Ich habe gerade eine Strafanzeige geschrieben.
Gegner bestellt im Herbst 2007 Ware im Wert von 18.000 €.
Die Forderung ist tituliert. Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ergibt, dass gegen nämliche Person bei Vertragsschluss bereits Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eV, vorlag.
So nicht.
Ein Tipp an alle Schuldner, Schuldnerinnen und solche, die es werden wollen:
Mit Vogel-Strauss-Taktik macht man sich keine Freunde. Mit aktivem Bemühen, die Karre aus dem Dreck zu ziehen, schon eher!
Inwiefern denken Sie, ist die Anzeige Ihrem Mandanten auf dem Weg zu seinem Geld nützlich?
AntwortenLöschenEs dürfte die Möglichkeiten doch eher reduziert haben.
Im Wege der Zwangsvollstreckung ist beim SCHULDNER (zwangsweise) nichts zu holen. Um jedoch einer Strafe zu entgehen zaubern viele Schuldner/Angeklagte noch ungeahnte Summen hervor, die aus Quellen stammen, auf die im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zugegriffen werden kann, weil sie entweder unbekannt sind oder weil die Mittel von dritter Seite (Familie) zur Verfügung gestellt werden.
AntwortenLöschenDarum.