Freitag, Mai 18, 2007

Der BGH, die Geschäftsgebühr und das gerichtliche Mahnverfahren

Rundschreiben der Koordinierungsstelle für die Pflege und Weiterentwickliung des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens beim Justizministerium Baden-Württemberg vom 15. Mai 2007

Mit Urteil vom 7. März 2007 hat der BGH (Az: VIII ZR 86/06) entschieden:

“Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr”.

Das hat für die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren bei den deutschen Mahngerichten bei anwaltlicher Vertretung erhebliche Auswirkungen:

...

Allerdings bieten derzeit werder die gültigen MB-Antragsvordrucke noch die Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch ein entsprechendes Ausfüllfeld an, um der Regelung des Urteils und der Maßgabe des § 699 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechen zu können.


Schon am 27. April habe ich auf die weiteren Konsequenzen dieses Urteils verwiesen:

Das Urteil hat gravierende Auswirkungen. Künftig müssten auch im Mahnverfahren sämtliche entstandenen Kosten erfasst und nach Quoten angerechnet werden.

Allerdings habe ich auch geschrieben:
Meines Erachtens gelten die Anrechnungsvorschriften nur im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und nicht im Verhältnis zweier oder mehrerer Streitparteien.

Und § 699 Abs.3 Satz 2 ZPO bezieht sich wörtlich nur auf die im Verfahren entstandenen Kosten. Ich bleibe dabei; die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gilt nur im Innenverhältnis des Anwaltsvertrages und stellt keine drittschützende Norm dar, auf die sich ein Schuldner oder eine Gegenpartei in einem gerichtlichen Verfahren berufen könnte.

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