Freitag, Februar 06, 2009

Eine Versicherung bewirbt sich um die Silberne Zitrone

Ein Mandant erwirbt ein Quad, mit der Zusicherung, es könne ohne weiteres zugelassen werden. Tatsächlich fehlt die COC, deshalb wird seitens der Zulassungsbehörde eine Abnahme durch den TÜV gefordert. Der Mandant beabsichtigt Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Klageentwurf wird an die Advocard mit der Bitte um Deckungszusage zugeleitet.

Diese lehnt - nicht mehr überraschend -die Deckungszusage mit folgender Begründung ab:

"Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich, dass sich der RS-Fall mit einem nicht versicherten Fahrzeug ereignet hat.
...
Wir können daher die Kosten in dieser Angelegenheit nicht übernehmen."

Aha, bei vordergründiger Betrachtung ist wohl die nachstehende Bestimmung gemeint:

ARB 1994 §21:

(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht beberechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen
versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der
Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine
Kenntnis hatten.

Und was ist mit dem Vertrags- und Sachenrechtsschutz ? Mit dieser Begründung müsste ja reihenweise Versicherungsschutz verwehrt werden, wenn es um die Geltendmachung von Mängeln bei Neufahrzeugen geht. Die sind bei Abschluss des Kaufvertrages nie versichert oder zugelassen, zum Großteil noch nicht einmal zusammengeschraubt...

1 Kommentar:

  1. Erinnert mich an die Argumentation einer Rechtsschutzversicherung, die wegen ca. 20 EUR nach Abzug der Selbtbeteiligung auf Spiel- und Wettvertrag argumentieren wollte - es ging um eine PC Spiele Software...

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