Sonntag, November 02, 2008

Venire contra factum proprium

Ein Kollege stellt ein Kündigungsschreiben an einen Anwalt zu, der die Gegenseite seit Jahren vertritt. Das Kündigungsschreiben wird zurückgeschickt, mit dem Vermerk, dass mangels Mandatierung keine Empfangsvollmacht bestehe.

So weit, so gut.

Allerdings wird, nachdem das entsprechende Mandatsverhältnis ausdrücklich bestritten wurde, auf 1 1/2 Seiten inhaltlich zur Wirksamkeit der Kündigung Stellung genommen und am Ende des Schreibens findet sich eine Kostennote.

Entweder war der Kollege doch mandatiert, dann war die Rücksendung unerheblich, oder er hatte wirklich kein Mandat, dann ist die Frage nach der Berechtigung der Honorarforderung erlaubt. Ohne Auftraggeber käme ja nur eine Geschäftsführung ohne Auftrag in Frage, dann müsste derjenige, in dessen vermeintlichem Interesse die Zurückweisung der Kündigung erfolgt ist, auch die hierfür entstandenen Kosten tragen. Ob DAS allerdings auch noch in dessem Interesse lag, wage ich zu bezweifeln.

Und ein Schadenersatzanspruch wäre höchstens in Form der rechtswidrigen Inanspruchnahme der Arbeitszeit nebst Spesen zu leisten, die für die bloße Rücksendung des Kündigungsschreibens angefallen ist. Eine substantielle Auseinandersetzung mit den mehr oder weniger schwierigen Rechtsfragen, die durch das Kündigungsschreiben inhaltlich aufgeworfen werden, war jedenfalls werder angemessen noch notwendig.

1 Kommentar:

  1. Nein, der Kollege hat dem Nicht-Mandanten von der bei ihm eingegangenen unwirksamen Kündigung erzählt und danach das Mandat bekommen, diese zurückzuweisen.

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