Heute Morgen Termin bei einem Amtsgericht, zu dem auch die Parteien ausdrücklich geladen waren.
Der Richter sitzt still und stumm an seinem Tisch herum, während wir Anwälte einige Argumente austauschen. Der Beklagte war gar nicht erschienen.
Nach zwei Minuten kommt die Frage, ob im schriftlichen Verfahren weitergemacht werden könne, die Anträge werden zu Protokoll genommen, Schluß der mündlichen Verhandlung und ein Verkündungstermin bestimmt.
Das war's. Berechtigte Frage des Mandanten:"Und warum war ich heute hier?"
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Mittwoch, April 28, 2010
Montag, April 19, 2010
Steine statt Brot
Mandant M. war angeklagt als Mit-Veranstalter eines illegalen Autorennens. Einziges Beweismittel: ein Polizist, der im Wald versteckt gehört haben will, wie A zu B sagt, "wir fangen erst an, wenn der M. da ist, der bringt noch 10-15 Autos mit".
Tatsächlich fing das Rennen auch erst an, nachdem noch 10-15 Autos zur Strecke gefahren waren.
Auf meine Frage:"Haben Sie gesehen, dass mein Mandant M. Autos zur Strecke herbeigeführt hat, oder ob er bei diesem Konvoi dabei war"? Antwort: "Nein, diese Nachtsichtgeräte haben den Nachteil, dass man gegen die Scheinwerfer weder Kennzeichen noch Gesichter erkennen kann."
Ich habe also ob dieser dürftigen Grundlage Freispruch beantragt. Das Gericht verurteilte M. trotzdem, es habe keine durchgreifenden Zweifel, dass M. tatsächlich Autos herangeführt habe.
Nur die Geldbuße wurde von 500,00 € auf 200,00 € reduziert. Damit hängt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch noch von der Zulassung des OLG ab.
Danke, ein Schelm wer dabei Böses denkt.
Tatsächlich fing das Rennen auch erst an, nachdem noch 10-15 Autos zur Strecke gefahren waren.
Auf meine Frage:"Haben Sie gesehen, dass mein Mandant M. Autos zur Strecke herbeigeführt hat, oder ob er bei diesem Konvoi dabei war"? Antwort: "Nein, diese Nachtsichtgeräte haben den Nachteil, dass man gegen die Scheinwerfer weder Kennzeichen noch Gesichter erkennen kann."
Ich habe also ob dieser dürftigen Grundlage Freispruch beantragt. Das Gericht verurteilte M. trotzdem, es habe keine durchgreifenden Zweifel, dass M. tatsächlich Autos herangeführt habe.
Nur die Geldbuße wurde von 500,00 € auf 200,00 € reduziert. Damit hängt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch noch von der Zulassung des OLG ab.
Danke, ein Schelm wer dabei Böses denkt.
Mittwoch, März 24, 2010
Amtshilfe
In einer Zivilklage hat die Gegenseite anerkannt. Der Tenor umfasst etwa 5 Din A4-Blätter, weil eine Werklohnforderung Zug-um-Zug gegen Erbringung der Werkleistung eingeklagt wurde. Das Gericht bittet nun darum, die Textdatei der Klageschrift per e-mail zu übersenden.
Man hilft ja gerne.
Man hilft ja gerne.
Montag, Februar 23, 2009
Theorie und Praxis
§ 141 Absatz 2 ZPO lautet:
2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
Soweit die Theorie.
Tatsächlich erreicht mich heute eine Terminsladung in der das persönliche Erscheinen der Mandantschaft angeordnet ist und die diesen rosa gemarkerten Vermerk in Fettdruck enthält:
!Setzen Sie bitte ihre Mandantschaft v.d. Termin u. d. AO d. pers. Erscheinens
! in Kenntnis.
!Eine gesonderte Ladung erfolgt insofern nicht.
Mal abgesehen davon, dass ich als Rechtsanwalt nicht der Briefträger und Portokostenersparer der Gerichte bin, wäre ich auf den Ausgang einer Ordnungsgeldfestsetzung gegen die ausbleibende Mandantschaft gespannt.
Darauf ein Ständchen für das Amtsgericht.....(Mainz ist es nicht)
2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
Soweit die Theorie.
Tatsächlich erreicht mich heute eine Terminsladung in der das persönliche Erscheinen der Mandantschaft angeordnet ist und die diesen rosa gemarkerten Vermerk in Fettdruck enthält:
!Setzen Sie bitte ihre Mandantschaft v.d. Termin u. d. AO d. pers. Erscheinens
! in Kenntnis.
!Eine gesonderte Ladung erfolgt insofern nicht.
Mal abgesehen davon, dass ich als Rechtsanwalt nicht der Briefträger und Portokostenersparer der Gerichte bin, wäre ich auf den Ausgang einer Ordnungsgeldfestsetzung gegen die ausbleibende Mandantschaft gespannt.
Darauf ein Ständchen für das Amtsgericht.....(Mainz ist es nicht)
Mittwoch, November 12, 2008
Der BGH und die Geschäftsgebühr, ein Trauerspiel
a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - unter II 2 a; BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei juris abrufbar Tz. 4). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend zu berücksichtigen.
Quelle: BGH, Beschluss vom 25.7.2008 - IV ZB 16/08
Da irrt das höchste Gericht, denn auch nach altem Recht fand eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die damals so genannte Prozessgebühr statt. Allerdings nicht lediglich zur Hälfte, sondern sogar in voller Höhe. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde die aussergerichtliche Geschäftsgebühr deshalb zu keiner Zeit berücksichtigt, wohl auch weil die Geschäftsgebühr in den seltensten fällen abgerechnet wurde; und nicht einmal von den weisen Richtern des BGH wurde dies gerügt.
§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO lautete:
(2) 1 Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entsteht, ist sie auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen.
Die Friktionen, die mit diesem Rechtsprechungswandel einhergehen, sind legion.
Wenn keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, dass die unterlegene Partei auch die vorgerichtlichen Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen hat, wie es bei der außergerichlichen Vertretung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Partei die Regel ist, ergibt sich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber der Partei, die auch noch etwa aus Verzugsgesichtspunkten, die außergerichtlich entstandenen Gebühren einklagt.
Wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren angerechnet, die außergerichtlich angefallene Gebühr als Nebenforderung ohne Zinsen eingeklagt, bekommt der Schuldner einen unverdienten Zinsvorteil.
Bei Kostenquotelungen ist fraglich, ob nach prozessrechtlichen Gesichtspunkten, dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen, oder nach materieller Betrachtungsweise in voller Höhe aus dem gerechtfertigten Streitwert, angerechnet werden muss.
Beispiele nach RVG:
Eingeklagt werden 5.000,00 EUR Hauptforderung und als Nebenforderung die sich hieraus ergebende Geschäftsgebühr. Der Kläger obsiegt mit 3.000,00 EUR.
Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR 391,30 EUR.
3/5 hieraus betragen 234,78 EUR
Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt bei einem Streitwert von 3.000,00 EUR 245,70 EUR.
Differenz: 10,92 EUR
Eingeklagt 50.000,00 EUR und als Nebenforderung die sich hieraus ergebende Geschäftsgebühr. Der Kläger obsiegt mit 30.000,00 EUR.
Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR 1.359,80 EUR.
3/5 hieraus betragen 815,88 EUR
Die 1,3 Geschäftsgebühr beträgt bei einem Streitwert von 30.000,00 EUR 985,40 EUR.
Differenz: 169,52 EUR
Um nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen, müsste das Gericht eine Geschäftsgebühr unter Zugrundelegung materiellrechtlicher Grundsätze aus dem gerechtfertigten Streitwert zuerkennen; wie nun im Kostenfestsetzungsverfahren die Anrechnung durchzuführen ist, bleibt mir allerdings schleierhaft.
Donnerstag, Oktober 30, 2008
Krawattenstreit in Mannheim - bindet unnötig Ressourcen
Ein Mannheimer Amtsrichter hat nun bereits zum zweiten Mal einen Rechtsanwalt von der Verhandlung ausgeschlossen, weil der keine Krawatte unter seiner Robe trug.
Der Amtsrichter beruft sich auf eine Landesverordnung des baden-württembergischen Justizministerium aus dem Jahre 1976, der Anwalt auf die BRAO, die lediglich die Robe als Amtstracht vorschreibt.
Quelle, u.a., oder auch hier.
Ich meine, die Justiz ist schlecht beraten, uns Anwälten ständig Stöcke zwischen die Beine zu werfen. Die einen verlangen umfangreiche Begründungen bei Terminsverlegungsanträgen, begründen ihrerseits aber ihre eigenen Terminsverlegungen lediglich mit dientstlichen Gründen.
Ich kann mich selbst an Richter erinnern, die unter ihrer Robe Jeans und Jesuslatschen trugen. Solange es die Verhandlungsführung nicht tangiert, sind mir derartige Äusserlichkeiten gleichgültig.
Und die rechtssuchenden Bürger, oder die Betroffenen und Angeklagten in OWi-Sachen und Strafprozessen dürften sich zurecht wundern, ob der Possen, die die Organe der Rechtspflege in unerbitterlicher Manier und Übereifer untereinander austragen.
Der Amtsrichter beruft sich auf eine Landesverordnung des baden-württembergischen Justizministerium aus dem Jahre 1976, der Anwalt auf die BRAO, die lediglich die Robe als Amtstracht vorschreibt.
Quelle, u.a., oder auch hier.
Ich meine, die Justiz ist schlecht beraten, uns Anwälten ständig Stöcke zwischen die Beine zu werfen. Die einen verlangen umfangreiche Begründungen bei Terminsverlegungsanträgen, begründen ihrerseits aber ihre eigenen Terminsverlegungen lediglich mit dientstlichen Gründen.
Ich kann mich selbst an Richter erinnern, die unter ihrer Robe Jeans und Jesuslatschen trugen. Solange es die Verhandlungsführung nicht tangiert, sind mir derartige Äusserlichkeiten gleichgültig.
Und die rechtssuchenden Bürger, oder die Betroffenen und Angeklagten in OWi-Sachen und Strafprozessen dürften sich zurecht wundern, ob der Possen, die die Organe der Rechtspflege in unerbitterlicher Manier und Übereifer untereinander austragen.
Mittwoch, September 10, 2008
Mal sehen was der Tag so bringt...
... scheint das Motto an dem Gericht sein, bei dem ich heute einen Scheidungstermin hatte.
Jedenfalls konnte ich nicht feststellen, dass sich das hohe Gericht in irgendeiner Form auf den Termin vorbereitet hatte.
Im Scheidungsantrag (3 Seiten) stand in Fettdruck der Antrag einen Dolmetscher für die Verhandlung zu bestellen.
Obwohl auch das Sorgerecht auf der Tagesordnung war, war kein Vertreter des Jugendamtes da; nur weil die Gegenseite keine Einwände erhob, war die Entscheidung unproblematisch.
Obwohl bereits am Montag der Antrag auf Wohnungszuweisung dem Gericht zugefaxt wurde, war sedes materiae (HausrVO) dem Gericht nicht geläufig.
Die Tatsache, dass eine endgültige Entscheidung hierüber ohnehin erst für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden konnte, entlockte dem Gericht einen erstaunten Blick.
Nicht nur ich, sondern auch meine Partei, wir hätten uns eine sorgfältigere Vorbereitung auf den heutigen Termin gewünscht.
Jedenfalls konnte ich nicht feststellen, dass sich das hohe Gericht in irgendeiner Form auf den Termin vorbereitet hatte.
Im Scheidungsantrag (3 Seiten) stand in Fettdruck der Antrag einen Dolmetscher für die Verhandlung zu bestellen.
Obwohl auch das Sorgerecht auf der Tagesordnung war, war kein Vertreter des Jugendamtes da; nur weil die Gegenseite keine Einwände erhob, war die Entscheidung unproblematisch.
Obwohl bereits am Montag der Antrag auf Wohnungszuweisung dem Gericht zugefaxt wurde, war sedes materiae (HausrVO) dem Gericht nicht geläufig.
Die Tatsache, dass eine endgültige Entscheidung hierüber ohnehin erst für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden konnte, entlockte dem Gericht einen erstaunten Blick.
Nicht nur ich, sondern auch meine Partei, wir hätten uns eine sorgfältigere Vorbereitung auf den heutigen Termin gewünscht.
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