In dem Augenblick, in dem dieses Modell nicht mehr funktioniert hat, hat die Mutter die alleinige Betreuung der Kinder übernommen.
Die Mutter macht nun Kindesunterhalt geltend, wobei bekanntermaßen das Kindergeld hälftig auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen wäre.
Das Kindergeld hatte bislang der Vater bezogen, der in Deutschland wohnt und arbeitet.
Die Mutter beantragt nunmehr die Auszahlung des Kindergelds an sich: die Voraussetzungen von § 62 EStG liegen vor:
Die Familienkasse lehnt dennoch ab, weil die Mutter zwar in Deutschland wohnt, aber im benachbarten EU-Ausland arbeitet. Seit dem 01.05.2010 gilt die EG VO 883/2004 . Diese regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, worunter auch kindbezogene Familienleistungen zählen.(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ...
Art. 11 Abs. 3 der Verordnung lautet:
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit
ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
Art. 67 lautet:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Die Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht sind dem Wortlaut des § 62 EStG nach gegeben, dennoch gilt über die EU-Verordnung nicht deutsches Recht, sondern das Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaates, weil sich das anwendbare Recht nicht nach dem Wohnort von Mutter und Kindern richtet, sondern nach dem Ort der Beschäftigung der Mutter.
Eine sehr gelungene Zusammenfassung der Problematik findet sich bei Herrn Kollegen Alexander Frais.
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