Dienstag, November 06, 2007

Anwalt und Vollmacht

Hier geht es nicht um die Frage, ob ein Verteidiger eine Vollmacht vorlegen muss.

Ich bin schon mehrfach von Mandanten darauf angesprochen worden, ob nicht der Text des Vollmachtvordruckes ein wenig zu weit gehend ist.

Die üblichen Vordrucke erstrecken sich auf

  1. Prozessführung
  2. Scheidung
  3. Vertretung in Straf- und Bußgeldsachen
  4. Vertretung in sonstigen Verfahren
  5. Begründung und Aufhebung von Verträgen

Und dann heißt es noch:

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren).
Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichtet den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu.erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.



Damit ist nach außen hin tatsächlich Tür und Tor geöffnet. Ansinnen diese weit reichenden Befugnisse zu beschränken, trete ich allerdings entschieden entgegen.

Im Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestimmt der Auftraggeber nach qualifizierter Beratung, was zu tun und was zu lassen ist. Überschreitet der Anwalt die ihm vom Mandanten gesetzten Grenzen, handelt er vertragsbrüchig. Der Mandant kann jederzeit das Mandatsverhältnis kündigen.

Das Vollmachtsformular hingegen soll der Gegenseite als Nachweis einer ordentlichen Bevollmächtigung dienen. Streicht der Mandant beispielsweise den Passus:

"Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren)."

und beschränkt auf diese Weise deutlich sichtbar die Vertretungsbefugnis auf den außergerichtlichen Bereich, erkennt die Gegenseite sofort, dass es der Mandant nicht unbedingt auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen will. Also stellt man sich stur und lässt sich auf eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht ein.

Dass der Anwalt mit der Vollmacht keinen Schindluder treibt und Haus und Hof seiner Manddanten verscherbelt, dafür dient die unscheinbare, aber enorm wichtige Einleitung:

(Kanzlei XY)



wird hiermit in Sachen Gut / Böse

wegen Störung der Nachtruhe

Vollmacht erteilt


Hier steht WER WEN gegenüber WEM WESHALB vertreten darf. Damit sind die Grenzen der Befugnisse hinreichend umrissen. Dieser Bereich sollte also stets sorgfältig ausgefüllt werden.

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