Ein Mandant geriet am 3.12.2006 nach Mitternacht in eine Verkehrskontrolle als er auf dem Weg zum nächstgelegenen Zigarettenautomaten war. Kurz zuvor hatte er zu Hause noch eine Flasche Bier getrunken. Dies teilte er wahrheitsgemäß den Beamten mit, die dennoch umgehend eine Atemalkoholkontrolle durchführten ohne die erforderliche Wartezeit zwischen Trinkende und Messbeginn abzuwarten. Das Ergebnis war eine viel zu hohe Atemalkoholkonzentration (AAK) von ca. 0,9 o/oo.
Anschliesend wurde er zur Wache gebracht, wo ihm eine Blutprobe entnommen wurde. Der Führerschein wurde vorläufig beschlagnahmt, der Mandant willigte schriftlich ein.
Am 15.12.2006 kam das Ergebnis der Blutprobe, bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von unter 0,2 o/oo lag nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit vor; der Führerschein wurde umgehend zurückgegeben.
Mit Schreiben vom 15. Januar stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein und machte meinen Mandanten auf mögliche Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) aufmerksam, sowie die zu beachtende Einhaltung der Monatsfrist.
Mit diesseitigem Schreiben wurden Anspüche nach dem StrEG vorerst dem Grunde nach geltend gemacht. Nun erreichte mich heute ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, in dem es wie folgt heißt:
"Es liegen Gründe vor, bei denen eine Entschädigung i.S.d. § 5 StrEG ausgeschlossen ist. Der Antragsteller erklärte am 03.12.2006 um 0:36 Uhr schriftlich, dass er mit der Inverwahrnahme seines Führerscheins einverstanden war und er wurde im Zusammenhang damit auch darüber belehrt, dass er eine Gegenvorstellung oder Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Polizeirevier bzw. bei der Staatsanwaltschaft einlegen kann oder einen Antrag auf richterliche Entscheidung beim örtlich zuständigen Amtsgericht stellen kann. Auch in der Folgezeit bis zur Rückgabe des Führerscheins am 15.12.2006 hat er keine Einwände gegen die freiwillige Herausgabe seines Führerscheins erhoben. Somit war die Herbeiführung eines richterlichen Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 StPO entbehrlich und es bestand insoweit auch aufgrund der Freiwilligkeit der Maßnahme kein Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller hat weder selbst noch über einen Verteidiger Beschwerde eingelegt und somit die Voraussetzung für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht veranlasst.
...
Es ist somit vom Vorliegen der Ausschlussbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG auszugehen, denn wer in einem solchen Fall die richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt hat, handelt grob fahrlässig bezüglich der Aufrechterhaltung des Vollzugs der Maßnahme."
Das ist ja geradezu eine Aufforderung zum Querulantentum. Der Polizei und der Staatsanwaltschaft darf offenbar nicht zugetraut werden, dass diese sich ohne richterliche Überprüfung ihres Handelns rechtmäßig verhalten und im Falle einer erwiesenen Unrechtshandlung auch zu ihrem Fehlverhalten stehen.
Die Ausführungen sind auch schlicht lebensfremd. Gesetzt den Fall, mein Mandant hätte sich rechtzeitig form- und fristgerecht gegen die Beschlagnahme seines Führerscheins beschwert, was hätte denn die Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein sollen ? Die Aussage meines Mandanten zum Zeitpunkt und der Menge des Bierkonsums ? Diese Angaben haben ihm die Polizeibeamten ja auch nicht geglaubt. Also hätte das Gericht ebenso das Ergebnis der Blutprobe abgewartet. Dieses war allerdings so eindeutig, dass sogar die Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Verfügung die Rückgabe der Fahrerlaubnis veranlasst und das Strafverfahren eingestellt hat. Eine frühzeitigere Rückgabe hätte mein Mandant wohl kaum erreichen können. Es wurde lediglich jede Menge fruchtlosen Papierkrieges vermieden. Zum Dank geht mein Mandant leer aus, der Querulant hingegen würde belohnt.
Aber wenn die Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht ausgelastet sind, wohl an, frisch ans Werk.
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