Donnerstag, August 06, 2015

Kurzbegriff für Herzinfarkt eines Anwalts? Advocard!

Der Begriff "advocard" setzt sich zusammen aus "Advokat", einem veralteten Begriff für "Rechtsanwalt" und "myocard", medizinisch für "Herzmuskel". Andere Deutungsversuche müssen in den Bereich der Fabel verwiesen werden, einem Lieblingsgebiet der Werbebranche.

Warum eine Rechtschutzversicherung, die doch eigentlich die Zufriedenheit ihrer Kunden als oberstes Ziel ansehen sollte, sich einen derart negativ besetzten Namen zulegt, muss im ersten Schritt mit Verwunderung zur Kenntnis genommen werden.

Dass aber diese Versicherung aus ihrem unglücklich gewählten Namen auch noch ein Programm macht und zielsicher bei den anwaltlichen Leistungserbringern ihrer Kunden für permanenten Bluthochdruck sorgt, das muss mit ungläubiger Verachtung und allseitiger Warnung, mit diesem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt zu treten, bedacht werden.

Der Verfasser hat vor Jahren schon seinen Unmut über die Geschäftspraktiken der Rechtschutzversicherer veröffentlicht.

Stein des Anstoßes für diesen Beitrag ist allerdings ein Schreiben der Versicherung, deren Name besser nicht genannt werden sollte:

Darin heißt es wortwörtlich:

"Der Vergleich wurde zur Abgeltung aller Ansprüche geschlossen. Wir bitten daher noch um Erstattung der anteiligen, in den € 2.700,- enthaltenen Geschäftsgebühr."

Vorausgegangen war ein Wald-und Wiesen-Fall. A macht gegen B eine Summe X geltend. B lehnt ab. A klagt gegen B. Als nebenforderung macht A gegen B auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Streitwert X geltend (Geschäftsgebühr). Im Termin vergleichen sich A und B über die Summe Y. Im Vergleich heißt es "zur Abgeltung aller streitgegenständlicher Forderungen".

Ich selbst bin nun seit mehr als 15 Jahren anwaltlich tätig. Mein älterer Kollege hat schon mehr als 40 Jahre lang als unabhängiges Organ der Rechtspflege fungiert, also nicht als Staatsanwalt, gleich welchen Ranges.(!)

Weder ihm noch mir ist jemals nach einem deratigem (und durchaus üblich formulierten) Vergleich eine ähnliche Reaktion einer Rechtschutzversicherung vorgekommen. Der Kollege schlägt vor, ich solle die A...card anschreiben und darauf verweisen, sie möge sich mit ihren Ansprüchen an ihren Versicherungsnehmer wenden, da zwischen unserer Kanzlei und der Versicherung schließlich keinerlei vertragliche Beziehungen bestünden. Natürlich müsste man dem Mandanten in einem Begleitschreiben erläutern, was man von dem Ansinnen der Versicherung hält. Man könnte auch dezent darauf hinweisen, dass auch andere Versicherungen hübsche Schadenssachbearbeiter und Schadinnensachbearbeiterinnen hätten. Das ist ein Vorschlag eines Praktikers mit jahrzehntelanger Erfahrung.

Weil das Wetter so schön ist und ich mir draußen keinen Sonnenbrand holen wollte, habe ich mir die Mühe gemacht mit dem bekannten Rechtsexperten Prozessor G. Oogle zu chatten.

Soweit ersichtlich ist auch G. Oogle  ein ähnlicher Fall seitens einer Rechtschutzversicherung noch nicht untergekommen, zumindest nicht auf den vorderen Plätzen.

Aber in der Rechtsprechung findet sich eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 18. 11.2013, der die Abgeltung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens betrifft. Diese Entscheidung hat Herr Kollege Norbert Schneider hier vorgestellt:

"Der Einwand des Beklagten, die Vergleichsformulierung "zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Forderungen" belege die Einbeziehung, greift deshalb zu kurz, weil die Anwaltskosten als bloße Nebenforderung geltend gemacht wurden. Auch aus dem Gebrauch des Plurals (Forderungen) lässt sich im vorliegenden Fall nichts Entscheidendes herleiten, weil in der Hauptsache über mehrere Forderungen gestritten wurde. Nach dem Wortverständnis des Beklagten hätte die Formulierung näher gelegen, dass der Vergleichsbetrag "zur Abgeltung aller Forderungen" gezahlt werde. Allerdings wäre auch dann der Anrechnungsumfang offen geblieben."

Kurz und gut. Auch rechtlich ist die Forderung mehr als fraglich. Und mein Blutdruck ist auch wieder im Normbereich.

5 Kommentare:

  1. Komisch aber auch:
    Der Rechtsanwalt Liebling mochte die Karte immer sehr gerne.
    Und der war noch viel berühmter als Sie! ;)

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  2. Mag helfen:

    OLG Bamberg, Beschluß vom 23. Oktober 2013 – 1 W 40/13 –, Rn. 14, juris:

    Nach der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, wird eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr durch einen Prozessvergleich mit Abgeltungsklausel jedenfalls nur dann im Sinne des § 15 a Abs. 2 Alt. 2 RVG tituliert, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsge-bühr entfallend vereinbart haben (vgl. beispielhaft OLG Celle a.a.O.; OLG München MDR 2009, 1417; OLG Nürnberg JurBüro 2010, 582; OLG Karlsruhe NJW-Spezial 2010, 379; OLG Köln NJW-Spezial 2010, 604; OLG Stuttgart JurBüro 2010, 584; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 25 W 113/10 – juris; OLG Oldenburg JurBüro 2011, 85).

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  3. Aha, jetzt sind wir schlauer.

    Den Unmut über die genannte RSchutzversicherung teile ich. Mit Rechtsschutzversicherern gibt es manchmal Probleme, mit der genannten immer.

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  4. vielleicht hat sich die SB ja auch nur mißverständlich kurz ausgedrückt und wollte eigentlich den Auftrag erteilen, gegen den KFB Beschwerde einzulegen, um die Anrechnung der Geschäftsgebühr der Gegenseite im KFB zu erreichen?

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