Donnerstag, April 09, 2015

Frage und Diskussion - § 20 JVEG vs Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde brutto.

Nach § 20 JVEG erhält ein Zeuge vor Gericht eine Aufwandsentschädigung von 3,50 € pro Stunde, wenn er weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.

Diesen Stundensatz hat der BGH in seinem Beschluss vom 11.03.2015 zugrunde gelegt, um die Beschwer eine zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichteten Unterhaltsschuldners zu beziffern.

Der BGH hat es abgelehnt die während der Erstellung der Auskunft erzielbare Arbeitsvergütung als Maßstab anzunehmen, sondern er stellt darauf ab, dass die höchstpersönliche Auskunftserteilung in der Freizeit zu erstellen sei und daher die Sätze der Aufwandsentschädigung heranzuziehen seien.

Nun mal eine ketzerische Frage.

Darf dem Staat die der Erholung dienende Freizeit seiner Bürger denn wirklich weniger wert sein, als die Arbeitszeit seiner Bürger deren Arbeitgebern wert zu sein hat?

Ich meine eigentlich, NEIN. Wenigstens der aus 8,50 € resultierende Nettobetrag sollte es schon sein.

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