Mittwoch, Januar 26, 2011

Unverhofft lukratives Mandat

In einem Verfahren nach § 1666 BGB werden beide Eltern von uns vertreten. Das Familiengericht bewilligt VKH unter unserer Beiordnung.

Bei der Abrechnung wird die Erhöhungsgebühr gem Ziff 1008 VVRVG mit dem Hinweis abgelehnt, dass es sich beim Elternrecht um ein höchstpersönliches Recht der Beteiligten handle und daher mangels Tätigwerden in der selben Sache die Erhöhungsgebühr abgesetzt werden müsse.

Nach eingehender Prüfung schließen wir uns den überzeugenden Ausführungen des Rechtspflegers an und rechnen die angefallenen Gebühren nun auch in voller Höhe für den anderen Elternteil gegenüber der Staatskasse ab.

5 Kommentare:

  1. Dass Sie in dem Verfahren beide Eltern vertreten, halte ich für äußerst bedenklich.
    Gerade in 1666-Verahren kann es leicht geschehen, dass es zwischen den Eltern zu ernsthaften Interssenkonflikten kommt.

    Und dann?

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  2. Sie sagen es: "Kann" und dann wird das Mandat niedergelegt. Solange beide Eltern das selbe Interesse haben, sich um ihr Kind kümmern zu dürfen, sehe ich keinen Interessengegensatz.

    Selbstredend gibt es Fälle, in denen die Kindeswohlgefährdung mit dem Fehlverhalten eines Elternteils begründet wird, hier würde ich mir auch dreimal überlegen, ob ich mich von beiden mandatieren liese.

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  3. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte können nicht durch einen Vertreter wahrgenommen werden ;)
    Allerdings ist die Ausübung des Umgangs mit dem Kind also solches zwar ein HPRG, die Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Gericht hindes eher nicht. Es stellt sich natürlich die Frage nach der Notwendigkeit einer rechtsanwaltlichen vertretung bei einem Verfahren, bei dem Amtsermittlungspflicht herrscht.

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  4. Auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz soll es gelegentlich vorkommen, dass Richter die alte Lebensweisheit "Irren ist menschlich" unter Beweis stellen.

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