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Mittwoch, November 04, 2009

Fragezeichen

Eine gesetzliche Krankenversicherung macht zunächst Schadenersatzansprüche aus übergegangenem Recht dem Grunde nach geltend. Zuerst werden 50% geltend gemacht, später 30% und schließlich wegen des Prozessrisikos auf die Geltendmachung verzichtet.

Da noch keine konkreten Zahlen im Raum standen, und ich die Sache schließlich auch abschließen will, rufe ich bei der Versicherung an und erkundige mich nach der Höhe der Heilbehandlungskosten.

Am anderen Ende der Leitung herrscht zunächst Ratlosigkeit, ich werde auf den übernächsten Tag vertröstet. Dann heißte es, die Kosten seien noch nicht bekannt; man werde sich melden.

Heute geht folgender Brief ein:

Konkrete Kosten können wir nicht nennen. Aufgrund ihrer Ausführungen, steht der Sachverhalt des sturzes zur Diskussion. Ohne diesen wären keine Kosten angefallen.

Ob es diesen gegeben hat und wie die Folgen aussehen, hätten die weiteren Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren ergeben.
Als rechne ich nun gegenüber der Mandantschaft ab und setze statt eines Gegenstandswertes ein dickes, fettes ? ein. Mal sehen, was die Mandantschaft sagt.

Irgendwie ist unser Gesundheitssystem krank, wenn nicht einmal die Höhe übergegangener Ansprüche mühelos zu beziffern ist.

Mittwoch, September 23, 2009

Schreiben von der Advocard

Die Advocard kürzt mal wieder die Rechnung in einer OWi-Sache zusammen. Was ich davon halte, kann in meinem "Musterschreiben" nachgelesen werden, wobei ich ernsthaft darüber nachdenke, dieses künftig auch tatsächlich zu verwenden.

Diesmal ist mir allerdings aufgefallen, dass bei der Aufstellung der von der Versicherung großzügigerweise anerkannten Gebührenpositionen die Portopauschale Nr. 7008 VV RVG schlicht fehlte. Das macht mit Umsatzsteuer immerhin auch € 23,80 aus.

Da ich der Advocard nicht leichthin etwas unterstellen möchte, frage ich mal in die Runde, ob noch jemand aus dem Kollegenkreis ähnliche Erfahrungen gemacht hat?

Samstag, August 08, 2009

Vorhang auf, die Show beginnt

Die Bundesligasaison 2009/2010 ist eröffnet und der Spielplan zeigt, worum es geht. Möglichst viele Fernsehübertragungen sollen erfolgen, durch gestaffelte Anstoßzeiten.

Irgendwo muss das Geld ja her kommen für die Spielergagen.

Ich hoffe es jedenfalls, dass dieses profitorientierte Konstrukt nicht aufgeht, dass die Einschaltquoten nicht ausreichen, um durch Werbeeinnahmen die Senderechte zu erwirtschaften.

Kurz, ich wünsche mir einen Spieltag, an dem idealer Weise alle 9 Partien parallel angepfiffen werden.

Eine Bundesligapartie im Stadion ist wegen der Atmosphäre ein Genuss, im TV langen mir Zusammenfassungen von maximal 10 Minuten Länge pro Spiel vollkommen.

Montag, April 27, 2009

Na endlich: § 15a RVG -Entwurf

Wie der beck-blog bereits mehrfach berichtet hat, greift der Gesetzgeber (siehe S. 54 f) nun korrigierend in die Rechtsprechung zur Anrechnung von Gebühren ein.

Ausgangspunkt war das Urteil des BGH vom 07.03.2007.

Die neue Vorschrift soll so lauten:

§ 15a RVG Entwurf

(1) Sieht das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in dem selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.


Und damit bestätigt sich meine Auffassung vom 18.05.2007. Damals habe ich hier geschrieben:

Ich bleibe dabei; die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gilt nur im Innenverhältnis des Anwaltsvertrages und stellt keine drittschützende Norm dar, auf die sich ein Schuldner oder eine Gegenpartei in einem gerichtlichen Verfahren berufen könnte.