Donnerstag, Februar 09, 2012

Geplante Neuregelung des UVG

Der Bundesrat entscheidet in seiner morgigen Sitzung über einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze.

Die geplante Neuregelung soll der Entbürokratisierung der Unterhaltsleistung nach dem UVG für den alleinerziehenden Elternteil und für die Verwaltung dienen. Tatsächlich birgt dieser Gesetzesentwurf erhebliches Konfliktpotential und ist bei namhaften Familienverbänden auf deutliche Kritik gestoßen, etwa dem VAMV.

So soll in die Vorschrift des § 2 Abs. III UVG folgendes eingefügt werden:

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Einkünfte des Berechtigten“ werden die Wörter „oder andere zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs bestimmte und diesen ganz oder teilweise deckende Leistungen“ eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten an diesen oder an Dritte,“
Darunter versteht das Gesetz etwa Krankenversicherungskosten, Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Übernahme von Kosten für Musik- oder Nachhilfeunterricht. In Wahrheit handelt es sich daher nicht um den Abbau von Bürokratie, sondern um einen weiteren Versuch auf dem Rücken der Schwächsten der Gesellschaft die staatlichen Haushalte zu konsolidieren, weil mit allen Mitteln versucht wird zu sparen.

Tatsächlich dürfte die Befürchtung des Gesetzgebers, dass die Eltern kollusiv zusammenwirken, um einerseits Leistungen nach dem UVG zu erhalten, andererseits durch die Übernahme von Kosten den Lebensstandard des Kindes zu erhöhen, in den wenigsten Fällen der Realität entsprechen.

Kaum ein Elternteil wird erfolgreich eine mangelnde Leistungsähigkeit zur Leistung des Elementarunterhalts einwenden können, wenn zugleich Luxusaufwendungen finanziert werden.

Ferner wird auf Leistungen nach dem UVG bereits das volle staatliche Kindergeld angerechnet, so dass von einer bedarfsdeckenden staatlichen Leistung nicht die Rede sein kann. Krankenversicherungsbeiträge sind ohnehin nicht in den Tabellenbeträgen enthalten (vgl. Ziff 11.1 der Unterhaltsleitlinien). Nach Ziff. 8 werden freiwillige Zuwendungen Dritter nicht als bedarfsdeckendes Einkommen angerechnet, es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.

Die Systematik der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsersatzleistung entfernt sich somit immer weiter von der zivilrechtlichen Ausgangslage. Hier ist Streit geradezu vorprogrammiert, der nur unnötige Ressourcen bindet und die Vertrauensbasis zwischen leistender Behörde und bedürftiger Rumpffamilie belasten wird.

Von der Gesetzessystematik ergibt sich daher auch ein Problem im Rahmen des gesetzlichen forderungsübergangs. Soweit freiwillige Zuwendungen und die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen nicht auf den Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB angerechnet werden und diesen somit auch nicht mindern, findet daher auch keine Legalzession nach § 7 Abs. 1 UVG statt.

Werden daher im Leistungszeitraum Zuwendungen an das Kind oder Dritte geleistet, die nach der Gesetzesnovelle den Leistungsanspruch nach dem UVG mindern sollen, so geht kein Anspruch auf die Staatskasse gegen den Unterhaltsschuldner über, sondern es entsteht ein Rückforderungsanspruch gegen den Berechtigten, also das Kind. Obwohl eigentlich die Leistungen des UVG aus dem Schutz der Menschenwürde des Kindes her begründet sind, wird der Staat nicht davor zurückschrecken, Rückforderungsansprüche aus der Vergangenheit mit laufenden Leistungsansprüchen des Kindes zu verrechnen und so die Kinderarmut noch verschärfen.

Schließlich dürfte der Ermittlungsaufwand der Unterhaltsvorschusskasse, ob und welche Zuwendungen außerhalb der Leistungen auf den Mindestunterhalt geflossen sind, ob derartige Zuwendungen der Deckung von Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes gedient haben, dem beabsichtigten Bürokratieabbau konträr gegenüber stehen.

Nach allen Verlautbarungen wird die Länderkammer trotz der vorgetragenen Bedenken dem Gesetzesentwurf zustimmen. Schade.








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