Die Ehegatten arbeiten auch in dem selben Betrieb. Ein Ehegatte ist Mitglied der Geschäftsleitung eines Kleinbetriebes. Im Zuge der Trennung und im Hinblick auf die anstehende Ehescheidung wird das seit 14 Jahren Arbeitsverhältnis des anderen Ehegatten mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt.
Wir erheben, nicht zuletzt wegen des Urteils des BAG vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09, gerade noch rechtzeitig am 02.09.2010 (allgemeine) Kündigungsschutzklage.
Der Kollege auf der Gegenseite, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht,teilt im Hinblick auf den anstehenden Gütetermin mit, die Kündigung erfolgte, da nicht nur privat, sondern auch beruflich eine Trennung herbeigeführt werden sollte; im übrigen gelten die Fristen des § 622,II BGB wegen der Kleinbetriebsklausel in § 622,V BGB nicht.
Unsere Partei hat sich arbeitsrechtlich nichts zu schulden kommen lassen, sie hat nur den Fehler gemacht einen Ehepartner geheiratet zu haben, der es mit der ehelichen Treue nicht mehr ernst nimmt. Nach unserer Auffassung verstößt die Kündigung somit gegen § 242 BGB, auch da Arbeitgeber nicht der Ehegatte, sondern eine eigene Rechtspersönlichkeit ist.
Und dass § 622,V BGB sich nur auf Absatz 1 und gerade nicht auf die verlängerten Kündigungsfristen von § 622,II BGB bezieht, konnte bereits in Adomeit/Thau NJW 1994,11,14 nachgelesen werden.
Wir gehen nun gelassen in die Güteverhandlung beim Arbeitsgericht.
Manchmal erfüllt einen eine diebische Freude, wenn man auf einem Rechtsgebiet, für welches der passende Fachanwaltstitel fehlt, einen entsprechend qualifizierten Kollegen widerlegen kann.
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