In einer Strafsache vertrete ich die Anzeigenerstatterin und lasse mir die Ermittlungsakte zur Einsicht zusenden.
In der Akte findet sich eine an mich gerichtete Verfügung, wonach die Staatsanwaltschaft weitere Angaben zu den Eigentumsverhältnissen entwendeter Gegenstände und vor allem Eigentumsnachweise erbittet.
So weit, so schön. Nur wurde diese Verfügung niemals zu einem an mich gerichtetes Schreiben verarbeitet.
Heute erreicht mich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Erledigung.
Es ist wohl kaum Sache des Anwalts die Ermittlungsakte zu durchsuchen, ob darin ihn betreffende interne Verfügungen oder Vermerke enthalten sind. Erst mit der Kundgabe nach Außen erlangen derartige Rechtshandlungen Wirksamkeit. Die in der Überschrift gestellte Frage ist daher zu verneinen.
Jetzt gehe ich wirklich in die Wewihnachtspause...
Dem BHG traue ich zu, eine solche Pflicht anzunehmen.
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