Freitag, März 09, 2012

Weniger Geld für mehr unbezahlte Arbeit - wieder ein Beispiel, warum Anwälte so gerne auf VKH-/PKH-Basis tätig werden

Vorab: Selbstverständlich nehme ich Mandate auf Verfahrenskostenhilfe- oder Prozesskostenhilfebasis an. Auch diese Mandanten erhalten zügig ihre Besprechungstermine, dürfen anrufen und bekommen ihre Abschriften mit der Post zugesandt.

Im August 2010 übernehme ich ein Unterhaltsmandat auf der Passivseite. Der Mandantschaft wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Im Juli 2011 nimmt die Gegenseite den Antrag zurück; die Kosten hat sie wegen § 81 III FamFG nicht zu tragen.

Eigentlich schön für meine Seite. Aber irgendwie kriege ich die scheintote Akte nicht vom Tisch, weil ständig die Ratenzahlungshöhe meiner Mandantschaft geändert wird. Mir wird jedesmal Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten. Gebühren darf ich hierfür nicht in Rechnung stellen, aber wehe der Anwalt übersieht einen drohenden Nachteil...!!!

Nun der Clou:


August 2010 ratenfreie VKH wird bewilligt
November 2010 auf Beschwerde des Bezirksrevisors Raten 45,00 €
April 2011 auf Antrag des Mandanten Raten 30,00 €
September 2011 Entfall der Ratenzahlungsverpflichtung

Beschluss vom 13.02.2012: Erneut Entfall der Ratenzahlungsverpflichtung


Sogar das Gericht hat nun den Überblick verloren!!!

1 Kommentar:

  1. Warum Überblick verloren?

    Soweit die Gegenseite nicht zahlungsfähiog ist (auf sie ist vorrangig zurückzugreifen, da sie ja in die Kosten verurteilt ist) und noch Kosten offen sind kann das Gericht nach § 120 Abs. 4 ZPO bis vier Jahre nach Rechtskraft der Endentscheidung überprüfen. Und diese Frist ist ersichtlich noch nicht abgelaufen...

    Dass die Partei irgendwann während der Überprüfungsfrist kein einzusetzendes Einkommen hat heisst nicht, dass dies bis zum Ablauf der vier jahre so bleibt.

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