Dienstag, Dezember 10, 2013

Da kann einem ja die Hutschnur hochgehen - landrichterliche Ignoranz

Ein unzufriedener Mandant verklagt nach einem verlorenem Arbeitsgerichtsprozess seine damalige Rechtsanwältin (A1) auf Schadenersatz. Das Landgericht weist die Klage ab.

Der unzufriedene Mandant sucht sich einen neuen Anwalt (A2). Dieser legt fristwahrend Berufung ein, lehnt aber nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage die Begründung der Berufung ab, weil er keine "aussichtslosen Sachen" mache. Gleichzeitig rät A2  aus Kostengründen zur Rücknahme der Berufung. (Um wenigstens weitere Kosten zu vermeiden)

Der nun noch unzufredener gewordene Mandant beauftragt nun einen weiteren Anwalt (A3). Dieser kündigt das Mandat gegenüber A2, begründet die Berufung und erleidet Schiffbruch (522 ZPO).

A2 wiederum klagt seine Gebühren gegen den unzufriedenen Mandanten ein, immerhin ist eine Verfahrensgebühr aus einem vierstelligen Streitwert (>5000) angefallen.

Das Amtsgericht Aachen gibt der Klage statt. (Prima)
Das Landgericht Aachen weist die Klage auf Berufung des unzufriedenen Mandanten ab. Und diese Begründung ist so falsch wie lesenswert:

"Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der bereits durch die Einlegung der Berufung entstandene Gebührenanspruch des Klägers sei gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Eine Kündigung des Klägers liege allerdings nicht vor (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Seine Erklärungen bei der Besprechung am 16. April 2010 und in dem nachfolgenden Bestätigungsschreiben ließen eine eindeutige Mandatskündigung nicht erkennen. Insbesondere die Kündigung des Beklagten vom 19. April 2010 zeige, dass auch er die vorausgegangenen Äußerungen des Klägers nicht als Kündigung verstanden habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein vertragswidriges Verhalten des Klägers zur Kündigung des Beklagten geführt habe (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB). Maßgeblich sei dabei alleine das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Telefongespräch am 16. April 2010. Die im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils bindend festgestellten Äußerungen des Klägers, er könne die Berufung nicht begründen und aussichtslose Sachen mache er nicht, habe der Beklagte dahingehend verstehen dürfen, dass der Kläger die Berufung nicht begründen werde, weil er aussichtslose Mandate nicht bearbeite. Er habe diese Äußerungen als ernsthafte und endgültige Verweigerung einer Berufungsbegründung ansehen können. Hinsichtlich der vom Kläger bis dahin schon erbrachten anwaltlichen Leistungen sei von einem Interessenfortfall auszugehen, weil die erbrachte Tätigkeit durch die notwendige Einschaltung des zweiten Prozessbevollmächtigten und dessen Berufungsbegründung erneut angefallen sei."

Zum Glück lässt sich A2 nicht alles bieten und geht in Revision. Der BGH hebt das Urteil des Landgericht Aachen auf und weist die Berufung des Beklagten (unzufriedener Mandant) zurück. Dabei findet er sehr deutliche Worte:

"Nach dem hier erteilten Mandat waren die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ergebnisoffen zu prüfen. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts wurde der Kläger ausdrücklich damit beauftragt, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen. Dass das Mandat mit der Maßgabe erteilt wurde, unabhängig vom Ausgang dieser Prüfung das Rechtsmittel auf jeden Fall durchzuführen, wurde nicht festgestellt. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Grundsatz der Vermutung beratungskonformen Verhaltens konnte daher der Kläger bei Mandatserteilung davon ausgehen, der Beklagte werde bei inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung den sich hieraus ergebenden Empfehlungen auch folgen. Dies bedeutet hier, dass der Kläger annehmen konnte, er werde nicht wider bessere Überzeugung eine aussichtslose Berufung begründen müssen. Für einen Rechtsanwalt ist dies insbesondere im Hinblick auf sein Selbstverständnis als unabhängiges Organ der Rechtspflege und auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit auch nicht zumutbar (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1084, 1085; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 613; Vollkommer/Greger/ Heinemann, aaO, Rn. 10; Zugehör/Vill, aaO)."

BGH, Urteil vom 26.09.2013 IX ZR 51/13 ( zitiert nach openjur)

Nach meinem Verständnis spricht aus dem landgerichtlichen Urteil eine  eine so klare Sprache richterlicher Ignoranz der anwaltlichen Arbeit und des Gebührenrechts, dass ich bewusst Ross und Reiter in aller Deutlichkeit benannt habe. Denn das Abraten von aussichtslosen Rechtsmitteln setzt eine intensive Prüfung der Sach- und Rechtslage voraus, da bei beratungskonformen Verhalten des Mandanten ein Fehler nicht mehr korrigiert werden könnte, weil das Verfahren beendet ist. Mag das Ergebnis der anwaltlichen Arbeit für den (unzufriedenen) Mandanten unbefriedigend sein und dessen Erwartungen enttäuschen, wertlos war die Arbeit von A2 gewiss nicht, sondern hätte dem unzufriedenem Mandanten weitere Kosten des Berufungsverfahrens erspart, die er nach Zurückweisung durch das OLG zu tragen hat.

Und mit welcher Begründung das Landgericht Aachen zu dem Schluss kommen konnte, es sei "von einem Interessenfortfall auszugehen, weil die erbrachte Tätigkeit durch die notwendige Einschaltung des zweiten Prozessbevollmächtigten und dessen Berufungsbegründung erneut angefallen sei", erschließt sich mir nicht im Geringsten. Denn die Einschaltung des A3 war notwendig, weil der unzufriedene Mandant unbedingt mit dem Kopf durch die Wand wollte, anstatt diesen zu gebrauchen und auf die Ratschläge seines rechtskundigen Interessenwalters zu hören.

Danke an den beck-blog der ebenfalls über dieses Urteil berichtet hat.

2 Kommentare:

  1. Vermutlich übersehe ich etwas, aber wieso hat A2 keinen Antrag nach § 11 RVG gestellt?

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  2. Wegen § 11 Abs. 5 RVG. Es wurden Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht liegen.

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