Freitag, Februar 17, 2012

Etwas Besseres ist mir nicht eingefallen

Es gibt sie doch noch, die ehrlichen Schuldner, die sich redlich bemühen ihre Schulden abzutragen.

Eine Mandantin hat in der Ehe eine Küche angeschafft, die Restschuld liegt noch bei ca.  10.000,00 €.

In einem Unterhaltsvergleich wurden die Schulden für die Küche berücksichtigt. Der Ehemann zahlt jedoch nicht, so dass die Küchenfirma die Mandantin in Anspruch nimmt. Diese muss daraufhin die eidesstattliche Versicherung abgeben.

Die gebrauchte Küche steht unter Eigentumsvorbehalt, wobei das Unternehmen bereits mitgeteilt hat, dass an einer Rücknahme der Küche kein Interesse mehr bestehe.

In der neuen Wohnung der Mandantin ist kein Platz mehr für diese Küche. Entsorgung oder Einlagerung kommen nicht in Frage.

Nun teilt sie mit, sie ihre Schwägerin habe ihr angeboten, ihr die Küche für 500,00 €, zahlbar in monatlichen Raten, abzukaufen. Ob sie dieses Geld nun an den Gerichtsvollzieher weiterleiten müsse?

Ich komme gewaltig ins Grübeln. Die Küche steht unter Eigentumsvorbehalt. Eine Weiterveräußerung ist daher nicht möglich. Ob in dem Schreiben, in dem der Eigentümer mitteilt, kein Interesse an der Rücknahme der Küche zu haben, eine Dereliktion zu sehen ist, dürfte fraglich sein.

Eine Veräußerung fremden Eigentums könnte zudem eine Unterschlagung darstellen.


Mein Tipp: Leihen Sie ihrer Schwägerin die Küche! So haben Sie immer noch eine Hand am fremden Eigentum. Sie sparen sich Einlagerungskosten und Geld fließt ebenfalls nicht.

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