Mittwoch, November 11, 2009

Das Gericht will das Geld des Mandanten nicht

Hier hatte ich bereits berichtet, dass die Zahlung von Gerichtskosten im Föderalismus gar nicht so einfach ist. Heute muss ich feststellen, dass das auch im eigenen Bundesland, Baden-Württemberg, seine Tücken hat.

In einer Klage vor dem Landgericht beabsichtigt das Gericht, einen Sachverständigen zu beauftragen und fordert hierzu einen Vorschuss in Höhe von € 2.500,00 an.

Kostenschuldner ist die Partei und nicht die Rechtschutzversicherung oder die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Das dürfte unstreitig sein.

Nun gibt das Land Baden-Württemberg den Rechtsuchenden die Möglichkeit, Gerichtskosten mittels Einzugsermächtigung zu entrichten. Ein entsprechender Vordruck kann hier heruntergeladen werden.

Der Text lautet:
Hiermit ermächtige ich die Landesoberkasse Baden-Württemberg widerruflich, die von mir/uns in nachfolgender Angelegenheit fällige Zahlung in Höhe von € durch Lastschrift einzuziehen:


Eine Einschränkung, dass Einzugsermächtigungen nur von Rechtsanwälten ausgestellt werden dürfen, ist dem Formular nicht zu entnehmen. Daher habe ich dem Mandanten ein solches Formular zum Ausfüllen gegeben und an das Landgericht weitergeleitet.

Heute erhalte ich folgendes Schreiben des Gerichts:

...
bezüglich der Einzugsermächtigung wird darauf hingewiesen, dass Einzugsermächtigungen ausschließlich durch Rechtsanwälte ausgestellt werden können, nicht jedoch durch die Partei selbst. Es wird um weitere Veranlassung gebeten.
...


Ich habe darauf umgehend bei Gericht angerufen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Einzugsermächtigung der Partei zurückgewiesen werde. Dies konnte mir mein Gesprächspartner nicht beantworten, es sei eben so, er habe Anweisung der Präsidialgeschäftsstelle. Dort habe ich niemanden erreicht. Meine Internet-Recherche verlief ebenfalls ergebnislos.

Wenn wenigstens eine Kontoverbindung auf dem Beweisbeschluss angegeben wäre, ja wenn! Dann würde ich der Mandantschaft diese ja weitergeben. So werde ich das Geld beim Mandanten anfordern und nach Eingang mittels Einzugsermächtigung an die Gerichtskasse weiterleiten.

2 Kommentare:

  1. Wenn "Einzugsermächtigungen ausschließlich durch Rechtsanwälte ausgestellt werden können", dann tun Sie das doch - als anwaltlicher Vertreter Ihres Mandanten für dessen Konto. ;-)

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  2. Die Frage ist, ob Sie irgendein "Kassenzeichen" auf dem Beschluss haben? Dieses 13-stellige Ungetüm sorgt dafür, dass die Landesoberkasse (die den Zahlungsverkehr für alle Gerichte und Landesbehörden abwickelt) auch Ihrem Fall zuordnen kann. Angaben wir "bekannt" oder "Müller ./. Maier" bringen dort nix.

    Die Bankverbindung finden Sie dann z.B. unter http://www.staheidelberg.de/servlet/PB/menu/1175715/index.html

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