Der RSV-Blog und MCNeubert lawblog berichten über ein BGH-Urteil vom 07.03.2007 zur gerichtlichen Geltendmachung außergerichtlich entstandener Anwaltsgebühren.
Bisher wurde überwiegend die nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anrechenbare außergerichtliche Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht.
Laut BGH :
“Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr”.
soll die Anrechnung jetzt wohl nicht im Streitverfahren, sondern anschließend durch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden.
Zitat:"Gründe der Prozessökonomie gestatten es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden."
Dann nehmen wir einmal eine fiktive Klage über 32.000,00 €uro. Wir klagen noch die Geschäftsgebühr von 1.079,00 mit ein. Geht die Klage zu 100 % durch ergeben sich keine Schwierigkeiten. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte (€ 539,50) auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
Was passiert, wenn die Klage nur mit 24.000,00 €uro Erfolg hat und die Kosten mit 1/4 zu 3/4 verteilt werden ? Dann darf das Gericht nur eine Geschäftsgebühr aus 24.000,00 € in Höhe von 891,80 € zusprechen, während der Streitwert ja weiterhin bei 32.000,00 € liegt.
Also reichen die Anwälte ihre Kostennoten zur Festsetzung ein; beide Parteien sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Und was passiert nun ?
Klägeranwalt:
VG 1,3 1079,00
abzgl - 539,50 (die Geschäftsgebühr war ja eingeklagt)
TG 1,2 996,00
PP 20,00
Summe 1555,50
Beklagtenanwalt:
VG 1,3 1079,00
TG 1,2 996,00
PP 20,00
Summe 2095,00
Summe der Kosten: 3650,50
Anteil Kläger : 912,63
Eigene Kosten: 1555,50
Anspruch: 642,87
Würde der Beklagtenanwalt ebenfalls seine Geschäftsgebühr zur Anrechnung bringen, hätten wir folgende Rechnung:
Klägeranwalt
Summe 1555,50
Beklagtenanwalt:
VG 0,65 539,50
TG 1,2 996,00
+aG 1079,00 (war gerade nicht eingeklagt)
PP 20,00
Summe 2634,50
Gesamt 4190,00
Anteil Kläger 1/4 1047,50
Eigene Kosten: 1555,50
Anspruch: 508,00
Ohne BGH wäre die Rechnung
Kosten 2x 2095,00 = 4190,00
Anteil Kläger : 1047,50
Eigene Kosten: 2095,00
Anspruch: 1047,50
Das Urteil hat gravierende Auswirkungen. Künftig müssten auch im Mahnverfahren sämtliche entstandenen Kosten erfasst und nach Quoten angerechnet werden. Meines Erachtens gelten die Anrechnungsvorschriften nur im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und nicht im Verhältnis zweier oder mehrerer Streitparteien.
Zu BRAGO-Zeiten wurde auch nie die Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren angerechnet, sondern dies war dem Rechtsanwalt bei der Gesamtabrechnung überlassen.
Ich wage einmal die Prognose, dass der BGH seine Rechtsprechung sehr bald wieder ändern wird.
*) die vorgerichtliche Portopauschale PP in Höhe von € 20,00 wurde der Übersichtlichkeit wegen nicht miteingerechnet.
"Was passiert, wenn die Klage nur mit 24.000,00 €uro Erfolg hat und die Kosten mit 1/4 zu 3/4 verteilt werden ? Dann darf das Gericht nur eine Geschäftsgebühr aus 24.000,00 € in Höhe von 891,80 € zusprechen, während der Streitwert ja weiterhin bei 32.000,00 € liegt."
AntwortenLöschenWie kommen Sie zu dieser Annahme? Richtigerweise wird das Gericht 3/4 der tatsächlich nach dem Wert 32.000,00 € entstandenen Geschäftsgebühr als schadensersatz zusprechen.
Oder so.
AntwortenLöschenOder auch nicht so. Schließlich geht es ja um die materielle Begründetheit der geltend gemachten Forderungen. Und die richtet sich bei den als Verzugsschaden geltend gemachten Anwaltsgebühren danach, welcher Streitwert der Geschäftsgebühr hätte zugrunde elegt werden müssen.
AntwortenLöschenEs sei denn, und das bleibt abzuwarten, ob seit der Entscheidung vom 7.3.2007 auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß der Kostenentscheidung zu quotieren sind. Dann würde sich ein materieller Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in einen prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch umwandeln.
Genug der Worte, sonst schreibe ich hier noch eine Dissertation