Montag, April 27, 2009

Na endlich: § 15a RVG -Entwurf

Wie der beck-blog bereits mehrfach berichtet hat, greift der Gesetzgeber (siehe S. 54 f) nun korrigierend in die Rechtsprechung zur Anrechnung von Gebühren ein.

Ausgangspunkt war das Urteil des BGH vom 07.03.2007.

Die neue Vorschrift soll so lauten:

§ 15a RVG Entwurf

(1) Sieht das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in dem selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.


Und damit bestätigt sich meine Auffassung vom 18.05.2007. Damals habe ich hier geschrieben:

Ich bleibe dabei; die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gilt nur im Innenverhältnis des Anwaltsvertrages und stellt keine drittschützende Norm dar, auf die sich ein Schuldner oder eine Gegenpartei in einem gerichtlichen Verfahren berufen könnte.

3 Kommentare:

  1. Dadurch, dass die Anwaltslobby sich vom Gesetzgeber einen Wunsch erfüllen lässt, bestätigt sich für die Interpretation des vorher geltenden Rechts rein gar nichts.

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  2. Falsch.

    Das RVG gilt für die Abrechnung zwischen Anwalt und Mandanten. Warum sich nicht am Anwaltsvertrag beteiligte Personen auf die Anrechnungsvorschriften berufen können sollen, war eben umstritten und wurde nunmehr klargestellt.

    Dass ein Anwalt nicht mehr an Gebühren verdienen soll, als er gegenüber seinem Mandanten abrechnen darf, war ohnehin niemals umstritten.

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  3. Der BGH hat in der Zwischenzeit entschieden, dass § 15a RVG auch für Altfällen gelten soll. Allerdings war dies nicht der VIII. Senat. Das Urteil ist lesenswert, denn der VIII. Senat wird für sein damaliges Urteil sehr kritisiert.

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