Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften darüber wie oft und mit welcher Fristsetzung ein Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrages aufgefordert werden muss. Grundsätzlich ist eine Geldzahlung nach Erbringung der Gegenleistung sofort zur Zahlung fällig und kann somit auch notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
Leistet ein Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Verzug ist wiederum Voraussetzung für die Geltendmachung von sog. Verzugszinsen und des sog. Verzugsschadens, worunter auch Inkassokosten und Anwaltsgebühren fallen, die (nach Verzugseintritt) im Zuge der Beitreibung der Forderung entstehen.
Seit dem Jahre 2001 gibt es eine weitere Erleichterung, da der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
Es empfiehlt sich daher in die Rechnungen bereits folgende Fußnote aufzunehmen:
Nach § 286 Abs. 3 BGB kommen Sie auch ohne Mahnung in Verzug, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt haben.
Da § 286 Abs. 3 Satz 1 das Wörtchen "spätestens" enthält, bedeutet dies keine grundsätzliche Einräumung eines Zahlungsziels von 30 Tagen. Vielmehr ist der Gläubiger jederzeit dazu berechtigt durch gesonderte Mahnung die Verzugsfolgen bereits zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
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