Der Rechtsanwalt wird durch die Ablehnung seiner Beiordnung auch nicht in seinen Rechten betroffen. Sein Gebührenanspruch gegen die Partei bleibt ihm erhalten; das Risiko, für anwaltliche Tätigkeit, die er vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine prozesskostenhilfebedürftige Partei leistet, keine Vergütung zu erhalten, liegt bei ihm.
BGH NJW 1990, 836
OLG Karlsruhe FamRZ 1991,462
OLG Hamm FamRZ 2011,1163
Und dann soll es Gerichte geben, die nur zur Frage, ob PKH bewilligt wird, ganze Aktenbände füllen und eine Rückfrage und Sachverhaltsaufklärung nach der anderen lostreten.
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