An Amtsgericht Stuttgart
-zentrales Mahngericht-
70154 Stuttgart
Mahnsache
xy/yx
Geschäftszeichen 07-1234321-0-1
Im Vordruck Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids verwenden Sie ein Formular in welchem es in Zeile 8 heißt:
Bei Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand: Anstelle der Auslagenpauschale des § 26 BRAGO werden die nebenstehenden Auslagen verlangt, deren Richtigkeit versichert wird.
Das Formular wird als veraltet zurückgewiesen.
Das Amtsgericht als staatliches Organ der Rechtspflege ist den Bestimmungen der durch Länderstaatsvertrag normierten und reformierten Rechtschreibung unterworfen. Der Text ist somit orthographisch (ich bin freischaffender Künstler und schreibe wie ich lustig bin) falsch. An Stelle von Anstelle ist An Stelle einzufügen. Statt nebenstehenden muss es neben stehenden heißen.
Seit dem 1. Juli 2004 gilt das Rechtsanwaltgebührengesetz. Die Vorschrift des § 26 BRAGO ist daher nur noch auf Altfälle anzuwenden. Richtig muss es heißen: Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem Nr. 7002 VVRVG.
Es wird Gelegenheit zur Berichtigung des amtlichen Vordrucks gegeben.
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift in Ablage P zu befördern.
Die Monita zur Rechtschreibung sind aber teils veraltet ("anstelle" ist jetzt wieder zulässig), teils falsch ("neben stehend" war nie richtig und ist es jetzt auch nicht).
AntwortenLöschenSelber können Sie natürlich schreiben, wie Sie lustig sind.
Es heißt zwar, Geben ist seliger denn Nehmen, nur - wer austeilt muss auch einstecken können.
AntwortenLöschenIch nehme die Kritik bestens dankend zur Kenntnis. Also nebenstehend ist richtig, alleinstehend ist falsch.
Gut , dass wir reformiert wurden, alles ist so viel einfacher geworden.
Ich hätte da auch noch was, neulich wollte mir eine RPflgin eine Erhöhungsgebühr (ErhGeb) anbieten, weil ich in einer Beratungshilfesache (BerHS) gegen zwei Gegner geschrieben habe und daher auch zwei BerHGeb haben wollte. Nun habe ich stundenlang geblättert, aber in den Nr. 2500 ff VV RVG keine ErhGeb gefunden und Nr. 1008 VV RVG gilt ja nur bei mehreren Auftraggebern. Aber ich finde, das war mal ne rechtsfortbildende Idee...
AntwortenLöschenUnd auf die Schreibweise hab ich dann garnicht mehr geachtet.
http://philorama.blogspot.com/2007/04/antwort-aus-stuttgart-oder-die-justiz.html
AntwortenLöschenIch habe sogar Post von ganz oben bekommen, nämlich vom Vizepräsidenten des AG Stuttgart.