Donnerstag, September 27, 2007

Kleinvieh macht auch Mist - Anrechnung der Geschäftsgebühr im Mahnverfahren

Rundschreiben der Koordinierungsstelle für die Pflege und Weiterentwickliung des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens beim Justizministerium Baden-Württemberg vom 15. Mai 2007

Mit Urteil vom 7. März 2007 hat der BGH (Az: VIII ZR 86/06) entschieden:

“Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.”

Das hat für die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren bei den deutschen Mahngerichten bei anwaltlicher Vertretung erhebliche Auswirkungen:

....
Bis auf weiters kann der "Minderungsbetrag" hilfsweise unter "Sonstige Auslagen" bzw. unter "Sonstige Nebenforderung" (Zeile 43 oder Zeile 44 des MB-Antrags) eingetragen werden. Dort ist der Minderungsbetrag im Feld "Betrag" einzutragen; das Feld "Bezeichnung" muss zwingend die Formulierung "Minderungsbetrag 3305" enthalten.


Was aus dem Schreiben nicht deutlich wird, aber zu beachten ist, dass es sich nämlich bei dem "Minderungsbetrag" um den Nettobetrag der anzurechnenden Geschäftsgebühr handeln muss.
Das mag sich zwar aus der Systematik des RVG erschließen, weil die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG eine gesonderte Rechnungsposition darstellt, könnte nach meinem Geschmack ruhig ausdrücklicher betont werden.

Ich habe nämlich gerade eine ganze halbe Stunde damit zugebracht eine Differenz von 3,67 € zwischen den im Mahnverfahren festgesetzten Kosten zu den vom Gebührenprogramm ermittelten Kosten zu klären.

Wir hatten als "Minderungsbetrag "
19,34 € (entspricht 16,25 plus 19% USt) angegeben.
Das Gebührenprogramm des Mahngerichts errechnete sodann als übrig bleibende Mahnverfahrensgebühr nach
Nr. 3305 VV RVG/Art. IX KostÄndG
25,00-19,34= 5,66 €
anstelle von
25,00-16,25= 8,75 €
8,75-5,66= 3,09 €
19 % = 0,58 €
Summe = 3,67 €

In dieser Größenordnung kann man die Differenzen ja noch verschmerzen.

3 Kommentare:

  1. Also, wenn man 30 Minuten braucht, um Herkunft und/oder Verbleib eines Betrages von 3,67€ zu klären, ist die Vokabel "Mist" im Titel wohl eher in ihrer vulgären Bedeutung zu verstehen. Mehr als 7.34€ pro Stunde verdient man doch fast überall, oder?

    AntwortenLöschen
  2. Da das Problem grundsätzlicher Natur ist, finde ich es besser einen fehler bei einem Bagatellbetrag zu entdecken und zu analysieren, als bei einem betrag, der entweder richtig weh tut, oder sogar schon ein Fall für die Haftpflichtversicherung darstellt.

    Der nächste Mahnbescheid über 5 Millionen € wird in diesem Punkt jedenfalls korrekt beantragt werden.

    AntwortenLöschen
  3. Das ist grundsätzlich richtig, aber es gruselt mich immer, wenn Aufwand und Ertrag in einem solchen Verhältnis stehen. Andererseits beginnt eine aufregende Geschichte mit einem Fehlbetrag von 75 Cent.

    AntwortenLöschen