Dienstag, August 02, 2011

§ 1570 BGB ist verfassungswidrig - jedenfalls nach Meinung des Autors

Die Welt schreibt zum Urteil des Bundesgerichtshof vom 15.06.2011 XII ZR 94/09:
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen geschiedene Alleinerziehende künftig Vollzeit arbeiten. Ausnahme: Es besteht keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind.

Das ist so nicht ganz richtig. Der BGH hat zwar ein Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, aber die Sache an das OLG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückgewiesen.

Meiner Meinung nach ist es zwar "modern" Kinder fremd betreuen zu lassen und sehr oft schlicht der Tatsache geschuldet, dass kaum noch eine Familie von einem Gehalt alleine angemessen leben kann. Die indirekte Verpflichtung aus § 1570 BGB die minderjährigen Kinder ab dem 3. Lebensjahr auch über die allgemeine Schulpflicht hinaus fremd beteuen zu lassen, verstößt in meinen Augen allerdings eindeutig gegen die Verfassung.

Art. 6 II GG lautet nämlich: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Dieses (Grund-)Recht der Selbstbetreuung kann nicht durch ein einfaches Bundesgesetz beschnitten werden und sei es nur als Reflex einer unterhaltsrechtlichen Bestimmung.

1 Kommentar:

  1. Danke! Ich dachte, ich wäre der Einzige, der sich noch an die Vorlesungen im Staatsrecht erinnert und dabei etwas durcheinanderbringt.
    Hohn und Spott auch der gesetzgeberischen Intention, die "Eigenverantwortung" des betreuenden Elternteils einzufordern - ist ER (oder: sie) doch diejenige, die die zusätzliche Verantwortung für die Betreuung geeinsamer Kinder alleine trägt.Der Unterhaltspflichtige verabschiedet sich nichtr nur von seiner Frau, sondern schiebt gleichzeitig sein Kind in irgendwelche Betreuungseinrichtungen. Hauptsache, irgendwo untergebracht, damit Mutti arbeiten kann. E-K-E-L-H-H-A-F-T

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