, 2009

Wer anderen keine Grube gräbt

oder die Falle mit den Bestattungskosten.

§ 1968 BGB lautet einfach und scheinbar unmissverständlich:

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Hieraus nun zu folgern, dass ein Nichterbe oder ein an sich zur Erbschaft Berufener nach Ausschlagung der Erbschaft von den Bestattungskosten verschont bleibt, ist ein oft anzutreffendes Missverständnis auf Seiten der Angehörigen, das im Zweifel teuer werden kann.

So heißt es beispielsweise im Niedersächsischen Bestattungsgesetz:

Leichen sind zu bestatten (§ 8 Abs. 1 Satz 1).

Und es geht weiter:

§ 8 Abs.3:
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der
eingetragene Lebenspartner,
2. die Kinder,
3. die Enkelkinder,
4. die Eltern,
5. die Großeltern und
6. die Geschwister.

§ 8 Abs. 4
1Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort
zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen. 2Die nach Absatz 3 vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. 3Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nächstrangig Verpflichteten an deren Stelle.

Damit müssen auch diejenigen Angehörigen mit der Auferlegung der Bestattungskosten nach Landesrecht rechnen, die sich davor durch Ausschlagung der Erbschaft auf der sicheren Seite wähnten.

Und nicht nur das. Es droht noch weiteres Ungemach.

§ 18. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
10. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 eine Leiche, ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes,
ein Leichenteil oder ein Organ nicht bestattet oder in den Fällen des § 8 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 nicht verbrennt, obwohl er dazu verpflichtet ist,
...
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.

Und das ist nicht nur in Niedersachsen so, sondern auch in Baden-Württemberg, wie es im Urteil des VGH Mannheim vom 19.10.2004, 1 S 681/04 nachzulesen ist.

2 Kommentare:

  1. Das sind zwei unterchiedliche Regelungsbereiche, das zivile Erbrecht und das Bestattungsrecht als spezielles Polizeirecht.

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