Mittwoch, Februar 02, 2011

Die Kunst des Anwalts beginnt dort, wo der Gesetzeswortlaut endet

Wie hier berichtet, wurde § 24a SGB II in der Fassung vom 22.12.2008 mit Wirkung zum 01.08.2009 geändert, so dass nun auch Leistungsbezieher, die eine berufsbildende Schule besuchen, einen Zuschuss zu den Lernmitteln in Höhe von 100,00 EUR erhalten können.

Zeitgleich mit § 24a wurde auch § 41 SGB II im Dezember 2008 geändert. § 41,I,S.5 SGB II lautet:

Die Leistung nach § 24a wird jeweils zum 1. August eines Jahres erbracht.
Und nun frage ich mich, was mit solchen Leistungsberechtigten passiert, die zwar am 1. August Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatten, aber erst nach dem 1. August auf eine berufsbildende Schule gewechselt sind?

In Rheinland-Pfalz besteht beispielsweise keine Lehrmittelfreiheit. Vielmehr müssen sich Schüler um ihre Ausbildungsliteratur selbst kümmern. Das geht schnell in Bereiche, die 100 EUR bei Weitem übersteigen.

Meines Erachtens liegt ein krasser Fall von Ungleichbehandlung vor. Schüler, die bereits zum 1. August einen Ausbildungsplatz hatten, oder die bereits vor dem 1. August in einer Qualifizierungsmaßnahme untergekommen sind, sollen die Leistung erhalten. Schüler, die erst nachträglich vermittelt werden konnten, hingegen nicht.

Nach dem ursprünglichem Wortlaut des § 24a SGB II, macht es durchaus Sinn, einen Auszahlungszeitpunkt festzulegen, das nach dieser Fassung lediglich Schüler einen Anspruch hatten, die eine allgemein bildende Schule besuchen. Hier kann der Gesetzgeber guten Gewissens eine gewisse Kontinuität unterstellen.

Nach der Neufassung wird die unveränderte Bestimmung hingegen nicht mehr den vielfältigen und facettenreichen Lebensumständen junger Erwachsener gerecht.

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