Ein Mandant erhält einen Brief, in dem sich eine Nettigkeit an die andere Verleumdung und Beleidigung fügt. Wir sind beauftragt, den Absender auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Da es sich um mehrere Beanstandungen handelt, gehen wir von einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR aus und erheben letztlich Klage vor dem Landgericht.
Das Gericht geht hingegen von einem Zuständigkeitsstreitwert von lediglich 4.000,00 EUR aus und verweist die Sache ans Amtsgericht, nachdem wir mit dem Hinweis, dass mehrere Formulierungen beanstandet werden und dass bei Klagen wegen Zusendung unerwünschter e-mails schon wegen einer einzigen e-mail ein Streitwert von 10.000,00 EUR angenommen werden kann, nicht gehört wurden.
Was macht das Amtsgericht?
Es verweist auf das Baden-Württembergische Schlichtungsgesetz, wonach vor Klagen wegen Ehrverletzungen vor den Amtsgerichten ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, das nicht nachgeholt werden kann und empfiehlt, die Klage zurückzunehmen.
So war das sicher nicht gedacht. Statt eines Verhandlungstermines wird die Sache nun seit 3 Monaten von Pontius zu Pilatus verwiesen.
Das grenzt schon hart an Rechtsschutzverweigerung.
Abgesehen davon, dass das Schlichtungsverfahren nach der Rspr. des BGH zwingend ist und ein Verstoß unheilbar zur Klageabweisung führt, sollte sich doch eigentlich von selbst verstehen, dass die Gerichte dem Versuch der Anwälte entgegentreten, durch eine überhöhte Stretwertbemessung das Schlichtungserfordernis auszuhebeln (und sich, nicht zu vergessen, ganz nebenher eine höhere Vergütung zu verschaffen).
AntwortenLöschenDas grenzt nicht an Rechtsverweigerung sondern eher an Anwaltshaftung.
AntwortenLöschenVor 3 Jahren war ich selbst betroffen, nun hat der BGH ein Machtwort gesprochen: BGH VI ZR 151/12
AntwortenLöschenEs kann ja auch nicht sein, dass eine Klage durch einen Streitwertbeschluss und anschließende Verweisung unzulässig werden soll!