Donnerstag, Juni 26, 2008

Trotz höflicher und sachlicher Stellungnahme

hat das Amtsgericht Winsen (Luhe) die mit der Klage als Verzugsschaden geltend gemachten Anwaltsgebühren als unbegründet abgewiesen und hierfür fünf Gründe benannt:

1. Ein gesonderter Auftrag für eine gesonderte, vorgerichtliche Tätigkeit sei nicht dargelegt worden.

2. Der Anwaltsvergütungsanspruch sei nicht fällig gewesen.

3. Eine ordnungsgemäße Rechnung an die eigene Partei sei nicht vorgelegt worden.

4. Kostenauslösung sei nicht während des Verzuges eingetreten.

5. Der Schaden habe sich bei der klagenden Partei noch nicht realisiert, weil keine Zahlung auf die geltend gemachte Anwaltsvergütung erfolgt sei.

Der Sachverhalt war wie folgt:

Kläger erbringt Leistung, rechnet ab, Kunde zahlt nicht.
Kläger mahnt, Kunde zahlt immer noch nicht.
Kläger beauftragt Anwalt.
Anwalt mahnt, gibt seine Kosten im Mahnschreiben auf, Kunde zahlt immer noch nicht.
Anwalt klagt ein: Hauptforderung, Mahnkosten, Anwaltsgebühren.
Gericht erkennt an: Hauptforderung, weist ab: Mahnkosten, Anwaltsgebühren.

Ich halte die Rechtsauffassung des Gerichts für falsch. Denn (und das hatte ich dem Gericht bereits geschrieben)

mit der Klage wurde unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger den Beklagten mehrfach schriftlich und auch mündlich gemahnt und zur Zahlung aufgefordert habe. Ferner wurde vorgetragen, dass die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten erst nach Verzugseintritt erfolgt ist. Somit hat der Kläger einen Anspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich der Kläger durch Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten gem. §§ 611, 612 Abs. 2 BGB zu einer Gegenleistung in Geld verpflichtet hat und somit sein Vermögen bereits durch Eingehung der Verbindlichkeit belastet wurde.

Der BGH hat zuletzt durch Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07 nochmals betont, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach N. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (vergl. NJW 2007, 2049, NJW 2007, 2050, NJW 2007, 3500).

Somit sind die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in voller Höhe geltend zu machen, während die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren stattfindet.

Der Kläger war auch nicht gehalten sofort Klage zu erheben sondern berechtigt, seine fälligen Honoraransprüche nochmals außergerichtlich durch Anwaltsschreiben geltend zu machen. Dass die Beklagte nicht bezahlt hat und somit durch das Klageverfahren weitere, vermeidbare Kosten entstehen werden, hat nicht der Kläger zu vertreten, sondern die Beklagte.

4 Kommentare:

  1. Punkt 5 der Begründung verstehe ich nicht ganz. Wenn noch nicht bezahlt wurde, dann heißt das Ding halt nicht Schadensersatz- sondern Freistellungsanspruch. Man muß in so einem Fall doch nicht erst bezahlen, um das dann zurückfordern zu können.

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  2. Ich finde auch, dass Sie im Ergebnis recht haben.

    An der Argumentation des Gerichts gehen Ihre Ausführungen aber schlicht vorbei.

    Das Gericht sagt doch offenbar: Wenn der Schuldner schon in Verzug gesetzt ist (durch die private Mahnung des Gl.), gehört es zur Schadensminderungspflicht des Gl., gleich zu klagen und nicht nochmal den Anwalt mahnen zu lassen.

    Dagegen kann und muss man argumentieren. Alles andere, was Sie hier schreiben, liegt neben der Sache.

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  3. @ Anonym

    Meine Ausführungen bezogen sich auf einen Hinweisbeschluss und erfolgten vor Urteilserlass.

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  4. Na klasse. Wie bereits erwähnt: die rechtsfindende Zunft lebt in der beständigen Angst, Anwälte könnten Geld verdienen.
    Was der griesgrämige Richter - neben der Rechtslage, die er ganz offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen will - übersieht ist, dass er letztlich nicht dem Anwalt schadet, sondern dem rechtssuchenden Mandanten.

    Die Ausführungen zur Fälligkeit, etwa der Abrechnung nach § 10 RVG, mögen auf den ersten Blick zutreffend sein. Allerdings bestünde jedenfalls ein Freistellungsanspruch, der sich bei endgültiger Leistungsverweigerung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Auf die Fälligkeit des Anspruchs des Anwalts gegen seinen Mandanten kommt es daher nicht an, ist doch sicher, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht und der Beklagte die Leistung - durch seinen Klageabweisungsantrag - endgültig verweigert hat.

    Hanebüchen ist auch, dass nicht klar sei, ob ein "gesonderter" außergerichtlicher Auftrag vorgelegen habe. Wenn außergerichtliche Korrespondenz vorgelegt wird, ergibt sich der entsprechende Auftrag bereits daraus - es sei denn, der Beklagte kann substantiiert vortragen, der Anwalt sei ohne Wissen und Wollen des Mandanten einfach mal so tätig geworden. Indiskutabel.

    Positiv ist allein, dass jetzt die volle Verfahrensgebühr geltend gemacht werden kann und der Mandant nur auf einer 0,65er Geschäftsgebühr und Auslagen sitzen bleibt.

    Ich wünsche dem Richter jedenfalls einen baldigen Getriebeschaden, und zwar kurz vor Anpfiff des EM-Endspiels in einer abgelegen Gegend.

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