In der Mittagspause haben wir sage und schreibe 20 Minuten gewartet, bis die Bestellung aufgenommen wurde und weitere 30 Minuten bis das Essen dann endlich serviert wurde.
Während der Wartezeit haben wir die Erfolgsaussichten einer Strafanzeige wegen § 323c StGB gegen den Wirt erörtert.
Nachdem die Speisen uns allen gemundet haben, kann es beim bonmot verbleiben.
*sfg* Nach dem Posting würde ich glatt annehmen, Sie wären in meinem Fall genau der richtige Anwalt ;o)
AntwortenLöschenHätte man nicht auch mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 GG argumentieren können? Um dann ggf. die Einstellung nach § 153(2) StGB zu erreichen?
AntwortenLöschenGemeint ist wohl § 153 (2) StPO
AntwortenLöschen