An dieser Stelle hatte ich mich über die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft gewundert, wonach ein Beschuldigter grob fahrlässig im Sinne von § 5,II,1 StrEG handeln sollte, der nach einer entsprechenden AAK seinen Führerschein freiwillig an die kontrollierenden Polizeibeamten aushändigt und auch keine richterliche Überprüfung der Maßnahme anstrengt.
Nunmehr liegt mir der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts vor. Dort heißt es in erfrischender Klarheit:
Es liegen in der Sache keine Gründe vor, bei denen die Entschädigung ausgeschlossen ist, § 5 StrEG. Es ist dem Antragsteller nicht vorzuwerfen, dass er sich gegen die zunächst von ihm freiwillig erklärte Einziehung der Fahrerlaubnis nicht wandte. In Ansehung der Notwendigkeit der Erholung eines Gutachtens zur Bestimmung der Alkoholisierung des Antragstellers ist eine, wie auch immer geartete Erklärung des Antragstellers vor Eingang des Gutachtens obsolet. Dies macht nur unnötigen Aufwand bei wohl zunächst nicht änderbarem Ergebnis. Entsprechendes Stillhalten bis zum Eingang der gutachterlichen Erklärung kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Er hat somit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig es unterlassen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Gericht und Aktenzeichen teile ich auf Anfrage gerne mit. Wieder eine Sachverhaltskonstellation, die unter das beliebte Schlagwort "sinnlose Förmelei" zu packen ist.
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